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Bundesverwaltungsgericht 25.08.2014 C-6756/2013

25 agosto 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,506 parole·~13 min·2

Riassunto

Schengen-Visum | Schengen-Visum

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6756/2013

Urteil v o m 2 5 . August 2014 Besetzung

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien

A._______, vertreten durch Marc R. Bercovitz, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Schengen-Visum.

C-6756/2013 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (marokkanische Staatsangehörige, geb. 1992) stellte am 14. Juni 2013 bei der Schweizerischen Vertretung in Rabat/Marokko ein Gesuch um Ausstellung eines Visums für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei dem in der Schweiz lebenden B._______ (nachfolgend: Gastgeber). Dieses Gesuch wies die Schweizer Vertretung am 14. Juni 2013 mit der Begründung ab, die Wiederausreise der Beschwerdeführerin sei nicht gesichert. B. Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter namens seiner Mandantin am 12. Juli 2013 Einsprache. In der Folge liess die Vorinstanz durch den Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI) weitere Abklärungen zum Sachverhalt durchführen. Der MIDI empfahl die Ablehnung der Einsprache, da er sowohl die Wiederausreise der Beschwerdeführerin als ungesichert ansah als auch Zweifel an der Garantiefähigkeit des Gastgebers hatte. Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs ausführlich zu den Einwänden Stellung genommen und insb. Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Gastgebers vorgelegt hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache mit Entscheid vom 30. Oktober 2013 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Wiederausreise der Beschwerdeführerin sei aufgrund der allgemeinen Lage in Marokko sowie angesichts ihrer persönlichen Situation nicht gewährleistet. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Dezember 2013 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausstellung des beantragten Schengen-Visums. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass Marokko ein politisch stabiles Land sei. Die wirtschaftliche Lage sei zwar schlechter als in der Schweiz, Marokko gehöre aber zu den wirtschaftlich besser gestellten Ländern Afrikas. Es könne daher aus der allgemeinen Lage in Marokko nicht geschlossen werden, dass sie nicht fristgerecht dorthin zurückkehren würde. Gerade in der Region Agadir biete die Tourismusbranche während der Saison viele Beschäftigungsmöglichkeiten. Aber auch ihre persönliche Situation lasse nicht auf mangelnden Rückkehrwillen schliessen: Sie habe eine kleine Tochter, mit der sie zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern in der Nähe von Agadir wohne. In der Saison habe sie als Animateurin in einem Hotel gearbeitet. Im Frühjahr werde sie erneut eine Saisonstelle anneh-

C-6756/2013 men. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei sie somit in Marokko verwurzelt und habe über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen. Insbesondere würde sie niemals ihr Kind in Marokko zurücklassen. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2014 die Abweisung der Beschwerde. E. Die Beschwerdeführerin machte von der Möglichkeit, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern, keinen Gebrauch. F. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen- Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von

C-6756/2013 Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 mit Hinweisen). 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer marokkanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

C-6756/2013 5. 5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vissakodex der Gemeinschaft [Visakodex] [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK). 5.2 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 6. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-

C-6756/2013 ser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Marokko in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht. 7. 7.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise der Beschwerdeführerin nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen. 7.2 7.2.1 Das Königreich Marokko ist ein politisch und sozial stabiles Land. Die wirtschaftlichen Perspektiven sind gut: Für 2014 wird ein Wirtschaftswachstum von etwa 4 % erwartet. Trotzdem sind noch weite Bevölkerungsschichten von verhältnismässig schwierigen Verhältnissen betroffen. So wird geschätzt, dass ein Viertel der Bevölkerung in Armut oder an der Schwelle zur Armut lebt. Die Arbeitslosigkeit lag 2013 bei gut 9 %, bei den 15 – 24-Jährigen jedoch deutlich höher (die Angaben reichen von 20 % bis 50 %). Aufgrund dieser Umstände begeben sich viele Menschen auf der Suche nach besseren ökonomischen und/oder sozialen Bedingungen in die städtischen Zentren (z.B. Rabat, Casablanca oder Marrakesch) oder gar in Richtung Europa. Dass viele Menschen aus Marokko emigrieren, zeigt sich einerseits an den beträchtlichen Rücküberweisungen aus dem Ausland, die in den letzten Jahren jeweils rund 7 % zum Bruttoinlandprodukt betragen haben. Andererseits wirkt sich dieser Umstand auch auf die Schweizer Asylstatistik aus, in der Marokko seit geraumer Zeit zu den Hauptherkunftsländern gehört (Quellen: Bundesamt für Migration, www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Zahlen und Fakten > Asylstatistik; Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Marokko > Wirtschaft bzw. Innenpolitik, Stand: Juni 2014; Deutsches Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, www.bmz.de > Was wir machen > Länder > Naher Osten und Nordafrika > Marokko > Zusammenarbeit; African Development Bank, www.afdb.org > Count-

C-6756/2013 ries > North Africa > Morocco > Morocco Economic Outlook; Germany Trade & Invest, www.gtai.de > Länderauswahl > Marokko > Wirtschaftsdaten kompakt: Marokko, Stand Mai 2014; Weltbank, www.worldbank.org > Data & Research > Prospects > Migration & Remittances Data > Annual Remittances Data > Inflows, Stand April 2014. Alle Websites besucht im Juli 2014; BEAT STAUFER, Glänzende Fassaden, wackliger Untergrund, NZZ vom 29. November 2013). 7.2.2 Angesichts der geschilderten Umstände ist – entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung – nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Marokko allgemein als hoch einschätzt, insbesondere, wenn durch die Anwesenheit von Bekannten oder Verwandten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. 7.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 7.3.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 22-jährige ledige Frau. Sie ist Mutter eines Kleinkindes und lebt zusammen mit Eltern und Geschwistern im Raum Agadir. Nach ihren eigenen Angaben auf Beschwerdeebene arbeitet sie während der Tourismussaison als Animateurin in einem Hotel. 7.3.2 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Beziehung zwischen Eltern und Kindern zugunsten einer fristgerechten Wiederausreise spricht. Allerdings relativiert sich diese Verpflichtung vorliegend bei der näheren Betrachtung aller Umstände, wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht festhielt: Die Beschwerdeführerin plante einen dreimonatigen Auslandaufenthalt (gemäss Einladungsschreiben: 3. September bis 30. November 2013). In dieser Zeit sollte die damals knapp ein Jahr alte Tochter durch Verwandte betreut werden. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Erfahrung, dass Eltern sich oft durch die Beziehung zu ihren

C-6756/2013 Kindern nicht von einer Emigration abhalten lassen, kann demnach nichts zugunsten einer fristgerechten Wiederausreise abgeleitet werden. Auch in beruflicher Hinsicht fehlt es an starken Bindungen und es zeigen sich überdies Widersprüche – oder zumindest Ungenauigkeiten – in der Schilderung der beruflichen Situation. Laut Angaben des Gastgebers vom August 2013 hat die Beschwerdeführerin vor der Geburt ihrer Tochter als Animateurin in einem Hotel gearbeitet. Aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift geht hingegen hervor, dass sie während der Saison gearbeitet habe, derzeit (d.h. 2. Dezember 2013) jedoch ohne Arbeit sei. Sie werde aber spätestens im Frühjahr erneut einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Wie es sich damit genau verhält, braucht hier allerdings nicht abschliessend geklärt zu werden. Vielmehr ist das gesamte arbeitsmarktliche Umfeld, in dem sich die Beschwerdeführerin behaupten muss, nicht geeignet, ihre berufliche Situation als gefestigt anzusehen. Zum einen gehört die Beschwerdeführerin zu der Altersgruppe, welche die höchste Arbeitslosenrate aufweist. Zum anderen ist sie auf Saisonstellen angewiesen. Ferner ist nach Erkenntnissen des Gerichts davon auszugehen, dass sie als unverheiratete Mutter in sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht mit besonderen Herausforderungen konfrontiert ist, welche grundsätzlich geeignet sind, einen Entscheid zur Emigration zu erleichtern. 7.3.3 Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland lässt somit nicht auf starke Verpflichtungen in persönlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht schliessen, welche sie nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten und somit die aufgrund der allgemeinen Lage in Marokko negativ ausgefallene Prognose zu ihren Gunsten beeinflussen könnten. 7.4 Insgesamt ist somit die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Beschwerdeführerin angesichts der allgemeinen Lage in Marokko und ihrer individuellen Situation nicht gesichert sei, nicht zu beanstanden. 8. Insgesamt ist somit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin die Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 5.1) nicht erfüllt. Gründe, die es erlauben würden, ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. E. 5.2), werden vorliegend nicht geltend gemacht und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Der angefochtene Einspra-

C-6756/2013 cheentscheid ist daher als rechtmässig zu bestätigen (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde folglich abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück) – den Migrationsdienst des Kantons Bern

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Kradolfer

Versand:

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