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Bundesverwaltungsgericht 22.02.2010 C-6768/2008

22 febbraio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,030 parole·~10 min·1

Riassunto

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | AHV (Ergänzungsleistungen)

Testo integrale

Abtei lung II I C-6768/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Februar 2010 Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV (Ergänzungsleistungen). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-6768/2008 Sachverhalt: A. Die am (...) 1945 geborene, geschiedene, schweizerisch-österreichische Doppelbürgerin A._______ hat in den Jahren 1964 bis 2001 in der Schweiz gearbeitet und dabei Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (act. 1 und 4). Sie hat am 28. April 2008 bei der kantonalen Ausgleichskasse Tessin einen Antrag auf Ausrichtung einer um ein Jahr vorbezogenen Altersrente gestellt (vgl. act. 2). Ihr Antrag wurde von der Ausgleichskasse Tessin mit Schreiben vom 13. Mai 2008 (act. 2) zuständigkeitshalber an die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) überwiesen. B. Mit Verfügung vom 15. Juli 2008 (act. 5) hat die SAK A._______ mit Wirkung ab 1. August 2008 eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'372.-- zugesprochen. Der Rentenberechnung legte die SAK eine anrechenbare Beitragsdauer von 33 Jahren (Rentenskala 35) sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 47'736.-- zugrunde. Ferner berücksichtigte sie, dass die Rente um ein Jahr vorbezogen wurde. C. Gegen die Verfügung vom 15. Juli 2008 hat A._______ mit Eingabe vom 8. September 2008 (act. 6 und 7) Einsprache bei der SAK erhoben. Sie beantragte sinngemäss die Ausrichtung weiterer Leistungen zur Bestreitung der fixen und variablen Lebenshaltungskosten. Zur Begründung führte sie aus, dass eine monatliche Rente in der Höhe von Fr. 1'372.-- kein menschenwürdiges Leben erlaube, was aber nach 35 Arbeitsjahren eigentlich gewährleistet sein sollte. D. Mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2008 (act. 8) hat die SAK die Einsprache abgewiesen, da die Rente korrekt berechnet sei und die Zusprechung zusätzlicher (Ergänzungs-)Leistungen nicht möglich sei, da sich ihr Wohnsitz im Ausland befinde. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2008 hat A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 26. Oktober C-6768/2008 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Sie beantragte sinngemäss die Zusprechung zusätzlicher Leistungen zur Rente und machte zur Begründung geltend, sie sei seit August 2008 in die Schweiz zurückgekehrt und habe im Tessin Wohnsitz begründet. Mit den geringen Mitteln der AHV-Rente sowie des bereits ausbezahlten Kapitals der Pensionskasse in der Höhe von Fr. 56'000.-- könne sie ihre Lebenshaltungskosten nicht bestreiten. F. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters reichte die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe (Posteingang BVGer am 11. November 2008) die Verfügung, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie eine Bestätigung der Einwohnerkontrolle der Gemeinde B._______ (TI) über die per 3. November 2008 erfolgte Anmeldung in der Gemeinde ein. G. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2008 beantragte die SAK, auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin Leistungen beantrage, welche die SAK nicht gewähren könne. Die Beschwerdeführerin müsse im Kanton Tessin ein Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen stellen, da sie ihren Wohnsitz inzwischen in die Schweiz verlegt habe. H. Mit Eingabe vom 5. Januar 2009 warf die Beschwerdeführerin diverse Fragen allgemeiner Natur im Zusammenhang mit der Rentenberechnung und der Anmeldung bei der Ausgleichskasse im Tessin auf. I. Die SAK liess sich nicht mehr vernehmen. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C-6768/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf grundsätzlich einzutreten. Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtser- C-6768/2008 heblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juli 2000 [I 520/99]). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin anlässlich des Beschwerdeverfahrens zwar gerügt, die Rente reiche nicht zum Überleben, allerdings hat sie nicht direkt die Berechnung der Rente angefochten, sondern die Ausrichtung von Zusatzleistungen (sinngemäss wohl Ergänzungsleistungen) beantragt. Dieselben Rügen brachte sie auch bereits im Einspracheverfahren vor und folgerichtig hat sich die SAK im Einspracheentscheid nicht mit der Berechnung der Rente befasst, zumal auch keine Anhaltspunkte vorlagen, die an der Berechnung Zweifel hätten aufkommen lassen. Gegenstand des Einspracheverfahrens war somit lediglich die Frage, ob der Beschwerdeführerin nebst der zugesprochenen Rente weitere Leistungen zustehen, was die SAK verneint hatte. Nicht einzutreten ist somit auf die von der Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 5. Januar 2009 aufgeworfenen Fragen allgemeiner Natur zur Rentenberechnung, sofern diese überhaupt als Anträge qualifiziert werden können. Diese beziehen sich allesamt auf die Rentenberechnung, welche von ihr jedoch im Einspracheverfahren nicht angefochten wurde und somit auch im Beschwerdeverfahren nicht Gegenstand sein können und daher nachfolgend nicht zu behandeln sind. 2. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Beurteilung des am 28. April 2008 gestellten Rentengesuchs richtet sich demzufolge nach der per 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung des AHVG (10. AHV-Revision, AS 2000 2677). 2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss- C-6768/2008 brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK den Sachverhalt richtig festgestellt und der Beschwerdeführerin zu Recht keine Ergänzungsleistungen zugesprochen hat. 3.1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen oder Anspruch haben auf eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente der AHV (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Es müssen somit zwei Kriterien kumulativ erfüllt sein: objektiv physischer Aufenthalt und subjektiv Absicht dauernden Verbleibens. Da der Wohnsitz nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für Drittpersonen und das Gemeinwesen von Bedeutung ist, ist die innere Absicht des dauernden Verbleibs nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar geworden ist. Massgebend ist daher der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N. 5 zu Art. 23 ZGB). Nicht massgebend ist, ob sie eine fremdenpolizeiliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besitzt (BGE 133 V 309 E. 3.1, 125 V 76 E. 2a mit Hinweisen). Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht im Verfahren geltend, sie sei seit August 2008 in die Schweiz zurückgekehrt und habe sich per 3. November 2008 in der Gemeinde B._______ im Tessin angemeldet. Die Wohnung habe sie aber schon seit 1980 gemietet und für die Zeit nach Aufgabe der Arbeitstätigkeit als „Alterssitz“ behalten. Obligatorisch C-6768/2008 krankenversichert sei sie zur Zeit noch in Österreich, sie werde sich ab jetzt jedoch in der Schweiz versichern. 3.3 Vorliegend geht aus den bei den Akten liegenden Bestätigung der Einwohnerkontrolle B._______ hervor, dass sich die Beschwerdeführerin per 3. November 2008 in der Schweiz angemeldet hat. Obwohl die formelle Anmeldung bei den Einwohnerbehörden nicht zwingend darüber Auskunft gibt, ob jemand an einem Ort Wohnsitz begründet hat, ist jene dennoch ein gewisses Indiz dafür. Mangels anderer Hinweise für eine Wohnsitznahme zu einem anderen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit der im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit also erst im November 2008 in der Schweiz Wohnsitz genommen hat. So führt sie denn auch in der Beschwerdeschrift an erster Stelle ihre Adresse in Österreich auf und bestätigt, dass sie immer noch in Österreich krankenversichert sei. Hinweise für eine Wohnsitznahme in der Schweiz vor dem 3. November 2008 sind den Akten nicht zu entnehmen. Da auch die Beschwerdeführerin mit dem Einreichen der Anmeldebestätigung indirekt bestätigt, dass die Wohnsitznahme im Tessin erst im November 2008 stattgefunden hat, ist davon auszugehen, dass die SAK den Sachverhalt diesbezüglich korrekt festgestellt hat. Personen mit Wohnsitz im Ausland haben – wie von der SAK zutreffend ausgeführt – keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, so dass die Einsprache zu Recht abgewiesen worden ist. Die Beschwerde ist demzufolge im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen soweit darauf einzutreten ist und der Einspracheentscheid der SAK vom 17. Oktober 2008 ist zu bestätigen. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen bei der gemäss den kantonalen Bestimmungen zuständigen Stelle (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 2 ELG) einzureichen hat. 4. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis- C-6768/2008 mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-6768/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 9

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