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Bundesverwaltungsgericht 14.06.2011 C-6856/2010

14 giugno 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,591 parole·~13 min·1

Riassunto

Schengen-Visum | Einreisebewilligung für B._______

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6856/2010 Urteil vom 14. Juni 2011 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf B._______.

C-6856/2010 Sachverhalt: A. Die aus Thailand stammende B._______ (geb. 1973, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 28. April 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengenvisum für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, den im Kanton Luzern wohnhaften A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) sowie seine Ehefrau, ihre Schwester, besuchen zu wollen. B. Die Schweizerische Botschaft in Bangkok wies das Visumsgesuch wegen fehlender Voraussetzungen formlos ab. Auf das Ersuchen um Erlass einer formellen Verfügung hin leitete die Schweizerische Vertretung in Thailand den Visumsantrag zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Migration (BFM) weiter (vgl. die bis zum 14. Mai 2010 geltende Fassung [AS 2007 5437, 5439] von Art. 6 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20] sowie die bis zum 4. April 2010 geltende Fassung [AS 2008 5441, 5460] von Art. 54 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). C. Nachdem der Kanton Luzern weitere Abklärungen vorgenommen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 23. August 2010 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bestehe zudem bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz in der Schweiz, müsse das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Der ledigen und kinderlosen Gesuchstellerin würden weder besondere berufliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten obliegen, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr böten. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. September 2010 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung des

C-6856/2010 gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise der Eingeladenen erwiese sich als nicht gesichert, habe diese doch ihre Mutter und Schwestern in ihrem Heimatland, mit welchen sie ein sehr gutes familiäres Verhältnis habe. Zudem habe sich die Gesuchstellerin bis anhin nichts zu Schulden kommen lassen und sie sei auch noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Schliesslich habe er sich mit dem Einladungsschreiben als Garant verpflichtet, für nicht gedeckte Kosten bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.- aufzukommen, womit er praktisch das ganze Risiko auf sich nehme. E. In ihrer Vernehmlassung vom 12. November 2010 spricht sich die Vorinstanz unter Verweis auf die in der angefochtenen Verfügung bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Weiter führt sie aus, die Tatsache, dass die Gesuchstellerin in Thailand zusammen mit ihrer Mutter und ihren Schwestern in guten familiären Verhältnissen lebe, ändere nichts an ihrer Einschätzung. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 17. November 2010 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche vor einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das

C-6856/2010 Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 4. Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen- Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 f. AuG sowie Art. 1 Abs. 2 VEV).

C-6856/2010 5. 5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. in den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]). 5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 5.3. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

C-6856/2010 6. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Thailand zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. 7. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an die Gesuchstellerin mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht gesichert. 7.1. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.2. Von der internationalen Wirtschaftskrise hat sich die thailändische Wirtschaft zwar deutlich erholt. Im Jahr 2009 ist das Wachstum des Bruttoinlandproduktes jedoch stark eingebrochen (-2.3%). Im Jahr 2010 betrug die Wachstumsrate – trotz der innenpolitischen Konflikte – zwar beachtliche 8%, doch für die folgenden Jahre ist bereits wieder ein Abflauen auf 4% (2011) bzw. 4.2% (2012) prognostiziert. Zudem wird für die Jahre 2010 bis 2012 ein Ansteigen der Inflationsrate auf bis gegen 3% erwartet (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertigesamt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A- Z > Thailand > Wirtschaft, Stand: März 2011, sowie Staatssekretariat für Wirtschaft [seco]: www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand, Stand: Januar 2011; beide besucht im Mai 2011). Die Wachstumsprognose für das Jahr 2011 http://www.seco.admin.ch

C-6856/2010 steht zudem unter dem Vorbehalt innenpolitischer Unsicherheiten. Die Wirtschaft könnte insbesondere durch Risiken im Zusammenhang mit den geplanten, vorgezogenen Neuwahlen, der laufenden Aufwertung der Landeswährung und den Unsicherheiten in Bezug auf die wirtschaftliche Erholung von Thailands wichtigsten Handelspartnern in Mitleidenschaft gezogen werden (Quelle: U.S. Department of State: www.state.gov/countries > Background Notes > Thailand > Economy; Stand: Januar 2011, besucht im Mai 2011). Schliesslich kann die grundsätzlich ermutigende wirtschaftliche Entwicklung nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf betrug im Jahre 2009 nur gerade USD 3'941 (Quelle: seco, vgl. angeführte Website). Auch die Sicherheitslage erweist sich aufgrund der derzeitigen politischen Krise als bei weitem nicht unbedenklich. Trotz einer vordergründigen Beruhigung seit den Grossdemonstrationen im Frühjahr 2010 sind erneute gewalttätige Auseinandersetzungen, Demonstrationen, Anschläge und Sabotageakte möglich. In Bangkok wurden seit Anfang 2010 mehrere Bombenanschläge mit meist unklarem Hintergrund verübt und im ganzen Land besteht weiterhin das Risiko weiterer Anschläge (Quelle: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten: www.eda.admin.ch > Reisehinweise > Reiseziele > Thailand, Stand: Mai 2011). Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Hintergrund ist – vor allem bei der jüngeren Bevölkerung – gemeinhin ein starker Migrationsdruck festzustellen. Vor allem Nordamerika und Europa gelten als Wunschdestinationen von Menschen im erwerbsfähigen Alter, die auf ein in wirtschaftlicher Hinsicht besseres Leben hoffen. Die Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch verstärkt, wo im Ausland bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder Freunde) besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung zum Arbeitsmarkt nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen, indem versucht wird, den Aufenthalt nach erfolgter Einreise auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen. 8. Angesichts der Lage im Herkunftsland der Gesuchstellerin ist nicht zu http://www.eda.admin.ch

C-6856/2010 beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Bei der Analyse des Migrationsrisikos sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller bzw. der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose betreffend die anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern bzw. Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht den ausländerrechtlichen Bestimmungen konform verhalten, als hoch eingeschätzt werden. 8.1. Die aus einer ländlichen Region Zentralthailands stammende Gesuchstellerin ist 37-jährig, ledig und kinderlos. Den Akten lassen sich weder Angaben hinsichtlich ihrer Ausbildung noch Informationen über ihre persönlichen Verhältnisse entnehmen. Zwar leben in Thailand bzw. an ihrem derzeitigen Wohnort weitere Familienangehörige (insbesondere die Mutter und ihre Schwestern finden Erwähnung). Doch dass ein Familienmitglied allenfalls auf die Unterstützung durch die Gesuchstellerin (zwingend) angewiesen wäre, wird weder vorgebracht noch ergibt sich solches aus den Akten. In der Beschwerde wird lediglich auf das sehr gute Verhältnis zwischen den Familienmitgliedern hingewiesen. Im Weiteren muss davon ausgegangen werden, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige unter Umständen nicht verlässlich davon abhalten könnten, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; dies allenfalls in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können. 8.2. Die Eingeladene arbeitet gemäss den Ausführungen im Visumsgesuch in einer Firma in X._______, welche sich auf die Herstellung von Haarteilen und Perücken spezialisiert hat. Da sich aber bei den Akten kein Arbeitsvertrag befindet, der nähere Angaben hinsichtlich ihrer derzeitigen Arbeitssituation enthalten würde (Dauer des Arbeitsverhältnisses, Beschäftigungsgrad, Gehalt), können daraus hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse keine zuverlässigen Rückschlüsse gezogen werden. Jedenfalls kann auf dieser Grundlage die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht als gesichert eingestuft werden, zumal ihr diese Tätigkeit offenbar ohne Weiteres eine mehrmonatige

C-6856/2010 Landesabwesenheit gestatten würde. Die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der kantonalen Behörde machen deutlich, dass ungewiss ist, welcher Tätigkeit die Gesuchstellerin nach ihrer Rückkehr nachgehen will. Zwar bezeichnet der Beschwerdeführer ihre gegenwärtige Funktion in genannter Firma als "Teamleiterin"; gleichzeitig führt er aber aus, sie werde (je nach Rückkehrdatum) entweder in das leerstehende Haus ihres verstorbenen Vaters in Y._______ (350 km nördlich der Hauptstadt gelegen) einziehen, um dort nach der Obstplantage zu schauen und ihren Verwandten in der Landwirtschaft zu helfen. Es könne aber auch sein, dass sie ins südlich gelegene Z._______ gehe, um dort ihrer Schwester im kürzlich eröffneten kleinen Lebensmittelladen auszuhelfen. Ihre ungewisse Zukunft ist ein Indiz, dass sie nicht stark im Berufsleben verwurzelt ist und ihr insbesondere keine besonderen Verpflichtungen obliegen. Aufgrund der Aktenlage kann auf jeden Fall nicht davon ausgegangen werden, sie befinde sich in eher günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, welche das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz entscheidend herabsetzen könnten. In diesem Zusammenhang ist einerseits darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Einladungsschreiben verpflichtet hat, als Garant für nicht gedeckte Kosten bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.aufzukommen, und andrerseits die Gesuchstellerin im Visumsantrag den Hinweis angebracht hat, die Lebenshaltungskosten während ihres Aufenthaltes würden vom Beschwerdeführer getragen – Umstände, die nicht auf eine komfortable finanzielle Situation der Gesuchstellerin schliessen lassen. 9. Vor dem aufgezeigten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz somit zu Recht davon ausgehen, es bestehe keine hinreichende Gewähr für die gesicherte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer diese mehrfach zugesichert hat, ist doch eine solche Garantie weder faktisch noch rechtlich durchsetzbar. Gastgeber können für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).

C-6856/2010 Damit ist die Einschätzung der Vorinstanz, die für die Ausstellung einer Einreisebewilligung erforderlichen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 5) seien nicht erfüllt, nicht zu beanstanden. 10. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 11

C-6856/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück) – das Amt für Migration des Kantons Luzern (Ref-Nr. […]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Viviane Eggenberger Versand:

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