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Bundesverwaltungsgericht 05.07.2022 C-691/2022

5 luglio 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·765 parole·~4 min·1

Riassunto

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-691/2022

Urteil v o m 5 . Juli 2022 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien X._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung.

C-691/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass X._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) am 10. Februar 2022 unter Beilage diverser Unterlagen eine Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht eingereicht und geltend gemacht hat, sie habe sich im September 1994 von der Ausgleichskasse Fr. 20'000.- ausbezahlen lassen, das übrige Geld sei angeblich auf ein anderes Konto überwiesen worden (act. 1), dass die Versicherte das Bundesverwaltungsgericht gebeten hat, ihr in dieser Situation behilflich zu sein und ihr Schreiben bei Unzuständigkeit an die zuständige Stelle weiterzuleiten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Versicherte mit Zwischenverfügung vom 2. März 2022 aufgefordert hat, zu erklären, ob und gegen welche Verfügung sie Beschwerde erheben will (act. 3), dass die Versicherte mit 3. März 2022 präzisiert hat, sie habe Fr. 78'000.an die Pensionskasse gezahlt; die Pensionskasse hätte das Geld für ihre Rente ruhen lassen sollen, anstatt es angeblich auf ein "fraglich still gelegtes Konto" zu überweisen; das fingierte Schreiben von der Bank habe sie weder gesehen noch unterschrieben; wer das Geld habe oder wo es sich befinde, wisse sie nicht (act. 5), dass die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) im E-Mail vom 15. Februar 2022 angegeben hat, die Versicherte habe seit 2010 einen Anspruch auf eine AHV-Rente; seit diesem Zeitpunkt "sei im Dossier nichts passiert"; es sei in letzter Zeit keine neue Verfügung erlassen worden (act. 2); dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 25. April 2022 angegeben hat, mit Verfügung vom 23. Mai 2007 sei der Versicherten eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'432.- zugesprochen worden (act. 7), dass die SAK weiter angegeben hat, die Beschwerdeführerin beziehe sich auf eine ausbezahlte Leistung der kantonalen Pensionskasse (…); mangels Zuständigkeit bezüglich Leistungen der 2. Säule habe die SAK vorliegend weder eine Verfügung noch einen Einspracheentscheid erlassen können, weshalb sie beantrage, mangels Anfechtungsobjekt auf die Beschwerde nicht einzutreten (act. 7),

C-691/2022 dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG), dass es nicht in den Aufgabenbereich des Bundesverwaltungsgerichts fällt, Guthaben aus der beruflichen Vorsorge ausfindig zu machen oder darüber zu entscheiden, ob Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bestehen, dass vorliegend von der Vorinstanz keine Verfügung erlassen worden ist, dass die Beschwerdeführerin auch nicht geltend macht, eine Verfügung der Vorinstanz anfechten zu wollen, dass demzufolge kein Anfechtungsobjekt vorliegt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Beschwerdeführerin jedoch darauf hinzuweisen ist, dass Anfragen zu Guthaben aus der beruflichen Vorsorge bei der Zentralstelle 2. Säule, Sicherheitsfonds BVG, Geschäftsstelle, Postfach 1023, 3000 Bern 14, Schweiz, gestellt werden können.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

C-691/2022 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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