Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 12.06.2019 C-6864/2018

12 giugno 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,197 parole·~6 min·5

Riassunto

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 5. November 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6864/2018

Urteil v o m 1 2 . Juni 2019 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.

Parteien A._______, Deutschland, Beschwerdeführer,

gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 5. November 2018.

C-6864/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der gelernte Coiffeur A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), schweizerischer Staatsangehöriger, am 1. September 2012 nach Deutschland auswanderte (Vorakten 31), dass er bis dahin in der Schweiz eine lückenlose Gesamtversicherungszeit von 464 Monaten zurücklegte (Vorakten 53), dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) sein Leistungsbegehren vom 11. September 2017 (Vorakten 31) mit Verfügung vom 5. November 2018 abwies und einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (BVGer act. 1, Beilage), dass der Beschwerdeführer die vorerwähnte Verfügung mit Beschwerde vom 30. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer act. 1), dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde seinen Gesundheitszustand schilderte und die mangelhafte Abklärung durch die Vorinstanz beanstandete (BVGer act. 1; vgl. auch BVGer act. 9), womit er implizit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung beantragte, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2019 unter Beilage einer psychiatrischen Stellungnahme des ärztlichen Dienstes beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand interdisziplinär abkläre (BVGer act. 6, vgl. auch BVGer act. 11), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]),

C-6864/2018 dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass auch seitens der Vorinstanz unbestritten ist, dass weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen sind (BVGer act. 6, 11), dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche schwergewichtig auf Stufe des Administrativverfahrens zu führen ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2), dass die Sache gemäss deren Antrag an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die Beschwerdeinstanz eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen kann, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ein komplexes Beschwerdebild schilderte (BVGer act. 1, 9) und dies vom ärztlichen Dienst in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2019 bestätigt wurde (BVGer act. 6, Beilage zur Vernehmlassung), dass der ärztliche Dienst der Vorinstanz mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2018 folgende Diagnosen aufzählte: Polyarthrose Finger, Rhizarthrose, Impingementsyndrom der rechten Schulter, degeneratives Wirbelsäulensyndrom, Prostatakarzinom (Grad I), mittelgradige Depression (Vorakten 75), dass am 7. September 2018 weiter eine leichte kognitive Störung fachärztlich bescheinigt wurde (Vorakten 73),

C-6864/2018 dass die Einschätzung der Leistungsfähigkeit bei komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf umfassender, die Teilergebnisse verschiedener medizinischer Disziplinen integrierender Grundlage erfolgen muss (BGE 137 V 210 E. 1.2.4; BGE 139 V 349 E. 3.2), dass die Vorinstanz anzuweisen ist, den Beschwerdeführer nach Aktualisierung des medizinischen Dossiers im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz umfassend abklären zu lassen (vgl. Art. 72bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]), dass die Begutachtung in den Bereichen Rheumatologie (Polyarthrose Finger, Rhizarthrose, Impingementsyndrom der rechten Schulter, degeneratives Wirbelsäulensyndrom), Psychiatrie (mittelgradige Depression), Neurologie (leichte kognitive Störung) und Urologie (Prostatakarzinom) zu erfolgen hat, und der Beizug weiterer Fachdisziplinen (Bsp. Onkologie) in das Ermessen der Gutachter gestellt wird, dass die Vorgaben von Art. 72bis IVV bei der anstehenden Vergabe des Begutachtungsauftrags zu beachten sind, dass die Vorinstanz im Anschluss an die polydisziplinäre Begutachtung erneut mittels Verfügung über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu befinden hat, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer der Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils vollumfänglich zurückzuerstatten ist (BVGer act. 4), dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer durch das Beschwerdeverfahren keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-6864/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 5. November 2018 aufgehoben wird. Die Sache wird zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer nach Aktualisierung des medizinischen Dossiers im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz in den Bereichen Rheumatologie, Psychiatrie, Neurologie und Urologie abklären zu lassen. Der Beizug weiterer Fachdisziplinen wird in das Ermessen der Gutachter gestellt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils vollumfänglich zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-6864/2018 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Lukas Schobinger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-6864/2018 — Bundesverwaltungsgericht 12.06.2019 C-6864/2018 — Swissrulings