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Bundesverwaltungsgericht 12.08.2008 C-6747/2007

12 agosto 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,788 parole·~9 min·1

Riassunto

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenrente - einmalige Abfindung

Testo integrale

Abtei lung II I C-6747/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . August 2008 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident), Gerichtsschreiberin Dominique Gross. T._______, Kroatien, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente – einmalige Abfindung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-6747/2007 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2002 (IV-Akt. 21) hatte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) T._______, geboren im Jahre 1947, der in der Schweiz über zwei volle Versicherungsjahre verfügt, eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2001 gewährt. B. Mit Revisionsverfügung der IV-Stelle vom 21. September 2004 (IV-Akt. 33) wurde dieser Anspruch bestätigt. C. Mit Schreiben vom 3. November 2004 und vom 22. Februar 2005 übermittelte der kroatische Versicherungsträger der IV-Stelle eine Kopie des am 17. Oktober 2003 von T._______ ausgefüllten Anmeldeformulars zum Bezug von IV-Leistungen, welches bereits in der Revisionsverfügung der IV-Stelle vom 21. September 2004 gemündet hatte, zusammen mit ärztlichen Unterlagen (IV-Akt. 35 ff.). Dr. med. I._______ hielt am 9. März 2005 zu Handen der IV-Stelle fest (IV-Akt. 37), dass T._______s Gesundheitszustand gemäss diesen Unterlagen unverändert sei, so dass die IV-Stelle dem kroatischen Versicherungsträger mit Schreiben vom 24. März 2005 mitteilte (IV-Akt. 39), dass es damit bei ihrer Verfügung vom 21. September 2004 bleibe. D. Datiert vom 19. Juni 2007 liegt ein interner Vermerk der IV-Stelle vor (IV-Akt. 49), wonach keine Revision mehr vorgesehen sei. E. Mit Verfügung vom 13. September 2007 (IV-Akt. 42) hat die IV-Stelle die T._______ bis dahin ausgerichtete halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2007 durch eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 17'602.- ersetzt. F. Gegen diese Verfügung hat T._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. Oktober 2007 Beschwerde erhoben (Akt. 1). Er beantragt sinngemäss, die Invalidenleistungen seien ihm wie bisher periodisch in Form einer jährlichen Rente zu gewähren, da sein Gesundheitszu- C-6747/2007 stand schlecht sei und er deshalb über den kroatischen Versicherungsträger ein Revisionsgesuch habe einreichen lassen beziehungsweise im kroatischen Verfahren eine Revision anhängig sei. G. Mit Schreiben vom 24. September 2007, eingegangen am 10. Oktober 2007, informiert der kroatische Versicherungsträger die IV-Stelle, dass der Beschwerdeführer im kroatischen Verfahren am 30. August 2007 eine Erhöhung seiner Rente beantragt habe (IV-Akt. 43 ff.). H. Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2007 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VVG liegt nicht vor. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 59 ATSG durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und ist somit beschwerdelegitimiert. C-6747/2007 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht und der Verfahrenskostenvorschuss geleistet wurde, ist darauf einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer verlangt mit seiner Beschwerde sinngemäss, die Invalidenleistungen seien ihm wie bisher periodisch in Form einer jährlichen Rente zu gewähren, da er aufgrund seines Gesundheitszustands über den kroatischen Versicherungsträger ein Revisionsgesuch habe einreichen lassen respektive im kroatischen Verfahren eine Revision anhängig sei. 2.1 Aufgrund des vorliegend anwendbaren Abkommens vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.1; nachfolgend: Abkommen; vgl. zu dessen Anwendbarkeit Art. 3 Bst. b des Abkommens) haben kroatische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung (Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 5 des Abkommens). 2.2 Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 des Abkommens wird kroatischen Staatsangehörigen, die nicht in der Schweiz wohnen und die Anspruch auf eine ordentliche Teilrente haben, welche höchstens 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt. Im Bereich der Invalidenversicherung ist hierfür zusätzlich erforderlich, dass der Versicherte das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und keine Überprüfung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen mehr vorgesehen ist (Art. 16 Abs. 5 des Abkommens). Schon der Wortlaut (vgl. auch den französischen Text: "...ceux-ci perçoivent en lieu et place de ladite rente partielle une indemnité unique égale à sa valeur actuelle") indiziert nicht, dass diese Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles erfüllt sein müssten, so dass sich die Variante von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens hinsichtlich der Gewährung einer einmaligen Abfindung an sich – nicht jedoch hinsichtlich der Präzisierung bezüglich der Berechnung des Barwerts – als Redundanz erweist. Vielmehr können die genannten Voraussetzungen auch erst im Zeitpunkt des Erlasses der entsprechenden Verfügung erfüllt sein. C-6747/2007 Eine gegenteilige Auslegung bedeutete eine nicht nachvollziehbare Differenzierung zwischen Sachverhalten, die aufgrund ihrer Gleichheit einer gleichen Behandlung bedürften. Daher verbietet sich auch nur schon aus Gründen der Rechtsgleichheit eine analoge Anwendung von Art. 16 Abs. 3 des Abkommens, wonach der Versicherte, der unter bestimmten, hier nicht interessierenden Voraussetzungen zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen kann, (zumindest gemäss dem Wortlaut der fraglichen Bestimmung, die aufgrund von Art. 16 Abs. 5 des Abkommens für den Bereich der Invalidenversicherung [lediglich] sinngemäss gilt,) diese Wahl im Verlaufe des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen hat, falls er sich bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz aufhält, oder bei Verlassen des Landes, falls er in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat. Eine entsprechende Auslegung würde zudem Sinn und Zweck der einmaligen Abfindung, den verwaltungsmässigen Aufwand im Bereich der Kleinstrenten einzuschränken und den betreffenden Personen die freie Verfügbarkeit über das ihnen zustehende Kapital zu ermöglichen (vgl. nur Botschaft betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Kroatien über Soziale Sicherheit, BBl 1996 IV, 925), aushöhlen. Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Invalidenversicherung können dieser gegenüber keine Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend gemacht werden (Art. 16 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 5 des Abkommens). 2.3 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung dargelegt hat, sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Ersetzung der laufenden Rente durch eine einmalige Abfindung erfüllt: Der Beschwerdeführer, welcher die kroatische Staatsbürgerschaft besitzt, wohnt nicht (mehr) in der Schweiz. Er hat im Zeitpunkt der Erlasses der angefochtenen Verfügung Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der Invalidenversicherung, die gemäss Art. 52 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) einer Teilrente von 6,82 Prozent der Vollrente entspricht. Der im Jahr 1947 geborene Beschwerdeführer hat das 55. Altersjahr zurückgelegt. Gemäss der internen Notiz der IV-Stelle vom 19. Juni 2007 war – nachdem die letzte Revision 2004 (vgl. die Verfügung vom 21. September 2004) durchgeführt worden war und sich anhand der vom kroatischen Versicherungsträger am 3. November 2004 beziehungsweise am 22. Februar 2005 eingereichten Unterlagen keine Notwendigkeit gezeigt hatte, erneut eine Revision durchzuführen – bei dem bereits C-6747/2007 60-jährigen Beschwerdeführer mit einer sehr tiefen Rente (im Zeitpunkt der Verfügung vom 17. Dezember 2002 handelte es sich um einen monatlichen Betrag von Fr. 41.- [bis zum 31. Dezember 2002] beziehungsweise Fr. 42.- [ab dem 1. Januar 2003]) keine Revision mehr vorgesehen. Die angefochtene Verfügung, mit der dem Beschwerdeführer anstelle der Rente eine einmalige Abfindung gewährt wurde, ist somit diesbezüglich nicht zu beanstanden. 2.4 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 E. 1.2, BGE 121 V 366 E. 1b). Diese zeitliche Beschränkung drängt sich im vorliegenden Fall auch aus dem Grund auf, da ein Versicherter sonst – wenn das Gericht Noven zu berücksichtigen hätte – die Auszahlung der Abfindung nachträglich, nach Erlass der entsprechenden Verfügung, allein durch die Einreichung eines Revisionsgesuchs vereiteln könnte, was die entsprechende Bestimmung des Abkommens aushöhlen würde. Entsprechend kann die vom kroatischen Versicherungsträger mit Schreiben vom 24. September 2007 (bei der IV-Stelle eingegangen am 10. Oktober 2007) übermittelte Information, wonach der Beschwerdeführer im kroatischen Verfahren am 30. August 2007 eine Erhöhung seiner Rente beantragt habe, vorliegend nicht mehr berücksichtigt werden, zumal mangels einer expliziten anderweitigen Regelung im Abkommen ein beim kroatischen Versicherungsträger gestelltes Revisionsgesuch nicht auch als Gesuch um Revision im schweizerischen Invalidenverfahren gilt. Ob diese Information des kroatischen Versicherungsträgers sinngemäss als Revisionsgesuch im schweizerischen Invalidenverfahren zu bewerten wäre, kann folglich offen bleiben. Auch aus der zeitlich späteren Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist somit die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. 2.5 Die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 13. September 2007 ist somit abzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer hat entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 200.- C-6747/2007 festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. Der Restbetrag von Fr. 200.- ist dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Der Restbetrag von Fr. 200.wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung gewährt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Dominique Gross C-6747/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 8

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