Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-6886/2014
Urteil v o m 1 9 . Juni 2015 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien X._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. Veronica Martin, Rechtsanwältin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-6886/2014 Sachverhalt: A. Die aus der Demokratischen Republik Kongo stammende, 1936 geborene Y._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte bei der Schweizerischen Botschaft in Kinshasa am 26. Juni 2014 ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei X._______ (im Folgenden: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) im Kanton Solothurn. In einem an die Schweizerische Botschaft gerichteten Einladungsschreiben vom 27. April 2014 erläuterte die Gastgeberin, bei der Gesuchstellerin handle es sich um ihre ehemalige Schwiegermutter bzw. um die Grossmutter ihrer Tochter. Der geplante Besuch diene familiären Zwecken und sie verbürge sich für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise ihres Gastes. B. Mit Formularentscheid vom 4. Juli 2014 lehnte es die schweizerische Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt. C. Gegen diesen Entscheid liess die Gastgeberin an 31. Juli 2014 Einsprache beim Bundesamt für Migration (BFM; seit 1. Januar 2015 in Staatssekretariat für Migration SEM umbenannt) erheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, Zweifel an einer fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt seien unbegründet. Sie habe nebst der Tochter der Gastgeberin auch noch im Raume Bern mehrere Enkelkinder, die sie besuchen möchte. In ihrem Heimatland lebe sie in einer Grossfamilie und sei Hausbesitzerin. D. Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete das Migrationsamt des Kantons Solothurn einen Fragekatalog an die Gastgeberin, den diese am 9. September 2014 unterschriftlich beantwortete. E. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der Schweizer Auslandvertretung, wo-
C-6886/2014 nach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne. Sie stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht schwierigen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die Menschenrechtslage sei unbefriedigend und grosse Teile der Bevölkerung lebten unter der Armutsgrenze. Besonderheiten in den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin, die das Risiko eines nicht rechtskonformen Verhaltens relativieren könnten, lägen keine vor. Im Gegenteil: Sie sei schon 78 Jahre alt, verwitwet und ihre Kinder lebten allesamt im Ausland (zum Teil in der Schweiz). Komme hinzu, dass die finanziellen Verhältnisse, in denen sie lebe, unklar und ohne Belege geblieben seien. F. Gegen den ablehnenden Einspracheentscheid gelangte die Gastgeberin mit einer Rechtsmitteleingabe vom 24. November 2014 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Besuchsvisum sei zu erteilen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Einschätzung der allgemeinen Lage beruhe in einem Passus der Erwägungen auf den Verhältnissen in der Republik Kosovo und sei solchermassen nicht anwendbar. Was die persönlichen Verhältnisse anbelange, so seien diese von der Vorinstanz unvollständig erhoben worden. Die Gesuchstellerin sei in ihrer Heimat Eigentümerin mehrerer Wohnungen, welche sie vermiete und selbst verwalte. Eine weitere Liegenschaft mit Mietwohnungen sei im Bau. Daneben betreibe sie ein Ladengeschäft, was zusätzliche Einkünfte generiere. Einem (gleichzeitig edierten) Bankauszug könne entnommen werden, dass es ihr nicht an finanziellen Ressourcen mangle. Die Annahme der Vorinstanz, dass eine gesicherte Wiederausreise nicht gewährleistet sei, lasse sich vor diesem Hintergrund nicht aufrechterhalten. G. Vom Bundesverwaltungsgericht zur Vernehmlassung eingeladen, beantragte die Vorinstanz in einer Stellungnahme vom 18. Dezember 2014 Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführerin vom Bundesveraltungsgericht zur Kenntnis gebracht, verzichtete diese auf das Einreichen einer Replik. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
C-6886/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM bzw. SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsvefahrensgesetz (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kongolesischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache
C-6886/2014 in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen- Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG). 4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäi-
C-6886/2014 schen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13.04.2006], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex] ABl. L 243/1 vom 15.09.2009). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
C-6886/2014 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Die Gesuchstellerin unterliegt als kongolesische Staatsangehörige der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz vor allem aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6. 6.1 In der Republik Kongo sind zweifellos breite Teile der Bevölkerung mit vergleichsweise schwierigen Lebensbedingungen konfrontiert. Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Entwicklung liegt das Land auf Rang 140 des Human Development Index (HDI) des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP, 2013). Es konnte in den vergangenen Jahren zwar hohe Wachstumszahlen verzeichnen (2010: 8,8 Prozent, 2011:
C-6886/2014 5,1 Prozent, 2012: 6,2 Prozent). Dieses Wachstum wird jedoch fast ausschliesslich vom Ölsektor getragen. Die dringend benötigte Diversifizierung anderer Wirtschaftszweige (Bsp. Bergbau und Landwirtschaft) kommt aufgrund eines schlechten Investitionsklimas nur schleppend voran, ebenso der Ausbau der Infrastruktur. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in den beiden grössten Städten, Pointe-Noire und Brazzaville. Die Republik Kongo muss 70 Prozent ihrer Lebensmittel einführen. Diese Abhängigkeit führt zu einer grösstenteils importierten Inflation. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei rund dreitausend Euro und ist extrem ungleich verteilt; über 50 Prozent der Bevölkerung leben in absoluter Armut mit weniger als 1,25 USD pro Tag (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, <http://www.auswaertiges-amt.de > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Kongo (Republik Kongo) > Wirtschaft bzw. Innenpolitik >, Stand: Oktober 2014 bzw. Dezember 2014, besucht im Juni 2015). 6.2 Die Folge solcher Verhältnisse ist eine gewisse Tendenz zur Emigration, welche dort noch gefördert wird, wo bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies – einmal als Besucher eingereist – angesichts der restriktiven ausländerrechtlichen Zulassungsregelung nicht selten zu Versuchen, die gesetzlichen Normen zu umgehen, zum Beispiel indem ein Asylgesuch gestellt oder eine Aufenthaltsregelung aus humanitären Gründen angesteuert wird. 6.3 Auf die unter Ziffer 6.1 vorstehend erwähnte Quelle beruft sich auch die Vorinstanz. Es trifft zwar zu, dass sie in der Begründung der angefochtenen Verfügung darüber hinaus auch einen Passus verwendete, welcher sich ausdrücklich auf den Kosovo bezieht. Demnach zeige die Erfahrung, dass in dieser Region häufig versucht werde, gerade ältere und alleinstehende Personen ins westliche Ausland nachzuziehen. Dieser bedauerliche – offenbar durch die Verwendung von Textbausteinen entstandene – Lapsus mag zwar gewisse Zweifel an der Qualität der Verfügungsbegründung zu erwecken, ist aber nicht geeignet, die Beurteilung der allgemeinen Verhältnisse als Ganzes ernsthaft in Frage zu stellen. 6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Um-
C-6886/2014 gekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 7. 7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine mittlerweile 79-jährige, verwitwete Frau. Über ihre familiäre Situation ist nur gerade bekannt, dass sich alle ihre direkten Nachkommen dauerhaft ausserhalb der Heimat aufhalten sollen (so gemäss den Feststellungen der Schweizerischen Vertretung in Kinshasa). Mindestens ein Sohn soll im Kanton Bern leben. Wo sich die anderen Söhne und/oder Töchter aufhalten und in welchen familiären Verhältnissen sie leben, ergibt sich aus den Akten nicht. Unbekannt ist auch, wie sich die Grossfamilie zusammensetzt, von der die Gesuchstellerin in ihrer Heimat umgeben sein soll. Die Beschwerdeführerin sprach im einen wie im anderen Fall von Enkelkindern der Gesuchstellerin, die es in der Schweiz zu besuchen gelte bzw. die in der Heimat während der Abwesenheit der Gesuchstellerin deren Interessen wahren würden. Die solchermassen lückenhaften Angaben lassen den Schluss nicht zu, dass sich das hauptsächliche familiäre Umfeld der Gesuchstellerin nach wie vor im Heimatland befinde und kein Anlass dafür bestehen könnte, aus familiären Gründen ins Ausland emigrieren zu wollen. Tatsache ist und bleibt, dass in ihrem unmittelbaren familiären Umfeld Migration einen ernsthaften Faktor bildet. 7.2 In wirtschaftlicher Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Gast sei Eigentümerin mehrerer Mietwohnungen sowie Betreiberin eines Ladengeschäfts und lebe von den Einkünften, die sie dabei erwirtschafte. Aufgrund der dazu edierten Belege (drei undatierte handschriftliche Bestätigungen, wonach ein Mietverhältnis bestehe und jeweils USD 200.- pro Monat bezahlt würden; ein Beleg der Steuerbehörde über ein monatliches Einkommen von USD 600.- sowie Unterlagen und Fotos zum Bau einer Liegenschaft und ein Bankauszug über CDF [kongolesische Francs] 133'920.- ; umgerechnet CHF 128.75) kann zwar angenommen werden, dass Wohneigentum besteht und dieses Erträge abwirft. Hingegen ist aus den bereits erwähnten Gründen (unklare familiäre Verhältnisse) nicht ersichtlich, ob dieses Einkommen tatsächlich voll und ganz der Gesuchstellerin zur Verfügung steht. Immerhin war in einer Stellungnahme der Schweizerischen Vertretung in Kinshasa vom 22. Oktober 2010, welche im Zusammenhang mit einem früheren, von einer Tochter in der Schweiz (erfolglos) eingeleiteten Gesuchsverfahren abgegeben worden war, noch die Rede davon, dass
C-6886/2014 diese Tochter seit 1995 vollumfänglich für den Unterhalt der Mutter aufkomme. Mieteigentum bzw. der Gesuchstellerin daraus zustehende Erträge wurden in diesem Verfahren offenbar nicht geltend gemacht. Tritt hinzu, dass die Wohnungen und das Ladengeschäft während der geplanten Abwesenheit erklärtermassen von Verwandten betreut werden können, somit nicht anzunehmen ist, das gute Gedeihen dieser Geschäfte setze die persönliche Anwesenheit der Gesuchstellerin voraus. Auch in den geltend gemachten Eigentumsverhältnissen sind somit keine Umstände ersichtlich, die auf ernsthafte persönliche Verpflichtungen der Gesuchstellerin schliessen liessen. 7.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund (insbesondere den nicht offengelegten familiären Verhältnissen und der unvollständigen und nicht widerspruchsfreien Darlegung der wirtschaftlichen Situation) durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Dies können die Beteuerungen der Beschwerdeführerin, sich an die in der Schweiz geltenden Gesetze halten und für eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin besorgt sein zu wollen, nicht wettmachen. Denn in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin kann die Beschwerdeführerin zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällig ungedeckte Kosten für Unfall oder Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. dazu BVGE 2009/27 E. 9). 7.4 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich. 8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst.
C-6886/2014 b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. ZEMIS […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli Versand: