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Bundesverwaltungsgericht 21.05.2014 C-6785/2013

21 maggio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,003 parole·~5 min·1

Riassunto

Rentenrevision | Revision der Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom1. November 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6785/2013

Abschreibungsentscheid v o m 2 1 . M a i 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien

A._______, vertreten durch Dr. iur. Krešo Glavaš, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Revision der Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 1. November 2013.

C-6785/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 1. November 2013 (act. 1/1) die A._______ zufolge langdauernder Krankheit mit Wirkung ab 1. Februar 2006 zugesprochene ganze Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV; IV-act. 36) per 1. Januar 2014 aufgehoben hat mit der Begründung, es liege kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr vor, dass A._______ (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Krešo Glavaš, diese Verfügung mit Eingabe vom 29. November 2013 (act. 1; Poststempel: 2. Dezember 2013) beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 3. Dezember 2013) angefochten hat mit dem Rechtsbegehren, 1.die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die bisherige Rente zu entrichten, 2. eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und eine polydisziplinäre Begutachtung – evtl. in der Schweiz – durchzuführen, woraufhin neu zu entscheiden sei, 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz, dass die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 6. Mai 2014 (act. 9) mitgeteilt hat, der Beschwerdeführer weise über den 1. Januar 2014 hinaus unverändert eine Invalidität von 71% auf und es stehe ihm deshalb auch nach diesem Datum weiterhin eine ganze IV-Rente zu, dass die Vorinstanz auf die beiliegende Verfügung vom 6. Mai 2014 (act. 9/1) verwiesen hat, mit welcher sie dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2014 eine ordentliche ganze Invalidenrente in der Höhe von Fr. 2'115.- zugesprochen hat, dass die Vorinstanz damit auf ihren Beschluss betreffend Invalidität vom 18. Oktober 2013 (IV-act. 83) und die entsprechende Verfügung vom 1. November 2013 (IV-act. 85) zurückgekommen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Mai 2014 (act. 10) ausführen liess, durch die neue vorinstanzliche Entscheidung sei die Beschwerde hinfällig geworden und daher am Protokoll abzuschreiben, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG besteht, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

C-6785/2013 dass Verfügungen der IVSTA betreffend Rentenrevision beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung den ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann (Art. 58 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 12. Mai 2014 nichts vorbringen liess, was die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens erfordern würde, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Gegenstandslosigkeit hier von der Vorinstanz zu verantworten ist, dieser aber keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 5 VGKE i.V.m. Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass vorliegend somit keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass dem Beschwerdeführer der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten ist,

C-6785/2013 dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung hat, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Kostennote (act. 10/1) ein Honorar von Fr. 1'408.- (7.04 Stunden à Fr. 200.-) sowie Barauslagen von Fr. 42.25 (3% von Fr. 1'408.-) geltend gemacht hat, was einen angemessenen Betrag von insgesamt Fr. 1'450.25 ergibt, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung von 1'450.25 zu bezahlen hat.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von 1'450.25 zu bezahlen. 4. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde; Beilage: Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2014 in Kopie) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-6785/2013 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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