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Bundesverwaltungsgericht 13.02.2019 C-682/2015

13 febbraio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·13,512 parole·~1h 8min·5

Riassunto

Leistungsstreitigkeiten zwischen Versicherungsträgern | Unfallversicherung, Kostenaufteilung der Leistungen unter mehreren Unfallversicherern; Verfügung BAG vom 22. Dezember 2014. Entscheid bestätigt durch BGer.

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 07.11.2019 (8C_199/2019)

Abteilung III C-682/2015

Urteil v o m 1 3 . Februar 2019 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien A._______ Versicherung AG, Beschwerdeführerin,

gegen

1. B._______ Kranken- und Unfallversicherungen AG, vertreten durch Dr. iur. Peter Philipp, Rechtsanwalt,

2. C._______ Versicherung AG, Beschwerdegegnerinnen,

Bundesamt für Gesundheit, Direktionsbereich Krankenund Unfallversicherung, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Unfallversicherung, Kostenaufteilung der Leistungen unter mehreren Unfallversicherern; Verfügung BAG vom 22. Dezember 2014.

C-682/2015 Sachverhalt: A. Vorbemerkung: Zur Paginierung der Vorakten und der eingereichten Akten der Parteien wird auf E. 4.4 hiernach verwiesen. B. B.a Frau E._______ (im Folgenden: Versicherte) kollidierte am 7. September 2000 als Lenkerin eines Personenwagens frontalseitlich mit einem von rechts in die Hauptstrasse einmündenden, vortrittsbelasteten Fahrzeug. Dabei zog sie sich eine Distorsion der Halswirbelsäule und eine Lumboischialgie L3/4 zu (M1, M2, M3, M4, M5, M8, M9, M11, M14, M16, M17, M18, M19, M20, M21, Vorakten doc. 67, 70, 71, 72, 75, 76, 77, 78, 80, 81, 82, 83, 86, 87, 88, 89a, 89b, 102, 103, 104, 107, 108, 109, 110, 113, 112, 114, 115, 118, 119, 120, 121, 122, 123, 358; BVGer act. 1/64, 1/65, 1/66, 1/69, 1/70, 1/71, 1/72, 1/74, 1/75, 1/76, 1/77, 1/80, 1/81, 1/82, 1/83, 1/84, 24/3). Die Versicherte war zunächst vollständig arbeitsunfähig (M2, M4, M5, M9; Vorakten doc. 82, 86, 87, 89, 114, 118, 119, 122; BVGer act. 1/76, 1/80, 1/81, 1/83), jedoch konnte sie später ihre angestammte Tätigkeit als Köchin wieder mindestens teilweise aufnehmen (M11, M12, M14, M15, M16, M20, M21, M25; Vorakten doc. 67, 70, 71, 78, 79, 80, 81, 99, 102, 103, 110, 111, 112, 113; BVGer act. 1/61, 1/64, 1/65, 1/72, 1/73, 1/74, 1/75, 24/1, 24/2, 24/3). Aufgrund der anhaltenden Beschwerden suchte sie monatlich die Praxis von Dr. F._______ auf (M16, A6, Vorakten doc. 50, 78, 110, 142; BVGer act. 1/45, 1/72, 24/6) und nahm wöchentlich an Physiotherapiesitzungen teil (M11, M14, M17, M19, M20, A6; Vorakten doc. 50, 71, 72, 77, 80, 81, 103, 104, 109, 112, 113, 142; BVGer act. 1/45, 1/65, 1/66, 1/71, 1/74, 1/75, 24/6). Im Zeitpunkt des Unfalls war sie als Köchin beim Alters- und Pflegeheim G._______ angestellt (A1; Vorakten doc. 35, 56, 127, 148; BVGer act. 1/30, 1/51) und bei der A._______ Versicherungen AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder A._______) obligatorisch versichert (A1; Vorakten doc. 35, 56, 127, 148; BVGer act. 1/30, 1/51), welche für die Unfallkosten aufkam. B.b Am 19. September 2003 wurde die Versicherte in einen zweiten Verkehrsunfall mit seitlicher Kollision auf der Autobahn verwickelt, bei welchem sie sich erneut ein Schleudertrauma sowie eine BWS-Kontusion zuzog und wieder zu 100 % arbeitsunfähig wurde (M23, M26; Vorakten doc. 66, 68, 98, 100, 356/641, 377, 395, 402, 404, 405, 406, 642, 674, 709; BVGer act. 1/60, 1/62).

C-682/2015 Im Zeitpunkt des erneuten Unfalls war sie bei der C._______ Versicherungen AG (im Folgenden: Beschwerdegegnerin 2 oder C._______) obligatorisch versichert (Vorakten doc. 34, 126, 407; BVGer act. 1/29), welche die Kosten für diesen zweiten Unfall zunächst übernahm. Da die Arbeitsunfähigkeit andauerte (Vorakten doc. 356/641, 377, 642, 674, 709), wurde bei der Invalidenversicherung eine Umschulung zur medizinischen Praxisassistentin beantragt, welche bewilligt wurde und im August 2004 begann (Vorakten doc. 353, 366, 797). Ein von der Beschwerdegegnerin 2 bei Dr. H._______ in Auftrag gegebenes neurologisches Gutachten vom 24. Mai 2005 ergab (M27, Vorakten doc. 65, 97, 253, 256, 273, 326; BVGer act. 1/59), dass die Versicherte als Köchin zu 100 % arbeitsunfähig sei und während dem Praktikum als medizinische Praxisassistentin allenfalls eine reduzierte Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Neurologin wies die Beschwerden der Versicherten zu 50 % dem ersten und zu 50 % dem zweiten Unfall zu. Daraufhin liess die Beschwerdegegnerin 2 eine biomechanische Kurzbeurteilung durch die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik erstellen, welche am 14. Juli 2005 ergab (Vorakten doc. 301, 816), dass die kollissionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) 10-15 km/h gewesen sei, was aufgrund der Vorschädigung der HWS der Versicherten oberhalb der Harmlosigkeitsgrenze liege, die Beschwerden bei der BWS und LWS jedoch nicht zu erklären vermöchten. Im Anschluss an die biomechanische Beurteilung stellte die Beschwerdegegnerin 2 ihre Leistungen mit Verfügung vom 18. August 2005 per 31. August 2005 mit der Begründung der fehlenden Adäquanz ein (Vorakten doc. 252, 257, 272, 294, 808) und bestätigte ihre Verfügung mit Einspracheentscheid vom 5. April 2006 (Vorakten doc. 240, 241, 260, 262, 282, 284). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau am 21. November 2007 gutgeheissen (Vorakten doc. 232, 553, 585, 690, 726), da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes zu rechnen und der Endzustand zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 31. August 2005 noch nicht erreicht gewesen sei. Ab dem 6. Februar 2006 absolvierte die Versicherte ein Praktikum als medizinische Praxisassistentin (Vorakten doc. 803). Die Schmerzen mit vegetativen Begleitsymptomen nahmen mit Beginn des Praktikums zu und führten zu Absenzen. In der Folge wurde das Arbeitspensum auf 80 % reduziert (Vorakten doc. 795).

C-682/2015 B.c Am 23. Mai 2006 ereignete sich ein dritter Autounfall (Vorakten doc. 652, 671, 706). Die Beschwerdeführerin zog sich erneut eine HWS-Distorsion zu und war zunächst zu 100 % arbeitsunfähig (Vorakten doc. 626, 644, 672, 678, 707, 713). Sie konnte die Arbeitsfähigkeit in der Folge bis September 2006 auf 60 % steigern (Vorakten doc. 650, 605, 684, 720). Die Kosten dieses Unfalls wurden von der B._______ Kranken- und Unfallversicherung (im Folgenden: Beschwerdegegnerin 1 oder B._______) erstattet (Vorakten doc. 36, 128, 640, 675, 710; BVGer act. 1/31). Am 1. März 2008 trat die Versicherte eine Stelle als medizinische Praxisassistentin mit einem Pensum von 50 % an (Vorakten doc. 37, 129, 582, 692, 728; BVGer act. 1/32). Im November 2008 wechselte sie die Stelle und arbeitete fortan zu 50 % bei der I._______ (Vorakten doc. 39, 131, 658, 664; BVGer act. 1/34). Da ein Unfallverarbeitungscoaching und medizinische Behandlungen nicht den gewünschten Erfolg brachten, wurde ein Gutachten bei der MEDAS J._______ veranlasst. Im MEDAS-Gutachten vom 20. April 2010 (M28; Vorakten doc. 60, 92, 181, 441; BVGer act. 1/54) wurde der natürliche Kausalzusammenhang der erlittenen drei Autounfälle mit den geltend gemachten Beschwerden und der daraus resultierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bejaht. Zudem wurde zu den Verursachungsanteilen der einzelnen Unfälle Stellung genommen und festgehalten, der Unfall vom 7. September 2000 sei zu 60 %, der Unfall vom 19. September 2003 zu 20 % und der Unfall vom 23. Mai 2006 zu 20 % ursächlich. Die B._______ erbrachte vorerst weiterhin Leistungen und stellte schliesslich mit Verfügung vom 22. Juni 2011 (Vorakten doc. 204, 423) wegen fehlender Adäquanz per 30. Juni 2011 ihre Leistungen ein. Die C._______ erliess in Absprache mit der A._______ (Vorakten doc. 194) am 1. Februar 2012 ebenfalls eine Verfügung (Vorakten doc. 193, 410), mit welcher der Anspruch auf Versicherungsleistungen für die Unfälle vom 7. September 2000 und 19. September 2003 per 30. Juni 2011 endete. Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. B.d Am 25. Mai 2009 (M28; Vorakten doc. 60, 92, 181, 441, 466, 492; BVGer act. 1/54) erlitt die Versicherte in der S-Bahn einen Schlag auf den Kopf, der dazu führte, dass sie zwei Wochen lang Kopfschmerzen hatte und drei Tage mit der Arbeit aussetzen musste. Ansonsten führte dieser vierte Unfall zu keinen weiteren Folgen.

C-682/2015 C. C.a Nach Abschluss des Falles bemühte sich die B._______ ihren gesamten Aufwand gemäss Leistungsabrechnung in der Höhe von Fr. 169‘077.90 (BVGer act. 1/15) gegenüber den Haftpflichtversicherern der unfallverursachenden Fahrzeuge auf dem Regressweg geltend zu machen. Da keine Einigung zu Stande kam und einer der beteiligten Haftpflichtversicherer verlangte, dass zuerst der Ausgleich gemäss Art. 100 Abs. 2 UVV durchgeführt werden müsse, versuchte die B._______ mit den früheren Unfallversicherern gestützt auf das MEDAS-Gutachten eine gütliche Einigung für die Aufteilung der Kosten zu finden (A28; Vorakten doc. 21, 159; BVGer act. 1/14). Nachdem sich die beteiligten Unfallversicherer nicht einigen konnten (A29; Vorakten doc. 20, 151, 176; BVGer act. 1/13), gelangte die B._______ mit Schreiben vom 15. April 2014 (Vorakten doc. 1) an das Bundesamt für Gesundheit (im Folgenden: BAG oder Vorinstanz), damit das Amt gestützt auf Art. 78a UVG eine Verfügung betreffend Zuweisung des Aufwandes von Fr. 169‘077.90 auf die beteiligten Unfallversicherer erlasse. C.b Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 (A39; Vorakten doc. 7; BVGer act. 1/1) stellte das BAG fest, dass die Versicherte sowohl beim zweiten wie auch beim dritten Unfall jeweils noch wegen der Folgen der vorhergehenden Unfälle in ärztlicher Behandlung und teilweise arbeitsunfähig gewesen sei, womit Art. 100 Abs. 2 UVV zur Anwendung komme (vgl. Verfügung E. 3.2). Das BAG führte aus, vor Erreichen des Endzustandes komme der Adäquanz keine spezielle, haftungsbeschränkende Funktion zu. Die natürliche und adäquate Kausalität sei in diesem Fall deckungsgleich. Für die regressweise Haftung der A._______ genüge eine blosse Teilursache des Unfalls vom 7. September 2000. Die A._______ könne also erst und nur dann aus der Haftung entlassen werden, wenn sie mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beweisen könne, dass der Unfall vom 7. September 2000 zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Leistungseinstellung per 30. Juni 2011 jegliche ursächliche Bedeutung verloren habe. Ein entsprechender Beweis werde weder geführt noch sei ein solcher erstellt (vgl. Verfügung E. 5.1). Es gehe um die Aufteilung der natürlichen Kausalität der drei Schadensursachen. Diese Kausalitätszuteilung sei ein medizinisches Problem, welches anhand der vorliegenden medizinischen Akten und des MEDAS-Gutachtens zu beurteilen sei (vgl. Verfügung E. 6). Aus den Unterlagen gehe klar hervor, dass der erste Unfall vom 9. Sep-

C-682/2015 tember 2000 (recte 7. September 2000) derjenige mit der höchsten Intensität und dem grössten Schädigungspotential gewesen sei (vgl. Verfügung E. 8.1). Das BAG folgte bei der Kostenaufteilung der im MEDAS-Gutachten ermittelten Aufteilung der Kausalitätsanteile, entsprechend wurde die A._______ verpflichtet Fr. 101‘446.70 (60 % von Fr. 169‘077.90), und die C._______ Fr. 33‘815.60 (20% von Fr. 169‘077.90) der B._______ zu vergüten (vgl. Verfügung E. 9). D. Gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2014 erhob die A._______ am 2. Februar 2015 (BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, 1) es sei die Verfügung des BAG vom 22. Dezember 2014 aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdegegnerin 1 vom 15. April 2014 um Aufteilung der Kosten/Aufwendungen der B._______ für die Periode Mai 2005 (recte Mai 2006) bis Juni 2011 im Gesamtbetrag von Fr. 169‘077.90 unter den beteiligten Unfallversicherern im Sinne von Art. 100 Abs. 2 UVV abzuweisen; 2) eventualiter sei die Verfügung des BAG vom 22. Dezember 2014 aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 15. April 2014 um Aufteilung der Kosten/Aufwendungen der B._______ für die Periode Mai 2005 (recte Mai 2006) bis Juni 2011 im Gesamtbetrag von Fr. 169‘077.90 unter den beteiligten Unfallversicherer gemäss Art. 100 Abs. 2 UVV im Sinne einer maximalen Beteiligung der Beschwerdeführerin von Fr. 5‘367.- teilweise gutzuheissen; 3) subeventualiter sei die Verfügung des BAG vom 22. Dezember 2014 aufzuheben und das BAG anzuweisen, über die Frage der internen Aufteilung und der Höhe der Beteiligung neu zu entscheiden; 4) unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin zusammenfassend vor, die Anwendung von Art. 100 Abs. 2 UVV könne nicht zum Resultat führen, dass der Vorversicherer im Innenverhältnis mehr leisten müsse, als er es im Aussenverhältnis hätte tun müssen. Die Voraussetzungen für eine Adäquanzprüfung (im Innenverhältnis) seien vorliegend erfüllt. Die Beschwerden der Versicherten seien ab Mai 2001 nicht mehr in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 7. September 2000 zu sehen. Es bestehe somit kein Raum für eine Rückforderung der von der Beschwerdegegnerin ab 2006 erbrachten Leistungen. Selbst wenn die Adäquanz bejaht würde, müsste sich der Anteil der Beschwerdeführerin an den

C-682/2015 Leistungen der Beschwerdegegnerin 1 auf einen viel geringeren Betrag beschränken. Das Maximum müsse hier Fr. 5‘367.- betragen. E. Der mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2015 (BVGer act. 2) eingeforderte Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4‘000.- ging am 16. Februar 2015 bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 4). F. Mit Schreiben vom 10. März 2015 (BVGer act. 6) gab die Beschwerdegegnerin 2 (C._______) gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer Beschwerdeantwort bekannt, dass sie ihre Leistungspflicht im Umfang von 20 % im Rahmen der Kostenaufteilung für den Zeitraum von Mai 2006 bis Juni 2011 weiterhin akzeptiere. G. Am 10. April 2015 (BVGer act. 9) reichte die Beschwerdegegnerin 1 (B._______) beim Bundesverwaltungsgericht ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin mit der Begründung, der Endzustand sei per 30. Juni 2011 erreicht gewesen, weshalb eine frühere Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht habe erfolgen dürfen. Der adäquate Kausalzusammenhang sei in einer Gesamtbetrachtung aller sich ereigneten Unfälle zu prüfen und nicht isoliert auf ein einzelnes Unfallereignis, wie wenn sich kein weiterer Unfall ereignet hätte. Die medizinische und unfallanalytische Faktenlage würde dafür sprechen, dass das erste Unfallereignis am weitaus heftigsten gewesen, und die Einschätzung der Ärzte der MEDAS J._______, wonach dem ersten Unfall 60 % zuzusprechen, dem zweiten 20 % und dem dritten 20 %, nicht zu beanstanden sei. Die Vorinstanz habe sowohl den Sachverhalt korrekt wiedergegeben, als auch die rechtliche Subsumtion richtig vorgenommen. H. Mit Vernehmlassung vom 27. April 2015 (BVGer act. 10) beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung verwies sie auf ihre Verfügung vom 22. Dezember 2014 und brachte ergänzend vor, die einmal anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers entfalle erst, wenn der Unfall nicht länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstelle. Solange der frühere Versicherer nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen könne,

C-682/2015 dass der von ihm zu verantwortende Unfall keine auch nur teilkausale Bedeutung mehr habe, bleibe er im Rahmen der Verursachung mitverantwortlich. Zum Zeitpunkt des zweiten Unfalls sei der Endzustand noch nicht erreicht gewesen, vielmehr habe der Schadeninspektor festgehalten, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Der erste Unfall habe zu einer massgeblichen Angeschlagenheit und Vulnerabilität geführt, so dass sich die Folgen der neuen Unfälle wesentlich schwerer ausgewirkt hätten. Diese Entwicklung habe die Beschwerdeführerin gemäss Art. 100 Abs. 2 UVV im Rahmen der Verursachung mitzutragen. Die Aufteilung der Kausalitätsanteile sei nach medizinischen Kriterien zu beurteilen. Der im beweiswertigen MEDAS-Gutachten ermittelte Kausalitätsanteil von 60 % für den ersten Unfall, sei ohne weiteres nachvollziehbar, da er der schwerwiegendste gewesen sei, und der zweite Unfall ohne den ersten zu keiner Chronifizierung geführt hätte. Entsprechend sei an der Aufteilung nach der Verursachung von 60 % - 20 % - 20 % festzuhalten. I. Mit Replik vom 28. August 2015 (BVGer act. 16) nahm die Beschwerdeführerin eingehend zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und stellte insbesondere fest, im Innenverhältnis seien sämtliche Elemente, welche die Kausalität und Haftung einschränken würden, namentlich der Endzustand und die Adäquanz, ebenfalls anwendbar, wobei sie jeweils allein bezogen auf die einzelnen Ereignisse zu beurteilen seien, für die der einzelne Unfallversicherer im Innenverhältnis einzustehen habe. Mit der Ausgleichspflicht unter Versicherern solle einzig vermieden werden, dass der neue Versicherer materiell für Schadenfälle einstehen müsse, für die er keine Prämien erhalten habe. Gemäss ihrem beratenden Psychiater überzeuge die Diagnose einer Neurasthenie nicht, da diese in der Regel Folge einer entsprechenden Anlage sei. Auf das MEDAS-Gutachten und die darin enthaltene Kostenaufteilung könne nicht abgestellt werden, da es sich um eine rein medizinisch-theoretische Grobschätzung handle, welche sich zudem auf die spezifische Situation im März 2010 beziehe. Die Beurteilung des Versicherungsgerichts Aargau vom 21. November 2007 könne im Innenverhältnis nicht massgebend sein, da die C._______ im Aussenverhältnis nach der klaren Regelung von Art. 100 Abs. 2 UVV als federführender Versicherer für beide Unfälle hafte. Aus den dargelegten Gründen sei ein interner Ausgleich abzulehnen. J. Duplikweise teilte die C._______ am 28. September 2015 (BVGer act. 18)

C-682/2015 dem Bundesverwaltungsgericht mit, sie sei nach wie vor mit dem Verteilschlüssel einverstanden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Adäquanzprüfung auch im Innenverhältnis anwendbar sei, seien zu wenig belegt, um daraus einen Anspruch auf eine Neubeurteilung unter Berücksichtigung des adäquaten Kausalzusammenhangs geltend zu machen. Im Übrigen sei der erste Unfall nicht nur gemäss den subjektiven Angaben der Versicherten der schwerwiegendste, auch die biomechanischen Analysen der drei Unfälle würden dies bestätigen. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik vom 28. August 2015 sei nicht zu folgen. K. In ihrer Duplik vom 5. Oktober 2015 (BVGer act. 19) hielt die B._______ an ihren bisherigen Begehren und deren Begründung fest, nahm zur Replik der Beschwerdeführerin eingehend Stellung und führte insbesondere aus, soweit die Beschwerdeführerin behaupte, der Endzustand sei im Mai 2001 erreicht gewesen, so hätte sie eine Rente und Integritätsentschädigung prüfen müssen, was sie richtigerweise nicht getan habe. Der von der Beschwerdeführerin beigezogene Arzt Dr. K._______ stufe die prozentuale Verursachung des Erstereignisses mit 50 % ein und liege damit leicht unter der im MEDAS-Gutachten geschätzten 60 %. Dr. K._______ ziehe damit dieselben Schlüsse, wie die MEDAS-Gutachter und gewichte die einzelnen Unfallfolgen nur leicht abweichend. Die Beschwerdegegnerin 1 resümierte, das BAG habe in seiner Verfügung vom 22. Dezember 2014 die Rechtsgrundlagen korrekt angewandt und sich zurecht auf das schlüssige MEDAS-Gutachten gestützt. Auch aus biomechanischer Sicht sei die Gewichtung richtig. Der erste Unfall sei mit Abstand der gravierendste gewesen. L. Nachdem die Vorinstanz keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung vom 20. Oktober 2015 (BVGer act. 20) geschlossen. M. Auf Nachfrage seitens des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer act. 21) sandte die Beschwerdeführerin am 23. November 2017 (BVGer act. 24) sich bereits bei den Akten befindende Unterlagen ein (BVGer act. 24/3- 24/8) sowie nicht aktenkundige Arztzeugnisse vom 26. Februar 2001 (M12, BVGer act. 24/1), 2. September 2002 (BVGer act. 24/2), 18. September 2002 (BVGer act. 24/2) und 30. Oktober 2002 (BVGer act. 24/2) betreffend

C-682/2015 teilweise Arbeitsunfähigkeit und eine Leistungsübersicht vom 26. August 2015 (BVGer act. 24/9).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Bei der angefochtenen Verfügung des BAG vom 22. Dezember 2014 handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Nach Art. 78a UVG des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 1. April 2006 (UVG, SR 832.20, in Kraft bis Dezember 2016) erlässt das BAG bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern eine Verfügung. Das BAG, welches vorliegend verfügt hat, ist im Sinne von Art. 33 lit. d VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts; eine sachliche Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse, womit sie im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. a bis c VwVG zur Beschwerde legitimiert ist. 1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 ff. VwVG) eingereicht und der einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 1.5 Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 nahmen am Verfahren vor dem BAG ebenfalls teil. Die Beschwerdegegnerin 1 verlangte die teilweise Rückvergütung der Kosten nach dem dritten Unfall und die Beschwerdegegnerin 2 wurde vom BAG im Umfang von 20 % zur Beteiligung an diesen

C-682/2015 Kosten verpflichtet. Die Verfügung des BAG in Anwendung von Art. 78a UVG greift demnach in den Bestand der Rechte und Pflichten der Beschwerdegegnerinnen ein. Beide Beschwerdegegnerinnen sind mit der Kostenaufteilung, welche das BAG in seiner Verfügung vom 22. Dezember 2014 vorgenommen hat, einverstanden, womit ihr Interesse darin besteht, dass die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwächst. Nach der Lehre gelten Verfahrensbeteiligte in diesem Sinn als Gegenparteien, die zur Bezahlung von Verfahrens- und Parteikosten verpflichtet werden können, wenn sie sich den Anträgen der beschwerdeführenden Partei mit eigenen Anträgen widersetzen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 926 und 1184). Die Beschwerdegegnerinnen haben vorliegend Anträge gestellt, bzw. sich mit der Verfügung einverstanden erklärt, und sind damit als Partei im Sinne von Art. 6 VwVG zu betrachten. 2. Im Folgenden ist zu untersuchen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c UVG in der Fassung vom 1. April 2006 kommt im Verfahren um geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern das ATSG (SR 830.1) nicht zur Anwendung. 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in formellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze anwendbar, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2). 2.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 vor (AS 2016 4375, 4387), dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden.

C-682/2015 2.4 Da vorliegend die Leistungskoordination zwischen der Beschwerdeführerin und den beiden Beschwerdegegnerinnen in Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber der Versicherten im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 23. Mai 2006 erbrachten Leistungen strittig ist, sind das UVG in der Fassung vom 1. April 2006 und das UVV in der Fassung vom 1. Januar 2006 anwendbar. 3. 3.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 22. Dezember 2014, mit welcher die Vorinstanz entschied, für die Folgen des Unfalls vom 23. Mai 2006 habe die A._______ Fr. 101‘446.70 und die C._______ Fr. 33‘815.60 an die B._______ zu bezahlen. 3.1.1 Die C._______, welche für die Unfallfolgen des zweiten Unfalls aufkam, erklärte sich mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2015 (BVGer act. 6) mit der Leistungspflicht im Umfang von Fr. 33‘815.60, das heisst 20 %, für die Kosten aus dem dritten Unfall im Zeitraum von Mai 2006 bis Juni 2011 einverstanden. Umstritten und nachfolgend zu prüfen bleibt somit, ob die A._______ zurecht im Umfang von Fr. 101‘446.70, das heisst 60 %, zur Kostenrückerstattung aus dem dritten Unfall verpflichtet wurde. 3.1.2 Der vierte Unfall vom 25. Mai 2009 führte nur vorübergehend während zweier Wochen zu einer Beeinträchtigung, danach war der Vorzustand wiederhergestellt (M28; Vorakten doc. 60, 92, 181, 441, 466, 492, BVGer act. 1/54). Zudem verursachte der vierte Unfall keine zusätzlichen medizinischen Behandlungen und wurde auch nicht gemeldet. Dieser vierte Unfall ist daher für die vorliegende Frage der Kostenaufteilung aus dem dritten Unfall irrelevant. 3.2 Die vorliegend angefochtene Verfügung des BAG vom 22. Dezember 2014 erging gestützt auf Art. 78a UVG. 3.2.1 Nach der Rechtsprechung kommt die Verfügungszuständigkeit des BAG nach Art. 78a UVG in all jenen geldwerten Streitigkeiten zum Tragen, in denen ein Unfallversicherer, der gegenüber dem anderen Unfallversicherer keine Weisungsbefugnis besitzt, das BAG anruft, damit dieses über die streitige Leistungszuständigkeit entscheide (vgl. BGE 127 V 176 E. 4d; BGE 125 V 324 E. 1b). Dieser Rechtsweg steht namentlich dann offen, wenn ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen zwei Versicherern über

C-682/2015 die Leistungspflicht bezüglich eines Schadensereignisses vorliegt oder wenn ein Versicherer von einem anderen Versicherer Rückerstattung von gegenüber dem Versicherten erbrachten Leistungen verlangt (vgl. BGE 127 V 176 E. 4d). 3.2.2 Die Beschwerdegegnerin 1 forderte bekanntlich von der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 die teilweise Rückvergütung von gegenüber der Versicherten nach dem dritten Unfall erbrachten Leistungen, womit die Beschwerdeführerin nicht einverstanden war, weshalb das sachlich und funktionell zuständige BAG zurecht auf Gesuch der Beschwerdegegnerin 1 eine entsprechende Verfügung erliess. 4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Aktenführungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist. 4.1 Die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden bildet das Gegenstück zum (aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden) Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die vom Entscheid betroffene Person eine Aktenführungspflicht der Behörde voraussetzt (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2; BGE 130 II 473 E. 4.1; BGE 124 V 372 E. 3b; BGE 124 V 389 E. 3a). Zudem ergibt sich die Pflicht zur sorgfältigen Aktenführung auch aus dem Untersuchungsgrundsatz (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 12 Rz. 42; SVR 2011 IV Nr. 44 [BGer 8C_319/2010] E. 2.2.2; Urteil BVGer C-6549/2014 vom 22. Juni 2016 E. 5.2.2 und C-4358/2017 vom 5. März 2018 E. 2.1.2. je m.w.H.). Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. In den Akten hat sie alles festzuhalten, was zur Sache gehört (vgl. BGE 124 V 372 E. 3b; BGE 115 Ia 97 E. 4c). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, durch eine übersichtlich geordnete Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen. Die Aktenführungspflicht ist aber auch für die Gerichte von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten, die Gefahr eines unrichtigen – wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen – Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt wäre (vgl.

C-682/2015 Urteil des BVGer C-7165/2015 vom 25. August 2017 E. 5.1). Zur Aktenführung gehören im Einzelnen die folgenden Aufgaben: – Es ist in der Regel ein Aktenverzeichnis zu erstellen. Dieses muss eine chronologische Auflistung sämtlicher Eingaben enthalten, die im Rahmen eines Verfahrens gemacht werden. Anzugeben sind dabei Inhalt, Datum und Absender/Ersteller der Akte (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEG- GER/BABEY a.a.O. Art. 12 Rz. 43). – Die Akten müssen ausserdem von Anfang an in chronologischer Reihenfolge abgelegt werden. Bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht und spätestens im Zeitpunkt des Entscheids ist das Dossier zudem zu paginieren (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY a.a.O. Art. 12 Rz. 44 mit Hinweis auf BGE 138 V 218 E. 8.1). – Der Partei ist alsdann Zugang zu allen entscheiderheblichen Abklärungen, Zeugenbefragungen usw. zu gewähren. Demgegenüber brauchen interne Schriftstücke, die einzig für den internen Gebrauch bestimmt und keinen Einfluss auf die Entscheidfindung und Sachverhaltsfeststellung haben, nicht aufgeführt zu werden (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEG- GER/BABEY a.a.O. Art. 12 Rz. 45). – Schliesslich muss die Behörde über entscheidwesentliche Abklärungen Protokoll führen. Der Umfang der Protokollierungspflicht hängt von den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls ab (vgl. KRAUSKOPF/EMME- NEGGER/BABEY a.a.O. Art. 12 Rz. 46). 4.2 4.2.1 Zwar sind die vom BAG vernehmlassungsweise eingereichten Aktennummern 1 bis 11 chronologisch, paginiert und mit einem Aktenverzeichnis versehen (BVGer act. 10 Beilagen 1 bis 11), jedoch wurden die Vorakten nicht durchnummeriert, sondern sämtliche Unterlagen unter Pagina 1 aufgeführt mit dem Titel „Antrag der L._______ GmbH als Vertreter der B._______ Kranken- und Unfallversicherung AG um Erlass einer Verfügung gemäss Art. 78a UVG vom 15. April 2015 (inkl. Beilagen)“. Aus dem Antrag der L._______ GmbH vom 15. April 2014 (Vorakten doc. 1) geht hervor, dass es sich um die folgenden Unterlagen handelt: – Verzeichnis Akten A._______ – E._______ M1-M30 – E._______ A1-A16 – Akten betreffend Ausgleich nicht nummeriert

C-682/2015 – Akten C._______/Suva 1-175 – Akten B._______ 1-150 – Akten IV – Unfallanalysen In den beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Vorakten sind die Akten M10, M12, M13 und M24 nicht enthalten, obwohl die obengenannte Auflistung eine Vollständigkeit der Akten suggeriert („M1-M30“). Auch die Beschwerdeführerin gab beschwerdeweise an (BVGer act. 1), die Akten M1-M30 beigelegt zu haben, jedoch fehlen die Akten M10, M12, M13 und M24 auch bei dieser Eingabe. Die Akte M12 (Arztzeugnis vom 26. Februar 2001) wurde erst mit Brief vom 23. November 2017 (BVGer act. 24/1) beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Die Akten M10, M13 und M24 fehlen weiterhin. 4.2.2 Im Antrag der L._______ GmbH vom 15. April 2014 (Vorakten doc. 1) wird zu den Vorakten festgehalten, teilweise seien gleiche Aktenstücke in den Dossiers aller Versicherungen enthalten. Zu den Akten der A._______ sei zu bemerken, dass bis zum 4. Februar 2008 Aktennotizen der Schadeninspektorin, M._______, mit Angabe der Referenznummer zum Haftpflicht- und zum UVG-Fall enthalten seien. Für die Folgezeit würden Notizen über Gespräche, an welchen die gleiche Schadeninspektorin ebenfalls teilgenommen habe, fehlen. 4.2.3 Zudem hielt die Suva am 10. Dezember 2004 fest (Vorakten doc. 346 entspricht Suva-Akten Nr. 58), bei der Übernahme des Dossiers seien die Akten stark durchmischt gewesen, und es seien teilweise mehrfach dieselben Akten abgelegt worden. Das Dossier sei nach „bestem Wissen und Gewissen“ nach Suva-Richtlinien geordnet worden. 4.2.4 Mit Aktennotiz vom 18. Oktober 2010 (Vorakten doc. 213, Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: das Aktenstück wurde von der Suva nicht nummeriert), wurde von einem Suva-Mitarbeiter darauf hingewiesen, dass nach Rücksendung der Akten durch die C._______, welche wiederum die Akten der N._______ zugestellt hatte, die Suva-Akten 149-159 nicht retourniert worden seien. Die Akten seien soweit möglich anhand der Dokumente im elektronischen Dossier und aufgrund der Journaleinträge rekonstruiert worden.

C-682/2015 4.2.5 Aus dem Gesagten erhellt, dass die Akten der Versicherungen teilweise nicht chronologisch geordnet, teilweise mehrfach enthalten, teilweise unvollständig und nicht durchnummeriert sind, so dass eine Unordnung herrscht, wobei die beteiligten UVG-Versicherer, insbesondere auch die Beschwerdeführerin, hierzu beigetragen haben. Zudem nahm die Vorinstanz keine Paginierung der Vorakten vor und erstellte auch kein hinreichendes Aktenverzeichnis; dadurch verletzte sie ihre Aktenführungspflicht. Die fehlerhafte Aktenführung der Vorinstanz hat die Beweisführung durch das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zwar erschwert, aber nicht verunmöglicht. Auch ergeben sich aus den vorliegenden Akten für das Bundesverwaltungsgericht alle notwendigen Informationen für die Beurteilung der geldwerten Streitigkeit zwischen den hier beteiligten Unfallversicherern und dem Entscheid des BAG (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_1026/2010 vom 7. Oktober 2011 E. 2.1). 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Aktenführungspflicht verletzt hat. Eine Rückweisung der Sache allein zur Ordnung der Akten und neuem Entscheid wäre indes ein formalistischer Leerlauf, zumal die Beurteilung der vorliegenden Streitsache liquid ist und hierfür alle notwendigen Informationen und Beweismittel vorliegen (vgl. Urteil des BGer 8C_1026/2010 E. 2.1). Das Bundesverwaltungsgericht verfügt im vorliegenden Beschwerdeverfahren über eine umfassende Kognition in Sachund Rechtsfragen, und der Beschwerdeführerin stehen dieselben Mitwirkungsrechte wie im Verfahren vor der Vorinstanz zu (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Gericht führte überdies einen zweifachen Schriftenwechsel durch, wodurch die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhielt, sich einlässlich zu äussern. Infolgedessen konnte sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör vollumfänglich wahrnehmen. Aus den genannten Gründen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie durch eine Heilung der Gehörsverletzung einen Nachteil erleiden würde. Schliesslich hat sie die Aktenführung der Vorinstanz auch nicht gerügt. Aufgrund dieser Überlegungen und der Prozessökonomie erweist es sich als gerechtfertigt, die festgestellte Gehörsverletzung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als geheilt zu betrachten. 4.4 Zur Nachvollziehbarkeit des vorliegenden Urteils wurden die Vorakten durchs Bundesverwaltungsgericht nummeriert, beginnend mit den Akten des BAG, gefolgt von den Akten der A._______, der C._______, der B._______, der IV und zum Schluss der vollständigen Unfallanalysen. Im Urteil werden nachfolgend diese Aktennummern aufgeführt als „Vorakten

C-682/2015 doc.“ und mit der von der A._______ verwendeten Akten-Kennzeichnung „A“ für allgemeine Akten und „M“ für medizinische Akten ergänzt. Für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Akten wird die Bezeichnung „BVGer act.“ verwendet und die jeweiligen Beilagen separat paginiert. Das vom Bundesverwaltungsgericht erstellte Aktenverzeichnis wird diesem Urteil beigelegt. 5. In materieller Hinsicht ist zunächst der medizinische Sachverhalt festzustellen. 5.1 Den Vorakten sind die nachstehenden medizinischen Informationen zu entnehmen: 5.1.1 Nach telefonischer Konsultation durch die Versicherte bescheinigte Dr. O._______, Allgemeinmediziner, am 7. September 2000 (M4; Vorakten doc. 87, 119; BVGer act. 1/81) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und überwies die Versicherte zur Behandlung ans Spital P._______. Dem Bericht der Notfallstation vom 7. September 2000 (M1; Vorakten doc. 123; BVGer act. 1/84) ist zu entnehmen, dass die Versicherte frontalseitlich mit einem anderen Fahrzeug kollidierte und eine halbe Stunde nach dem Unfall Schmerzen im Nacken und Hinterkopf verspürte. Die Notfallärzte erkannten eine Druckdolenz im oberen HWS-Bereich und diagnostizierten, nachdem sie keine ossären Läsionen und keine Hinweise für eine Luxation fanden, eine HWS-Distorsion und verschrieben 500mg Ponstan. 5.1.2 Am 15. September 2000 erfolgte die Unfallmeldung der Arbeitgeberin der Versicherten, Pflege- und Altersheim G._______, an die A._______ (A1; Vorakten doc. 35, 56, 127, 148; BVGer act. 1/30, 1/51), wonach die Versicherte die Arbeit als Köchin unfallbedingt seit dem 8. September 2000 ausgesetzt habe. 5.1.3 Dr. Q._______ vom Spital P._______ erachtete die Versicherte am 3. Oktober 2000 als vollständig arbeitsfähig und empfahl eine Nachkontrolle beim Hausarzt (M2; Vorakten doc. 89a, 122; BVGer act. 1/83). Im Fragebogen desselben Datums wurde berichtet (M3; Vorakten doc. 88, 120, 121; BVGer act. 1/82), beim Unfall sei es zu einem Kopfanprall (Abknickmechanismus) gekommen. Die Versicherte habe den Kopf gerade ge-

C-682/2015 halten und sei von der Kollision überrascht worden. Hinsichtlich der Beschwerden wurde festgehalten, die Versicherte habe vor dem Unfall gelegentlich unter Schwindel gelitten, ansonsten sei sie beschwerdefrei gewesen, insbesondere auch hinsichtlich der HWS. Nach dem Unfall sei es innerhalb einer halben Stunde zu Spontanschmerzen beim Nacken okzipital gekommen. Der psychische Zustand wurde als normal beschrieben. Als Befund wurde eine uneingeschränkte HWS-Beweglichkeit mit Druckdolenz am Dornfortsatz C1-C5 und in der paravertebralen Muskulatur C1-C5 erhoben. 5.1.4 Am 17. Oktober 2000 (M5; Vorakten doc. 86, 118; BVGer act. 1/80) attestierte der Hausarzt der Versicherten, Dr. R._______, Allgemeinmediziner, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 7. September 2000 bis Ende Oktober 2000 wegen der erlittenen HWS-Distorsion. Er bemerkte keine Besonderheiten hinsichtlich des Allgemeinzustands. Es bestünden ausschliesslich Unfallfolgen. Er habe Ponstan 500mg und einen Halskragen verordnet. 5.1.5 Dr. F._______, Spezialarzt für Neurologie FMH, überwies die Versicherte am 23. Oktober 2000 (M6; Vorakten doc. 85, 117; BVGer act. 1/79) an Dr. S._______, Radiologe, zur Vornahme einer neuroradiologischen Funktionsuntersuchung bei persistierenden okzipitalen Kopf-, Schulterund Nackenschmerzen mit zeitweise Flimmern vor den Augen und vorrübergehender Übelkeit sowie Druckschmerz über C5/C8 und Th5 ohne Ausstrahlung. 5.1.6 Gestützt auf MRI des Kopfes, MRI und digitalen Röntgen der HWS inklusive Funktion sowie MR und CT des kraniozervikalen Übergangs inklusive Funktion vom 3. November 2000 befand Dr. S._______ am 8. November 2000 (M7; Vorakten doc. 74, 84, 106, 116, 357; BVGer act. 1/68, 1/78), die Schiefhaltung der HWS nach rechts, die kompensatorische Kopfhaltung links, die Retrohaltung des kraniozervikalen Übergangs in Ruhe und die kyphotische Fehlhaltung der HWS in Ruhe würden für ein Zervikalsyndrom sprechen. 5.1.7 Am 1. Dezember 2000 (M8; Vorakten doc. 75, 83, 107, 115, 358; BVGer act. 1/69, 1/77) erkannte Dr. T._______, Radiologe, normale Röntgenbilder LWS ap/lat. Sacrum lat., leichte Retrolisthesis L2 und L3 als Indizien einer bisegmentalen Gefügelockerung, keine AP für eine ossäre Läsion, insbesondere keine Deckplattenimpression von S1.

C-682/2015 5.1.8 Der Hausarzt der Versicherten, Dr. R._______, berichtete am 1. Dezember 2000 (M9; Vorakten doc. 82, 114; BVGer act. 1/76), es sei zu einer langsamen Besserung der Nackenschmerzen gekommen, jedoch bestünden persistierende thorakolumbale Rückenschmerzen, die trotz intensiver Physiotherapie nicht wesentlich gebessert hätten und vor allem bei Belastung auftreten würden. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 7. September 2000 bis auf weiteres. Seit dem 7. November 2000 sei die Versicherte nicht mehr bei ihm in Behandlung, sondern bei Dr. F._______. 5.1.9 Den Fragebögen zum Unfallmechanismus und zur Beschwerdeanamnese vom 11. Januar 2001 ist zu entnehmen (Vorakten doc. 55, 47; BVGer act. 1/50), dass die Versicherte von der Kollision völlig überrascht wurde und daher nicht bremste, wobei sie den Kopf gerade, leicht abgeneigt hatte, und dabei wahrscheinlich den Kopf stiess. Bei der Kollision lösten die Airbags aus, und das Fahrzeug der Versicherten erlitt einen Totalschaden. Vor dem Unfall war die Versicherte gesund und wies keine Arbeitsunfähigkeiten wegen Krankheiten oder Unfällen auf. Letztmals vor dem Unfall war sie bei ihrem Hausarzt zwecks Untersuchung für ein Tauchbrevet (Sommer 1999). Es hätten keine Vorunfallbeschwerden bestanden, und es gebe keine Auffälligkeiten in der Familie. Nach dem Unfall habe die Versicherte sofort unter Schwindel, Kopfschmerzen und Übelkeit gelitten, welche in den zwei Wochen nach dem Unfall massiv zugenommen hätten und danach stagniert seien. Sitzen sei über längere Zeit nicht möglich. Beim Gehen ohne Lasten seien die Beschwerden erträglich. Als Therapie verschrieb ihr Dr. F._______ Medikamente und Physiotherapie. 5.1.10 Die A._______ besuchte die Versicherte am 11. Januar 2001 zu Hause und konstatierte in ihrem Bericht vom 12. Januar 2001 (A2, Vorakten doc. 54, 146; BVGer act. 1/49, 24/5), der Zustand sei noch nicht befriedigend, da die Versicherte noch immer unter den typischen HWS-Symptomen leide, wie Kopfschmerzen, teilweise Schwindelgefühle, mangelndes Konzentrationsvermögen, Lärmempfindlichkeit und Nackenverspannungen. Aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes sei es der Versicherten nicht möglich, ihre Arbeit wieder aufzunehmen; ein Arbeitsversuch im Oktober 2000 sei gescheitert. Bei längerem Sitzen würden die Schmerzen zunehmen und beim Stehen und Umhergehen ereilten sie Schwindelgefühle.

C-682/2015 5.1.11 Dr. F._______ erstattete am 20. Februar 2001 einen Zwischenbericht (M11; Vorakten doc. 81, 113; BVGer act. 1/75), wonach die unfallfremden Darmkoliken zurzeit im Vordergrund stünden; sonst sei die Versicherte auf dem Weg der Besserung. Er diagnostizierte Status nach Auffahrunfall mit HWS-Distorsionstrauma und Lumboischialgie L3/4 sowie Hirnleistungsschwäche in Form von Konzentrations-, Wortfindungs-, Aufmerksamkeits- und Konzeptionierungsstörung. Seit dem 5. Februar 2001 betrage die Arbeitsunfähigkeit 45 %. 5.1.12 Die Beschwerdeführerin legte mit Schreiben vom 23. November 2017 ein Arztzeugnis von Dr. F._______ vom 26. Februar 2001 ins Recht (M12; BVGer act. 24/1), wonach die Versicherte vom 1. Februar 2001 bis zum 28. Februar 2001 zu 25 % und vom 1. März 2001 bis zum 15. März 2001 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. 5.1.13 Im ärztlichen Bericht von Dr. U._______ vom 19. Mai 2001 (M14; Vorakten doc. 80, 112; BVGer act. 1/74) wird als Diagnose ein zervikozephales Syndrom mit Schmerzen und ungerichtetem Schwindel nach HWS- Distorsion aufgeführt. Zum Krankheitsverlauf wurde festgehalten, nach vorher mühsamem Verlauf sofortiges Ansprechen auf die gezielte manuelle und myofasziale Behandlung (inkl. Muskel- und Periostakupunktur). Das Mitspielen von unfallfremden Faktoren wurde verneint. Er attestierte am 30. Juli 2001 (M15; Vorakten doc. 79, 111; BVGer act. 1/73) eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % ab 1. Februar 2001, 50 % ab 1. März 2001, 25 % ab 17. April 2001, 0 % ab 1. Mai 2001, 25 % ab 9. Mai 2001 und 0 % ab 21. Mai 2001. 5.1.14 Dr. F._______ überwies die Versicherte am 24. August 2001 (M17; Vorakten doc. 77, 109; BVGer act. 1/71) an die ambulante Rückensprechstunde der Klinik D._______, da in der Physiotherapie keine weiteren Fortschritte mehr erzielt wurden. Er schilderte, es sei immer wieder zu einer vorrübergehenden Besserung gekommen, die soweit gelungen sei, dass die Versicherte die Tätigkeit als Köchin wieder voll habe aufnehmen können. Nach wie vor würde jedoch das Heben von Pfannen und Töpfen, vor allem wenn sie sich nach vorne beugen müsse, deutliche Rückenschmerzen im Bereich der unteren HWS tief thorakal provozieren. 5.1.15 Dr. U._______ stellte am 2. September 2001 (M16; Vorakten doc. 78, 110; BVGer act. 1/72) die Diagnose zervikovertebrales und lumbovertebrales Syndrom bei HWS-Distorsion und erkannte, insgesamt sehr schöner Verlauf, dennoch unter beruflicher Mehrbelastung vermehrt lumbale

C-682/2015 Schmerzen, welche aber gut manuell behandelbar seien; Nackenschmerzen seien nur noch vereinzelt da. Die lumbalen Schmerzen hätten von Anfang an bestanden, seien aber gegenüber den zervikalen Problemen im Hintergrund gewesen. Alle 2-4 Wochen werde eine manuelle und myofasziale Behandlung durchgeführt. Seit 21. Mai 2001 betrage die Arbeitsfähigkeit 100 %. 5.1.16 Dr. V._______, Orthopäde der Universitätsklinik (…), untersuchte die Versicherte am 14. September 2001 und erwähnte in seinem Brief an Dr. F._______ vom 17. September 2001 (Vorakten doc. 73, 105; BVGer act. 1/67) und an den Vertrauensarzt der A._______ vom 23. Oktober 2001 (M18; Vorakten doc. 76, 108; BVGer act. 1/70) die Diagnose Status nach Rückenkontusion/HWS-Distorsion. Er fand keinen pathologischen Befund. Als Therapie erachtete er eine symptomatische und physiotherapeutische Behandlung als notwendig. Da die Versicherte wegen der früheren Diagnose einer Gefügelockerung beunruhigt war, veranlasste er eine Funktionsaufnahme und ein MRI der Lendenwirbelsäule. Die Untersuchungen fanden am 30. Oktober 2001 statt und Dr. V._______ erkannte am 2. November 2001 (M19; Vorakten doc. 72, 104; BVGer act. 1/66) keine Hinweise auf Instabilität oder Hypermobilität der Lendenwirbelsäule und auch kein morphologisches Korrelat zu den von der Patientin angegebenen Beschwerden. Wahrscheinlich handle es sich um Muskelverspannungen. 5.1.17 Dr. F._______ hielt am 28. Januar 2002 fest (M20, Vorakten doc. 71, 103; BVGer act.1/65), die Versicherte arbeite zu 100 %. Sie habe immer noch Schmerzen bei Überlastung, sonst sei der Verlauf zufriedenstellend. 5.1.18 Am 24. Februar 2002 beantwortete die Versicherte die Fragen der A._______ betreffend den Unfall vom 7. September 2000 dahingehend (A3, Vorakten doc. 53, 145; BVGer act. 1/ 48), dass sie immer noch an Beschwerden leide, so habe sie mittlere bis zum Teil starke Schmerzen im unteren Rückenbereich, Nackenschmerzen und Kopfschmerzen. Sie habe Physiotherapie, Manualtherapie, medizinische Trainingstherapie, gehe ins Solebad sowie ins Krafttraining und nehme Medikamente ein. 5.1.19 Am 14. März 2002 informierte Dr. U._______ (M21, Vorakten doc. 70, 102; BVGer act. 1/64, 24/3), trotz des früher schwierigen Verlaufs mit langer Arbeitsunfähigkeit sehr gutes und jetzt zunehmend langanhaltendes Ansprechen auf die gezielte manuelle und myofasziale Behandlung, inklu-

C-682/2015 sive Muskel- und Periostakupunktur. Es würden keine unfallfremden Faktoren mitspielen. Wann die Behandlung abgeschlossen werden könne, sei unklar, da häufig Rezidive auftreten würden. Die Versicherte habe ab 21. Mai 2001 ihre Arbeit zu 100 % wieder aufgenommen. 5.1.20 Die A._______ führte am 3. Mai 2002 eine Besprechung mit der Versicherten durch (A4, Vorakten doc. 52, 144; BVGer 1/47, 24/7), anlässlich welcher diese erzählte, bei Wetterwechsel und bedingt durch die schwere Arbeit im Betrieb leide sie unter Schmerzen im unteren Rückenbereich, sporadisch würden auch Kopfschmerzen und linksseitige Nackenverspannungen auftreten. Ausserdem bestehe seit dem Unfall eine Kälteempfindlichkeit, gegen welche sie einen Nierengurt trage. Den Tauchsport könne sie wegen der niedrigen Wassertemperatur und der zu tragenden Gewichte nicht mehr ausüben. 5.1.21 Auf Anfrage der A._______ berichtete die Versicherte am 5. April 2003 (A5, Vorakten doc. 51, 143; BVGer act. 1/46), dass sie unter starken Nackenschmerzen, Schwindel, migräneartigen Kopfschmerzen, Brustwirbelsäulenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein, Augenflimmern und Sehstörungen leide. Sie sei nach wie vor bei Dr. F._______ in Behandlung, welcher ihr Medikamente und Physiotherapie verschrieben habe. 5.1.22 In Bezug auf den ersten Unfall prognostizierte Dr. F._______ am 8. August 2003 (M22, Vorakten doc. 69, 101; BVGer act. 1/63, 24/4), dass die voraussichtliche Dauer der Behandlung ungewiss sei. Als Diagnose führte er HWS-Distorsionstrauma mit Konzentrationsstörung sowie traumatisch bedingter Lumbago auf. Es sei mit keinem bleibenden Nachteil zu rechnen. 5.1.23 Die A._______ hielt am 19. September 2003 eine persönliche Besprechung mit der Versicherten ab und protokollierte am 22. September 2003 (A6, Vorakten doc. 50, 142; BVGer act. 1/45, 24/6), die Versicherte habe erzählt, sie habe immer noch Nacken- und Rückenschmerzen, welche ins linke Bein ausstrahlen würden, so dass sie manchmal Probleme beim Gehen habe. Die Beschwerden würden sich nach der Tätigkeit in der Küche verstärken. Beim Heben von schweren Töpfen und Geschirr habe sie am meisten Mühe. Der Betrieb in der Küche sei in Spitzenzeiten sehr hektisch, so dass sie schnelle Bewegungen ausführen müsse, die einen „Zwick“ im Nacken verursachen würden. Stehen und Sitzen könne sie wegen Nacken- und Rückenschmerzen nur für sehr kurze Zeit. Am wenigsten Schmerzen habe sie, wenn sie gehen oder liegen könne. Zudem habe sie

C-682/2015 ca. alle zwei Wochen Migräne, welche einen Tag dauere. Insgesamt sei der Beschwerdeverlauf ein stetiges Auf und Ab. Es gebe Zeiten, wo es ihr etwas besser gehe, was jedoch die Ausnahme sei. Die letzten zwei Wochen sei sie beim Arbeiten im Pflegeheim zweimal in Ohnmacht gefallen; sie wisse nicht, woher die Ohnmachtsanfälle herrühren würden. Im Haushalt sei sie ebenfalls etwas eingeschränkt, so benötige sie beim Tragen des Wäschekorbs und beim Putzen des Bodens die Hilfe ihres Freundes. Die anderen Haushaltstätigkeiten könne sie aber ohne Einschränkungen ausführen. Die Versicherte habe seit dem 1. September 2002 ihre Arbeit teilweise nicht mehr aufnehmen können, wobei sie nicht durchgehend 20 % arbeitsunfähig gewesen sei. Es habe auch Tage gegeben, wo sie voll gearbeitet habe. Seit längerer Zeit sei sie jetzt aber wieder zu 20 % arbeitsunfähig. Sie sei einmal pro Monat bei Dr. F._______ und einmal pro Woche in der Physiotherapie. Sie selber, ihr Vorgesetzter und Dr. F._______ seien der Ansicht, dass aufgrund der gesundheitlichen Situation die Tätigkeit als Köchin nicht mehr möglich sei, weshalb in den nächsten Tagen bei der Invalidenversicherung eine Umschulung beantragt werde. Weiter stellte die A._______ gegenüber der Versicherten die Ausrichtung von Taggeldern in Aussicht. Aus dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Auszug der Taggeldzahlungen (BVGer act. 24/9) geht hervor, dass die A._______ von September 2002 bis Dezember 2002 wegen einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % Taggelder bezahlte. 5.1.24 Behandlungsbericht vom 19. September 2003 (Vorakten doc. 406) betreffend ambulante Behandlung im Spital P._______ mit den Diagnosen Schleudertrauma und BWS-Kontusion. 5.1.25 Nach dem zweiten Unfall vom 19. September 2003 berichtete Dr. F._______ am 24. September 2003 (M23, Vorakten doc. 68, 100; BVGer act. 1/62), die Versicherte sei wieder zu 100 % arbeitsunfähig und es sei ein bleibender Nachteil zu erwarten. Als Diagnose führte er auf, Statuts nach Auffahrunfällen am 7. September 2000 und 19. September 2003 mit Konzentrationsstörung, Kopfschmerzen, Schulter- Nackenverspannung und LWS-Instabilität. Wegen des erneuten Auffahrunfalls sei es zu starken Exazerbationen der bereits im Abklingen begriffenen Beschwerden gekommen. Daher sei die Physiotherapie intensiviert worden. Er verschrieb Medikamente, einen Leibgurt sowie Physio- und Kraniosakraltherapie. Es sei eine berufliche Umschulung notwendig, da der Beruf Köchin nach diesen Unfällen nicht mehr zumutbar sei.

C-682/2015 5.1.26 Arztzeugnis vom 17./18. Oktober 2003 (Vorakten doc. 405) des Spitals P._______, wonach die Versicherte vollständig arbeitsunfähig sei, was mit Arztzeugnis vom 6. November 2003 bestätigt wurde (Vorakten doc. 404). 5.1.27 Das Pflege- und Altersheim G._______ informierte am 8. Oktober 2003 die C._______, dass die Versicherte nach dem zweiten Unfall vom 20. September 2003 ihre Arbeit vollständig ausgesetzt habe (Vorakten doc. 34, 126, 407; BVGer act. 1/29) und erklärte am 24. Oktober 2003 (M25, Vorakten doc. 67, 99; BVGer act. 1/61) gegenüber der A._______, dass die Versicherte vom 1. September 2002 bis zum 31. Dezember 2002 zu 20 % arbeitsunfähig gewesen sei. 5.1.28 Gemäss dem Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma vom 3. Dezember 2003 (Vorakten doc. 402) des Spitals P._______, verspürte die Versicherte sofort nach dem Unfall Übelkeit, Nackenschmerzen mit Ausstrahlung und Kopfschmerzen. Es wurde kein Anhalt für traumatische Läsionen, jedoch eine Streckhaltung der LWS erkannt, ein Schleudertrauma sowie eine BWS-Kontusion diagnostiziert und ein Halskragen, Analgesie und Schonung verschrieben. 5.1.29 Schreiben von Dr. W._______ an Dr. F._______ vom 4. Dezember 2003 ohne Unterschrift (Vorakten doc. 401). Es gebe kein AP für Diskusprotrusionen oder Herniationen. Insbesondere kein AP für morphologisch fassbare neurale Kompromittierungen. 5.1.30 Im Zwischenbericht vom 15. Januar 2004 (Vorakten doc. 395) befand Dr. F._______, die Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % sei per Frühjahr 2004 geplant. Es sei mit einem bleibenden Nachteil in Form von mangelnder Belastbarkeit zu rechnen. 5.1.31 Am 30. Januar 2004 (Vorakten doc. 390) wurde eine Röntgenaufnahme der Schädelbasis durchgeführt, welche den Verdacht einer rechtsseitigen Fraktur des Prozessus styloideus im proximalen Drittel ergab; was in der Folge jedoch nicht bestätigt wurde (vgl. rheumatologisches Teilgutachten der MEDAS, S. 9; Vorakten doc. 64, 96, 182, 445; BVGer act. 1/58). 5.1.32 Dr. F._______ erstellte am 25. Februar 2004 (Vorakten doc. 356, 641) einen ausführlichen Verlaufsbericht für die C._______, worin er angab, nach dem ersten Unfall vom 7. September 2000 sei ein HWS-Distorsionstrauma und nach dem Unfall vom 19. September 2003 ein erneutes HWS-Distorsionstrauma aufgetreten, was zu folgender Arbeitsunfähigkeit

C-682/2015 geführt habe: 75 % bis Februar 2001, 50 % vom 1. März 2001 bis zum 14. Mai 2001, 0 % ab 15. Mai 2001, 100 % vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Oktober 2002, 20 % vom 1. Dezember 2002 bis zum 16. Januar 2003, 0 % ab 17. Januar 2003, 100 % vom 19. September 2003 bis zum 31. Januar 2004 und 100 % vom 1. Februar 2004 bis zum 29. Februar 2004. Die Versicherte habe beim ersten Unfall den Kopf am Airbag und an der Kopfstütze angeschlagen und innert eineinhalb Stunden okzipitale Kopfschmerzen und Schulter-Nackenschmerzen, sowie innerhalb einer halben Stunde Schwindel und Übelkeit mit Flimmern vor den Augen verspürt. In den Tagen nach dem Unfall hätten die Nackenschmerzen zugenommen. Durch intensive Physiotherapie und Medikamenteneinnahme sei es zu einer deutlichen Besserung gekommen, wenn auch immer wieder zeitweilig, vor allen Dingen unter Stress, Rezidivbeschwerden aufgetreten seien. Es seien auch posttraumatische lumbale Schmerzen mit Druckschmerz hauptsächlich in Höhe L3/4 vorgelegen. Nach dem Auffahrunfall vom 19. September 2003 sei es zu einem deutlichen Rückfall gekommen mit Schulter-Nackenschmerzen, Kopfschmerzen, Rückenschmerzen auch im Bereich der BWS und der LWS, Krampf in paravertebraler Muskulatur mit Diskushernie C5/6 sowie Schmerzausstrahlung in den linken Arm ulnar und ins linke Bein. Unter Physiotherapie habe die Versicherte ihre Arbeit per 1. Dezember 2003 wieder aufnehmen können. Am 9. Dezember 2003 seien thorakale Rückenschmerzen aufgetreten, die mit Intraschall therapiert worden seien. Am 9. Februar 2004 habe die Patientin bei der Invalidenversicherung einen Antrag auf Umschulung gestellt, da sie die schweren Pfannen nicht mehr habe heben können, ohne ausgeprägte Schulter-, Nacken-, Kopf- und Rückenschmerzen zu provozieren. Die Prognose sei, unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Unfälle das Krankheitsbild verschlechtern würden, günstig. Als Köchin könne die Versicherte nicht mehr tätig sein, hingegen sei eine angepasste Tätigkeit ohne Heben von Lasten von mehr als 3kg, Überkopfarbeiten, Arbeiten unter Belastung der Wirbelsäule mit häufigen Körperdrehungen, im Stehen, in anhaltender Kopfneigestellung oder mit rekliniertem Kopf, bei wechselseitigen Arbeiten mit Sitzen und Laufen zumutbar. 5.1.33 Die Arbeitgeberin der Versicherten, Seniorenzentrum X._______, gab am 19. März 2004 (Vorakten doc. 386) gegenüber der C._______ an, die Versicherte sei vom 1. Januar 2003 bis zum 19. September 2003 voll

C-682/2015 arbeitsfähig gewesen, abgesehen von einigen krankheitsbedingten Abwesenheiten. 5.1.34 Die Versicherte erklärte am 14. April 2004 auf Anfrage der A._______ (A7, Vorakten doc. 49, 141; BVGer act. 1/44), sie leide an Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Arme, starke Kopfschmerzen, Schwindel sowie Lenden- und Brustwirbelsäulenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein. Sie sei bei Dr. F._______ in Behandlung, welcher ihr Physiotherapie und Krafttraining verschrieben habe. 5.1.35 Dem Zwischenbericht von Dr. F._______ vom 8. Juni 2004 (M26, Vorakten doc. 66, 98; BVGer act. 1/60) ist zu entnehmen, dass nach dem ersten Unfall Physiotherapie und Intraschall kurzzeitige Besserung brachten, wobei es nach Rückkehr zur beruflichen Tätigkeit als Köchin immer wieder zu Rückfällen wegen Heben und Tragen von schweren Töpfen und Pfannen gekommen sei. Nach dem zweiten Unfall vom 19. September 2003 sei die Versicherte wieder vollständig arbeitsunfähig gewesen. Es sei ein bleibender Nachteil zu erwarten, bei mangelnder Belastbarkeit und Unfähigkeit mittelschweren bis schweren physischen Arbeiten und Überkopfarbeiten auszuführen. 5.1.36 Am 11. Juni 2004 (Vorakten doc. 377, 642, 674, 709) erstatte Dr. F._______ der C._______ einen Verlaufsbericht, worin er als Beschwerden aufführte, Schulter-, Nacken- und Kopfschmerzen bei Belastung, Verspannung bei Stress, bei Überkopfarbeiten und beim Heben schwerer Lasten sowie mangelnde Belastbarkeit. Der Verlauf des ersten Unfalls lasse sich vom Verlauf des zweiten Unfalls nicht unterscheiden; sicherlich sei es durch den zweiten Unfall zum Rückfall gekommen. Die Arbeitsunfähigkeit sei vor dem Unfall vom 19. September 2003 noch nicht abgeschlossen gewesen, und die Versicherte sei noch wegen Beschwerden aus dem ersten Unfall behandelt worden. Die Arbeitsfähigkeit ab dem zweiten Unfall betrage 0 %. 5.1.37 Der Kreisarzt der Suva, Dr. Y._______, FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, war nach eigenen Untersuchungen am 17. Juni 2004 der Ansicht (Vorakten doc. 376), die Befunde seien normal bei normaler Beweglichkeit der HWS, BWS und LWS. Es würden keine neurologischen Ausfälle und keine Verspannungen der paravertebralen Muskulatur vorliegen, wobei die Versicherte bei Berührung der Paralumbalregion mit einem Papierbausch zusammengezuckt sei. Aufgrund der Schilderung der Versicherten ging der Vertrauensarzt der

C-682/2015 Suva davon aus, dass die fast täglichen Migräneanfälle seit dem zweiten Unfall bestehen und ansonsten keine Verschlimmerung aus subjektiver Sicht durch den zweiten Unfall resultieren würde. Die von Dr. F._______ erwähnte Konzentrationsstörung konnte Dr. Y._______ nicht mehr feststellen. Er empfahl eine externe Begutachtung. 5.1.38 Im Schreiben vom 6. August 2004 (Vorakten doc. 355) an die Rechtsanwältin der Versicherten resümierte Dr. F._______ den medizinischen Verlauf und nahm zum Gutachten von Dr. Y._______ Stellung. Da sich das Krankheitsbild inzwischen im Sinne einer mit Rückschlägen behafteten Verbesserung weiterentwickelt habe, liege es auf der Hand, dass Dr. Y._______ als Orthopäde und Chirurg, jedoch nicht Neurologe, am 17. Juni 2004 nicht zu den gleichen Befunden gekommen sei, wie er am 16. Oktober 2000 und am 19. September 2003. Die Tatsache, dass sich die Konzentrationsstörung soweit gebessert habe, dass der begutachtende Orthopäde diese nicht mehr habe feststellen können, spreche für einen insgesamt positiven Verlauf und nicht gegen deren Bestehen nach dem Unfall. Die Heftigkeit des ersten Unfalls zeige sich daran, dass der Airbag ausgelöst worden sei, wohingegen beim zweiten Unfall sich der Airbag nicht ausgelöst habe. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erklärte er, das Befinden sei sehr wechselhaft gewesen, mit einem stetigen Auf und Ab. Die Versicherte habe immer wieder versucht zwischendurch zu arbeiten, oft sogar zu 100 %. Einmal habe sie sogar der Küchenchef nach Hause geschickt, da sie, obwohl sie sich gequält habe, die Leistung nicht habe erbringen können. Die Versicherte sei bis zum zweiten Unfall unterschiedlich krankgeschrieben gewesen, mal zu 100 %, mal zu 75 %, mal zu 50 %, zwischendurch habe jedoch immer wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Das spiegle den Verlauf und habe nichts mit der Schwere der Schädigung zu tun. Der Umstand, dass die Versicherte mehrere Arbeitsversuche am alten Arbeitsplatz unternommen habe, spreche für die gute Motivation der Versicherten. Seine Patientin habe im Februar 2001, August 2001, März 2002 und September 2002 über zunehmend starke Rückenschmerzen geklagt. Ab Januar 2003 habe sie wieder 100 % gearbeitet, jedoch nur eine Leistung von 80 % erbringen können. Im Juli 2003 habe sie ihm mitgeteilt, dass sie sich wegen der Schmerzen umschulen lassen möchte, was er unterstützt habe.

C-682/2015 Nach dem zweiten Unfall habe er sie vollständig arbeitsunfähig geschrieben. Die Wiederaufnahme der Arbeit sei für Frühjahr 2004 geplant. Die Beschwerden aus dem ersten Unfall seien bei Eintritt des zweiten Unfalls noch nicht abgeklungen gewesen, so dass es zu einer Verstärkung der vorhandenen Beschwerden gekommen sei. 5.1.39 Im Auftrag der Suva erstellte Dr. H._______, Neurologin, nach eigenen Untersuchungen vom 22. März 2005, am 24. Mai 2005 (M27, Vorakten doc. 65, 97, 253, 256, 273, 326, BVGer act. 1/59) ein Gutachten, mit Zusammenfassung der medizinischen Vorakten, Anamneseerhebung und den folgenden Diagnosen: Status nach zweimaligem HWS-Distorsionstrauma am 7. September 2000 und 19. September 2003: – Chronisches zervikovertebrales Syndrom – Posttraumatische Migräne ohne Aura – Posttraumatische chronische Spannungskopfschmerzen – Anamnestisch lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom beidseits, links betont Gestützt auf die erhobenen Befunde erkannte sie, es würden typische Beschwerden nach HWS-Distorsionstraumen vorliegen mit diffusen Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, Nackenschmerzen, rascher Ermüdbarkeit, Reizbarkeit und leicht depressiver Verstimmung. Die Versicherte sei wegen der Schmerzen leicht depressiv geworden, was jedoch nicht behandelt worden sei. Gemäss Erzählung der Versicherten habe diese in den drei Jahren zwischen den Unfällen immer wieder versucht zu arbeiten. Zum Zeitpunkt des zweiten Unfalls sei sie zu 100 % arbeitsfähig geschrieben gewesen, habe aber höchstens eine Leistung von 50 % erbringen können. Nach dem zweiten Unfall sei erneut die Diagnose Schleudertrauma gestellt worden. Die Wiederaufnahme der Arbeit sei nicht mehr möglich gewesen. Die Invalidenversicherung habe eine Umschulung zur Praxisassistentin bewilligt. Sie habe 24 Stunden pro Woche Schule, müsse jedoch an etwa zwei Tagen pro Woche wegen der Schmerzen fernbleiben. Vor dem Unfall sei sie gesund gewesen. Dr. H._______ stellte fest, im Zeugnis vom 28. Januar 2002 habe Dr. F._______ betreffend Arbeitsfähigkeit lediglich festgestellt, die Arbeit sei längstens wieder zu 100 % aufgenommen worden. Die Angaben der

C-682/2015 Versicherten würden durch die medizinischen Akten bestätigt; nämlich, dass die Versicherte immer wieder versucht habe, ihre Arbeitsfähigkeit zu steigern und dies bis zum zweiten Unfall schliesslich auch gelungen sei; es sei jedoch eine gewisse mangelnde Belastbarkeit bei schweren körperlichen Arbeiten geblieben, welche zu gelegentlichen Arbeitsausfällen geführt habe. Am 24. September 2003 sei es zu einer zweiten Auffahrkollision gekommen, welche die im Wesentlichen abgeheilten Beschwerden in aller Heftigkeit wieder hervorgerufen habe. Die Gutachterin beschrieb die Versicherte als stark motivierte Patientin, die, trotz den erheblichen Belastungen durch ihre Beschwerden, keine psychischen Probleme mit Krankheitswert entwickelt und ihre Situation bisher adäquat und kompetent gemeistert habe. Als die Versicherte den zweiten Unfall erlitten habe, sei der erste noch nicht voll abgeheilt gewesen. Nach dem zweiten Unfall hätten sich die Beschwerden derart exazerbiert, dass es der Versicherten nicht mehr zumutbar gewesen sei, in ihrem angestammten Beruf als Köchin zu arbeiten, sodass eine Umschulung bei der Invalidenversicherung beantragt und bewilligt worden sei. Dieser Verlauf sei in den Akten durch alle behandelnden Ärzte (Dr. F._______, Dr. R._______, Dr. U._______) gut dokumentiert und würde die glaubwürdigen Aussagen der Versicherten stützen. Einstimmig sei beschrieben worden, wie es nach einem leichten HWS-Distorsionstrauma im September 2000 zu einem akuten zervikovertebralen Schmerzsyndrom gekommen sei, welches im Verlauf chronisch geworden sei. Parallel dazu sei es zu, nach einem solchen Trauma typischen, kognitiven Defiziten mit schneller Erschöpfbarkeit und mangelnder Belastbarkeit gekommen, welche die vorhandenen Coping-Strategien entscheidend beeinträchtigt hätten. Die Erholung sei protrahiert aber stetig verlaufen, bis es zum zweiten Unfall gekommen sei, welcher zu einer akuten Verschlechterung der gleichen Leiden geführt habe. Hingegen seien die Überlegungen von Dr. Y._______ nach kreisärztlicher Untersuchung im Juni 2004 nicht nachvollziehbar, da die Beschwerden nach HWS-Distorsionstraumen mittlerweile gut bekannt seien, ebenso, dass sie durch chirurgische und orthopädische Untersuchungsmethoden alleine nicht zu objektivieren seien. Dr. H._______ resümierte, der Unfall vom 19. September 2003 habe zu einer Exazerbation der erhobenen Befunde geführt, welche vom Unfall datierend 7. September 2000 herrühren würden und zum Zeitpunkt des zweiten Unfalls etwa zu 75 % abgeheilt gewesen seien. Der zweite Unfall habe zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt,

C-682/2015 so dass das Beschwerdebild nach dem zweiten Unfall je zu 50 % auf beide Unfälle zurückzuführen sei. Unfallfremde Ursachen würden nicht vorliegen. Die Gutachterin kam zum Schluss, für die Tätigkeit als Köchin bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Nach Abschluss der Ausbildung sei die Versicherte als medizinische Praxisassistentin zu 70 % arbeitsfähig. Es liege eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität im Umfang von 10 % vor. 5.1.40 Anlässlich des Mitarbeitergesprächs vom 24. Februar 2006 (Vorakten doc. 795) protokollierte der Vorgesetzte der Versicherten, Dr. Z._______, dass sich die Versicherte wegen Rückenschmerzen während eines Arbeitstages mehrmals hinlegen müsse. Die Schmerzen seien von Schwindel, Ohnmachtsanfällen und Hitzegefühl begleitet. Das Arbeitspensum sei auf 80 % reduziert worden. Am 24. März 2006 (Vorakten doc. 796) wurde im Rahmen des Mitarbeitergesprächs festgestellt, dass die Absenzen seit Stellenantritt auf 6 ½ Arbeitstage angewachsen seien. 5.1.41 Unfallmeldung von Dr. Z._______ an B._______ vom 28. Juni 2006 (Vorakten doc. 652, 671, 706), wonach die Versicherte die Arbeit ab 23. Mai 2006 ausgesetzt habe. 5.1.42 Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma vom 26. Juli 2006 von Dr. Aa._______ und Dr. Bb._______ (Vorakten doc. 644, 672, 707) mit Quebec-Task Force Grad II, wegen Nackenbeschwerden, muskuloskelettalen Befunde und diffusen Parästhesien der linken Hand. 5.1.43 Dr. Cc._______, Neurologe, beantwortete am 26. September 2006 (Vorakten doc. 628, 677, 712) die Fragen der B._______ vom 20. September 2005 dahingehend, dass die Versicherte drei HWS-Distorsionen erlitten habe und der Verlauf noch nicht abschätzbar sei. 5.1.44 Am 6. Oktober 2006 (Vorakten doc. 626, 678, 713) berichtete Dr. Cc._______, Neurologe, dass der Gesundheitszustand vor dem zweiten Unfall im September 2003 leicht bis mässig besser, die Arbeitsunfähigkeit je nach Beschwerden und Belastungen unterschiedlich gewesen sei, jedoch im Durchschnitt mindestens 50 % betragen habe. Nach eigenen Untersuchungen und CT-Aufnahmen befand er, aktuell bestehe eine linksseitige zervikale/zervikozephale und zervikobrachiale Symptomatik ohne neurologische Ausfälle, wahrscheinlich mehrheitlich myofaszial bedingt sowie

C-682/2015 verstärkte Migräne. Ferner bestünden Triggerpunkte. Seit dem 25. September 2006 betrage die Arbeitsfähigkeit 60 %. 5.1.45 Zuweisung der Versicherten durch Dr. Cc._______ an Dr. Dd._______, Ophthalmologe, vom 17. Januar 2007 (Vorakten doc. 465). 5.1.46 Ärztlicher Zwischenbericht von Dr. Bb._______ vom 2. März 2007 (Vorakten doc. 605, 684, 720) an die B._______, wonach die Versicherte seit 25. September 2006 zu 40 % arbeitsunfähig sei. 5.1.47 Am 23. Mai 2008 (Vorakten doc. 562) teilte lic. phil. Ee._______, Psychologin, der B._______ mit, dass die Behandlung am 21. September 2007 begonnen und alle zwei bis drei Wochen stattgefunden habe. Zu Beginn der Behandlung sei es darum gegangen, der Versicherten zu helfen, einen noch besseren Umgang mit ihren unfallbedingten leicht ausgeprägten Hirnfunktionsstörungen zu finden und durch gezielte Erarbeitung von entsprechenden Kompensations- und Kontrollstrategien ihr Energie- und Schmerzmanagement zu optimieren. In einer weiteren Phase sei die leistungsbezogene, realistische Evaluation einer geeigneten Arbeitsstelle für den beruflichen Wiedereinstieg im Zentrum der gemeinsamen Arbeit gestanden. Dank der guten Compliance sei es der Versicherten gelungen, per 1. März 2008 in Zürich eine 50 % Anstellung zu finden und erfolgreich anzutreten. 5.1.48 Dr. Cc._______ setzte die B._______ mit Schreiben vom 6. Juni 2008 (Vorakten doc. 560) darüber in Kenntnis, dass die Beschwerden im Bereich von Nacken und Schultern durch die intensive Vorbereitung für die Prüfung zur medizinischen Praxisassistentin zugenommen hätten. Nach Untersuchung der HWS und der Schultern hielt er fest, die Versicherte beklage Schmerzen im Bereich des Nackens links. Dort palpiere er einen erheblichen Triggerpunkt auf Höhe C2/3, die Dehnung der Muskulatur in diese Richtung (Kopf nach rechts vorne unten) verursache ziehende Schmerzen, umgekehrt nach links vorne unten sei der Schmerzpunkt weniger aktiviert. Die Rotationsbewegung bei Inklination und Reklination erzeuge die gleichen Schmerzen. Es bestünden keine sensomotorischen Ausfälle. Ausserdem habe die Versicherte keine Migräne mehr gehabt. Die Versicherte klage jedoch über Gleichgewichtsstörungen, Schwindel, Übelkeit und Sehstörungen, welche wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem zervikozephalen Symptomenkomplex bzw. der vaskulären Dysregulation stünden.

C-682/2015 5.1.49 Lic. phil. Ee._______, Psychologin, informierte mit Schreiben vom 31. Juli 2008 (Vorakten doc. 540, 541) die A._______ darüber, dass das Ziel des Coachings die vollständige Verarbeitung sämtlicher Unfallereignisse sei. Mit Brief vom 31. Oktober 2008 (Vorakten doc. 528, 654) und vom 3. Juli 2009 (Vorakten doc. 484) teilte sie zudem mit, die Versicherte spreche gut auf die Therapie an. Das Coaching betreffend den letzten Unfall habe abgeschlossen werden können. 5.1.50 Nach eigenen Untersuchungen befand Dr. Cc._______ am 26. Juni 2009 (Vorakten doc. 466), die Versicherte sei am 25. Mai 2009 von einer Passagierin in der Bahn mit einem Schuh am Nacken getroffen worden. Nach zwei Wochen seien die Beschwerden zurückgegangen. Dem Bericht der B._______ vom 29. Juni 2009 (Vorakten doc. 492) ist zu entnehmen, dass die Versicherte wegen dieses Vorfalls an drei Tagen mit der Arbeit aussetzen musste. 5.1.51 Am 20. April 2010 (M28, Vorakten doc. 60, 92, 181, 441; BVGer act. 1/54) wurde hinsichtlich der drei Unfälle vom 7. September 2000, 19. September 2003 und 23. Mai 2006 ein polydisziplinäres Gutachten durch die MEDAS J._______ erstattet, in welchem die umfangreiche medizinische, berufliche und unfalltechnische Aktenlage resümiert, die Anamnese dargestellt, die Befunde erhoben und eine zusammenfassende Beurteilung abgegeben wurde. Das Gutachten stützte sich auf Konsilien in den Fachbereichen Neurologie (Dr. Ff._______) vom 19. Februar 2010 (Vorakten doc. 62, 94, 443; BVGer act. 1/56), Rheumatologie (Dr. Gg._______) vom 20. Februar 2010 (Vorakten doc. 64, 96, 182, 445; BVGer act. 1/58), Neuropsychologie (lic. phil. Hh._______ und lic. phil. Ii._______) vom 1. März 2010 (Vorakten doc. 63, 95, 444; BVGer act. 1/57) und Psychiatrie (Dr. Jj._______) vom 3. März 2010 (Vorakten doc. 61, 93, 442; BVGer act. 1/55). Die Gesamtbeurteilung basierte auf einem vorgängig im Zirkulationsverfahren erarbeiteten Konsens aller beteiligten Konsiliarärzte vom 13. April 2010. Dr. Ff._______, Neurologin, berichtete, die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der chronischen Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich um 10 % eingeschränkt. Lic. phil. Hh._______ und lic. phil Ii._______, Neuropsychologinnen, befanden, mit Ausnahme einer leicht instabilen Aufmerksamkeitskapazität bestünden alters- und ausbildungsadäquate mentale Leistungen. Die Beschwerden im mentalen Bereich seien auf die Schmerzen zurückzuführen.

C-682/2015 Es würden sich keine Hinweise für eine hirnorganische neuropsychologische Funktionsstörung finden. Dr. Kk._______, Rheumatologe, erkannte im Wesentlichen muskuläre Verspannungszustände der Nacken- und Schultermuskulatur links, ohne objektivierbare strukturelle Läsionen. In Ermangelung objektivierbarer struktureller Befunde könne aus rheumatologischer Sicht keine langdauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Das Hauptleiden ergebe sich aus dem Fachbereich Psychiatrie. Dr. Jj._______, Psychiater, konstatierte, dass es sich bei der Versicherten um eine willige, intelligente Frau handle, welche vor dem ersten Unfall psychisch gesund gewesen sei. Im Anschluss an den ersten Unfall vom 7. September 2000 habe sich ein Beschwerdebild entwickelt, das definitionsgemäss einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0) entspreche, zudem würden psychologische Faktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen mitspielen. Der Unfall vom 7. September 2000 sei aus psychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Hauptursache der aktuellen Beschwerden. Es würden sich keine unfallfremden Faktoren eruieren lassen, welche das Beschwerdebild erklären könnten. Ein möglicher Risikofaktor zum posttraumatischen Verlauf könne die sehr leistungsorientierte Persönlichkeitsstruktur der Versicherten mit hohen Ansprüchen an sich selber sein, ein sozial und gesellschaftlich erwünschtes, positiv gewichtetes Merkmal. Zum Zeitpunkt des zweiten Unfalles vom 19. September 2003 sei die Versicherte zwar wieder arbeitsfähig gewesen, aber nicht beschwerdefrei; sie habe sich in einer vermehrt vulnerablen Phase befunden. Der zweite Unfall habe zu einer Verschlechterung, mit teils neuen passageren Symptomen (Migräneanfälle) geführt; der Status quo ante sei nicht mehr erreicht worden. In diesem Sinn habe der zweite Unfall zu einer andauernden Verschlimmerung geführt. Es sei davon auszugehen, dass der zweite Unfall allein ohne den ersten kaum zu einer Chronifizierung geführt hätte. Analog hätte sich vermutlich auch der dritte Unfall vom 23. Mai 2006, für sich allein betrachtet, nicht derart schwerwiegend ausgewirkt. Es sei die Kombination mehrerer Unfälle, welche für den derzeitigen Zustand verantwortlich sei. Der vierte Unfall habe nur zu einer relativ kurzdauernden passageren Verschlimmerung geführt. Der Psychiater gewichtete den 1. Unfall mit 60 % und die beiden Unfälle vom 17. September 2003 und vom 23. Mai 2006 mit je 20 %.

C-682/2015 Es wurden die folgenden Diagnosen gestellt: Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – Neurasthenie (ICD-10 F48.0) – Kopfschmerzen vom Spannungstyp Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – rezidivierende muskuläre Verspannungszustände der Nacken-/Schultermuskulatur links bei – Status nach HWS-Distorsionstrauma mit Kopfanprall am 7. September 2000 – Status nach HWS-Distorsionstrauma infolge Heckauffahrunfall am 19. September 2003 – Status nach HWS-Distorsionstrauma infolge Seitkollision am 23. Mai 2006 – Status nach Hinterkopfkontusion am 25. Mai 2009 – zervikaler Streckhaltung mit diskreter Kyphosierung C2 bis C6 – psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen (ICD-10 F54) Nebenbefunde – Status nach Beinvenenthrombose rechts im August 2008 (Risikofaktor orale Antikontrazeptiva) Die Experten erkannten, es würde keine Aggravation und kein objektivierbares organisches Korrelat vorliegen; im Vordergrund stehe ein psychiatrisches Leiden, eine Neurasthenie. Der Endzustand sei noch nicht erreicht, weitere Verbesserungen seien möglich, nicht nur durch medizinische Massnahmen, sondern auch infolge des Spontanverlaufs. Betreffend die Arbeitsunfähigkeit hielten die Ärzte fest, aus rheumatologischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit und aus neurologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 10 %. Die psychiatrischen Beschwerden (Neurasthenie) würden im Vordergrund stehen und würden zu einer Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Sekretärin/Stellvertreterin der Leiterin der I._______ zu etwa 55 % führen. Bei geistig weniger anspruchsvollen Tätigkeiten wäre die Arbeitsfähigkeit leicht höher, schätzungsweise bei 60 %.

C-682/2015 Auf Anfrage der B._______ ergänzten die Gutachter am 8. April 2011 (Vorakten doc. 200, 427), die Arbeitsfähigkeit von 55 % beziehe sich auf ein Pensum von 100 %. 5.1.52 Der Vertrauensarzt der B._______, Dr. Ll._______, äusserte sich am 11. August 2010 (Vorakten doc. 180, 440) zum Gutachten der MEDAS J._______ dahingehend, es sei mit seinen 40 Seiten umfassend und beantworte die vorgelegten Fragen korrekt. Die Aktenlage sei ausführlich dargelegt, die Ereignisse chronologisch erfasst und danach die Beurteilung der einzelnen Konsiliarärzte bezüglich der Hauptfragen zusammengefasst worden. Insgesamt handle es sich um ein ausführliches, korrektes, nachvollziehbares, multidisziplinäres und interdisziplinäres Gutachten. Es seien keine umfallfremden Ursachen aufgeführt worden. Die psychische Gesundheitsschädigung werde noch nicht als abgeheilt beurteilt. Die Unfallkausalität sei bei dieser komplexen Ausgangslage mit an und für sich insgesamt vier Unfällen schwierig. Dementsprechend hätten sich auch die Begutachter unterschiedlich, qualitativ und quantitativ, festgelegt. 5.1.53 Dr. K._______, Facharzt für Neurologie, fasste im Auftrag der A._______ am 24. August 2010 (M29, Vorakten doc. 59, 91; BVGer act. 1/53) die ärztlichen Akten zusammen und befand, er hätte Neurasthenie nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Unfälle zurückgeführt, da aus seiner Sicht die Neigung dazu vorbestehend sei. Die Haushalttätigkeit könne auch mit dem Vorliegen einer Neurasthenie vollumfänglich durchgeführt werden. Die Arbeitsunfähigkeit von 40 % lasse sich nicht begründen, er sehe eine deutlich höhere Arbeitsfähigkeit auch im Beruf als Sekretärin. Bei seinen Fällen in der Praxis hätten chronische Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich praktisch nie zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt. Die Beschwerden seien zu 50 % auf den ersten, zu 5 % auf den zweiten und zu 45 % auf den dritten Unfall zurückzuführen. 5.1.54 Dr. Mm._______, Psychiater, erstattete am 31. März 2011 zuhanden der A._______ ein Gutachten (M30, Vorakten doc. 58, 90; BVGer act. 1/52), wonach der zweite und dritte Unfall leicht gewesen seien. Daher könne die Beschwerdezunahme nur auf ängstliche Verspannungen und nicht auf somatische Schädigungen zurückgeführt werden. Die Diagnose Neurasthenie sei nicht nachvollziehbar. Eine Neurasthenie sei in der Regel Folge einer entsprechenden Anlage, könne nach einem langwierigen schweren Infekt oder aufgrund psychischen Stresses entstehen. Die HWS- Symptomatik aufgrund des Unfalls vom 7. September 2000 sei im Mai 2002

C-682/2015 im Wesentlichen abgeheilt gewesen. Die verbleibenden Beschwerden hätten keineswegs zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt. Bis zum zweiten Unfall gebe es keine Berichte mehr. Das Delta-v sei im unfallanalytischen Gutachten mit 22-28 km/h angegeben worden, was für eine Vorwärtskollision ein Delta-v im Bereich der Harmlosigkeit ergebe. Es sei nicht einzusehen warum der zweite Unfall, welcher als leicht einzustufen sei, zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt haben sollte. Die Unfälle könnten eigentlich nur eine Teilursache für die Beschwerden der Versicherten gewesen sein. Die Dekompensation nach dem zweiten Unfall vom 19. September 2003 könne oder müsse eine Folge des am Arbeitsplatz erlebten Stresses sein. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieser, von der Versicherten selbst als leicht eingeschätzter Unfall, eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt haben sollte. Das müsse andere, bisher nicht bekannte, Gründe gehabt haben. Die Unfälle könnten eigentlich als Auslöser nur eine Teilursache für die Beschwerden der Versicherten sein. Wenn sich nach dem ersten Unfall tatsächlich so etwas wie eine Neurasthenie entwickelt haben sollte, sei dies eine Folge eines massiven Mangels an Resilienz (Fähigkeit Schwierigkeiten und Probleme zu bewältigen). Da schon die Arbeitsunfähigkeit nach dem zweiten Unfall keine Folge des ersten mehr sein könne, sei auch die heutige Arbeitsunfähigkeit nach einem dritten und vierten Unfall keine Folge des ersten. Aufgrund der Schilderung der Versicherten würde sich eigentlich die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) stellen, dafür würde aber der Nachweis von emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen fehlen. Trotzdem stellte Dr. Mm._______ die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz legte in der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2014 (vgl. A39; Vorakten doc. 7; BVGer act. 1/1) die medizinische Entwicklung dar. Im Wesentlichen hielt sie fest, die Versicherte habe bei den Verkehrsunfällen vom 7. September 2000, 19. September 2003 und 23. Mai 2006 je eine HWS-Distorsion erlitten (vgl. Verfügung E. 3.1.1-3.1.3) und sei sowohl beim zweiten als auch beim dritten Unfall jeweils noch wegen der vorhergehenden Unfälle in ärztlicher Behandlung und teilweise arbeitsunfähig gewesen (vgl. Verfügung E. 3.2). Sie sei ab 21. Mai 2001 zu 100 % arbeitsfähig gewesen, wobei ab September 2002 während einiger

C-682/2015 Zeit wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % vorgelegen habe (Verfügung E. 3.1.1). Nach dem zweiten Unfall sei sie vollständig arbeitsunfähig gewesen (vgl. Verfügung E. 3.1.3). Ab Februar 2006 habe sie ein Praktikum als medizinische Praxisassistentin begonnen, wobei das Pensum wegen vieler gesundheitlicher Absenzen auf 80 % habe reduziert werden müssen (vgl. Verfügung E. 3.1.2). Nach dem dritten Unfall habe sie das Praktikum mit einer reduzierten Arbeitszeit im Herbst 2007 abschliessen können. Ab März 2008 sei sie zu 50 % als Arztsekretärin tätig gewesen und habe per November 2008 zur I._______ gewechselt bei gleichbleibendem Arbeitspensum (vgl. Verfügung E. 3.1.3). Das BAG kam gestützt auf die medizinischen Unterlagen zum Schluss, dass der erste Unfall vom 9. September 2000 derjenige mit der höchsten Intensität sowie dem grössten Schädigungspotential gewesen sei und die Beschwerden der Versicherten grösstenteils auf diesen Unfall zurückzuführen seien (vgl. Verfügung E. 8.1). Das MEDAS-Gutachten erfülle die Beweisanforderungen, dementsprechend sei auf die dort erfolgte Kausalitätsaufteilung abzustellen (vgl. Verfügung E. 8.1). 5.2.2 Die Beschwerdegegnerin 1 schloss sich der medizinischen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz an (BVGer act. 9) und ergänzte, die Versicherte habe an ständigen Schmerzen gelitten, die einzig auf das Unfallereignis vom 7. September 2000 zurückzuführen seien. Sämtliche involvierten Ärzte, Case Manager, Arbeitgeber und Sachbearbeiter hätten der Versicherten vorbildlichen Einsatz beim Kampf gegen die unfallbedingten Beschwerden attestiert. Sie sei aufgrund ihrer pflichtbewussten und perfektionistischen Haltung gewillt, wieder Tritt zu fassen. Leider sei ihr dies wegen der bei den Unfällen erlittenen Verletzungen nicht mehr gelungen. 5.2.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sich die Versicherte drei HWS-Distorsionen zuzog, sie ist jedoch der Ansicht (BVGer act. 1), dass die Arbeitsfähigkeit bereits ab 1. Mai 2001 voll hergestellt, und der Gesundheitszustand stationär gewesen sei, so dass nur noch eine Erhaltungstherapie stattgefunden habe. Replikweise (BVGer act. 16) verwies die Beschwerdeführerin auf die medizinischen Vorakten. Dr. U._______ habe von einem sehr schönen Verlauf berichtet und darüber, dass die Arbeit ab 1. Mai 2001 zu 100 % wieder aufgenommen worden sei (Bericht vom 2. September 2001; M16; Vorakten doc. 78, 110; BVGer act. 1/72). Dr. F._______ habe bestätigt (Bericht vom 28. Januar 2001; M20, Vorakten doc. 71, 103; BVGer act.1/65), dass ab 1. Mai 2001 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Ein Jahr nach der Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 %, das heisse ab Mai 2002, seien die Folgen des ersten Unfalles

C-682/2015 im Wesentlichen abgeheilt gewesen. Eine sporadische Arbeitsunfähigkeit von 20 % ab September 2002 ändere daran nichts. Im Rahmen des ersten Unfalles seien keine psychischen Probleme dokumentiert und auch nicht behandelt worden. Der zweite Unfall habe zu einer andauernden Verschlimmerung geführt. Der Status quo ante sei nicht mehr erreicht worden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der zweite Unfall ohne den ersten kaum zu einer Chronifizierung geführt hätte. Analoges gelte auch für den dritten Unfall. Es sei die Kombination der Unfälle, welche zum derzeitigen Zustand geführt habe. 5.3 Der medizinische Sachverhalt ist nachfolgend unter Würdigung der medizinischen Vorakten zu bestimmen. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] in Verbindung mit Art. 19 VwVG). Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten nachvollziehbar begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen.

C-682/2015 5.3.1 Der Richter weicht bei Gerichtsgutachten praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (vgl. BGE 118 V 286 E. 1b; BGE 112 V 30 E. 1a m.H.). 5.3.2 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) und durch UVG-Privatversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1993 Nr. U 167 E. 5a m.H.). Zu beachten ist, dass die Suva bei der Einholung von solchen Gutachten sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundeszivilprozesses zu verfahren und insbesondere die in Art. 57 ff. BZP genannten Mitwirkungsrechte der Verfahrensbeteiligten zu beachten hat, was sinngemäss auch für die nach Art. 68 Abs. 1 UVG zugelassenen Privatversicherer gilt. Diese Versicherer haben als Durchführungsorgane des Bundes die rechtsstaatlichen Garantien des Verfügungsverfahrens zu beachten. Zumindest das Recht, nachträglich zur Person und zum Gutachten eines Sachverständigen Stellung zu nehmen, bildet zudem Bestandteil der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (vgl. BGE 120 V 357 E. 1c m.H.). 5.3.3 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind, und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht

C-682/2015 schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 122 V 157 E. 1c). 5.3.4 Ein Parteigutachten enthält Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von einem Unfallversicherer nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen den Richter – wie jede substanziiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten –, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Unfallversicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (zum Ganzen: vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b mit weiteren Hinweisen). 5.3.5 Bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen kann auch auf die formalisierte Berichterstattung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie Spitäler abgestellt werden, da auch diese der freien Beweiswürdigung unterliegen. Sind daher keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Glaubwürdigkeit der Atteste eines Hausarztes oder einer Hausärztin zu erschüttern vermögen, ist es unzulässig, deren Angaben bei der Beweiswürdigung unter Hinweis auf ihre Stellung ausser Acht zu lassen (vgl. Urteil des BVGer C-4325/2015 vom 27. September 2016 E. 3.7.3). Der Umstand allein, dass eine Einschätzung von der behandelnden Arztperson stammt, darf nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen; die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 5.4 5.4.1 Die Vorinstanz stützte sich bei der Feststellung des Sachverhalts hinsichtlich der ersten beiden Unfälle massgeblich auf die Berichte von Dr. F._______, Neurologe, und von Dr. H._______, Neurologin, (vgl. Verfügung BAG E. 3.1.1 und E. 3.1.2).

C-682/2015 5.4.1.1 Bei den Berichten von Dr. F._______ handelt es sich um Behandlungsberichte (vgl. E. 5.3.5 hiervor), auf welche Bezug genommen werden kann, sofern sie den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügen (vgl. E. 5.3 hiervor). Der Kreisarzt Dr. Y._______, orthopädischer Chirurg, zweifelte an den Berichten von Dr. F._______ hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit und Vorliegen einer Konzentrationsschwäche. Mit Schreiben vom 6. August 2004 (Vorakten doc. 355) erklärte Dr. F._______ einleuchtend, dass aufgrund des positiven Verlaufs Dr. Y._______ als Orthopäde und Chirurg am 17. Juni 2004 nicht dieselben Befunde erheben konnte, wie er am 16. Oktober 2000 und 19. September 2003. Die Differenzen der Arbeitsunfähigkeit klärte Dr. F._______ auf, indem er feststellte, nach dem ersten Unfall sei die Arbeitsunfähigkeit sehr wechselhaft gewesen, und die Versicherte habe immer wieder versucht zwischendurch zu arbeiten, wobei es zu Rückschlägen gekommen sei. Es leuchtet ein, dass die hochmotivierte Versicherte arbeiten wollte, sich dann überforderte und dadurch die Arbeitsunfähigkeit wiederum zunahm. Ebenso leuchtet ein, dass die Versicherte aufgrund ihrer Schmerzen die schwere Tätigkeit in der Küche nur schwerlich meistern konnte und selbst wenn sie 100 % arbeitsfähig geschrieben war, die effektiv erbrachte Leistung nur 80 % betrug. Aufgrund der Beschwerden wollte sich die Versicherte bereits vor dem zweiten Unfall umschulen lassen, was auch aus dem Inspektorenbericht der A._______ vom 22. September 2003 hervorgeht (A6, Vorakten doc. 50, 142, BVGer act. 1/45, 24/6). Die Berichte von Dr. F._______ sind schlüssig und nachvollziehbar, womit ihnen Beweiswert zukommt. 5.4.1.2 Bei der Expertise von Dr. H._______ handelt es sich um ein von der Suva in Auftrag gegebenes externes Gutachten (vgl. E. 5.3.2 hiervor), welches unter Beachtung des rechtlichen Gehörs eingeholt wurde, zumal sich die Versicherte und die Beschwerdeführerin zum Fragenkatalog an die Sachverständige äussern und Ergänzungsfragen stellen konnten (Vorakten doc. 329ff., 334ff., 340f., 35

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