Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 20.06.2016 C-6858/2015

20 giugno 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,051 parole·~5 min·1

Riassunto

Einreiseverbot | Einreiseverbot

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6858/2015

Urteil v o m 2 0 . Juni 2016 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Zlatko Janev, Rechtsanwalt,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

C-6858/2015 Sachverhalt: A. A._______, geboren 1995, ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Am 25. September 2015, während eines Familienbesuchs in der Schweiz, wurde er aufgrund des Verdachts illegaler Erwerbstätigkeit polizeilich festgenommen. Dies führte dazu, dass gegen ihn noch am gleichen Tag ein Strafbefehl erging und er aus der Schweiz weggewiesen wurde. B. Mit dem Vorwurf, illegal erwerbstätig gewesen zu sein, begründete auch die Vorinstanz das Einreiseverbot, das sie gegen A._______ am 25. September 2015 für die Dauer von zwei Jahren verfügte. C. Gegen diese Verfügung erhob A._______, jetzt anwaltlich vertreten, am 23. Oktober 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchte in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der mit der Verfügung entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. D. In seiner Rechtsmitteleingabe beantragt der Beschwerdeführer hauptsächlich die Aufhebung des Einreiseverbots und macht geltend, er habe gegen den von der Staatsanwaltschaft Emmen am 25. September 2015 erlassenen Strafbefehl fristgerecht Einsprache erhoben; auch gegen die infolge des Strafbefehls verfügte Wegweisung des Kantons Luzern sei eine Beschwerde hängig. Solange über seine Einsprache gegen den Strafbefehl nicht entscheiden sei, dürfe nicht von seinem strafbaren Verhalten ausgegangen werden. Aus diesem Grunde sei auch das gegen ihn verhängte Einreiseverbot, gestützt auf den mit dem Strafbefehl erhobenen Vorwurf der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, nicht gerechtfertigt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen.

C-6858/2015 G. Der Beschwerdeführer hat sich mit Replik vom 9. Dezember 2015 abschliessend geäussert und die Kostennote seines Rechtsvertreters eingereicht. Am 7. März 2016 hat er dem Gericht die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Emmen vom 24. Februar 2016 zu Kenntnisnahme übersandt. H. Auf den Inhalt der Vorakten wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m. H.).

C-6858/2015 3. Das SEM kann Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn gesetzliche Vorschriften missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). 4. Die Vorinstanz hat ihre Verfügung damit begründet, dass der Beschwerdeführer ohne die dazu erforderliche Bewilligung in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei. Das in diesem Zusammenhang durchgeführte Strafverfahren wurde mit Verfügung vom 24. Februar 2016 eingestellt. Im Administrativverfahren besteht keine direkte Bindung an die Beurteilung der Straf(verfolgungs-)behörden, da ausdrücklich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beurteilen ist (vgl. Urteil des BVGer C-5190/2014 vom 25. September 2015 E. 5.3.1). Angesichts der ausführlich und überzeugend begründeten Einstellungsverfügung (insb. Ziff. 5) gibt es im vorliegenden Fall keine zureichenden Anhaltpunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. 5. Aus vorstehender Erwägung ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist für die ihm im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen, die gemäss der von ihm mit der Replik eingereichten Honorarnote auf CHF 2‘552.–, Mehrwertsteuerzuschlag inbegriffen, festzusetzen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-6858/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das am 25. September 2015 verfügte Einreiseverbot aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss von CHF 900.– wird zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2‘552.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular: Zahladresse) – die Vorinstanz

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Kayser Barbara Giemsa-Haake

Versand:

C-6858/2015 — Bundesverwaltungsgericht 20.06.2016 C-6858/2015 — Swissrulings