Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 28.01.2014 C-6923/2013

28 gennaio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·699 parole·~3 min·1

Riassunto

Rente | Altersrente AHV, Einspracheentscheid SAK vom 4. November 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6923/2013

Urteil v o m 2 8 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.

Parteien

X._______, Deutschland, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Altersrente AHV, Einspracheentscheid SAK vom 4. November 2013.

C-6923/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) die Altersrente von X._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 30. August 2013 auf monatlich Fr. 27.- mit Wirkung ab 1. August 2013 festsetze, dass die SAK eine Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 4. November 2013 abwies und ihre Rentenverfügung vom 30. August 2013 bestätigte, dass der Versicherte mit Eingabe vom 27. November 2013 (Postaufgabe), welche von der Vorinstanz am 4. Dezember 2013 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde erhob, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2013 aufgefordert wurde, innert 5 Tagen ab deren Eröffnung eine eigenhändig und im Original unterzeichnete Beschwerdeverbesserung nachzureichen (Art. 52 Abs. 2 VwVG), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 13. Dezember 2013 gemäss Rückschein der Post (act. 3) am 17. Dezember 2013 zugestellt worden ist und die Frist zur Beschwerdeverbesserung somit unter Be-

C-6923/2013 rücksichtigung des Fristenstillstands (Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG) am 7. Januar 2014 abgelaufen ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 VwVG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht verbessert hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass das Verfahren kostenlos ist (vgl. Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), dass weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der obsiegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario respektive Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Fürs Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-6923/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr.______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Susanna Gärtner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-6923/2013 — Bundesverwaltungsgericht 28.01.2014 C-6923/2013 — Swissrulings