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Bundesverwaltungsgericht 07.07.2010 C-6742/2009

7 luglio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,415 parole·~12 min·1

Riassunto

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Testo integrale

Abtei lung II I C-6742/2009 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Juli 2010 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Daniel Brand. J._______ und T._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf D._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-6742/2009 Sachverhalt: A. Die aus Thailand stammend D._______ (geb. 1984, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 24. August 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihre im Kanton St. Gallen wohnhafte Schwester T._______ und deren Ehemann J._______ (nachfolgend: die Gastgeber bzw. die Beschwerdeführer) besuchen zu wollen. Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Eingeladene, welche im letzten Jahren während acht Monaten als Tänzerin in der Schweiz gearbeitet habe, im Heimatland keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und von den Gastgebern finanziell unterstützt werde. Diese führten seit 11 Jahren im Kanton Zürich ein eigenes Thai-Restaurant mit vier Angestellten. Eine in der Schweiz verheiratete Tante der Gesuchstellerin arbeite als Köchin, die andere – ebenfalls verheiratet – sei Besitzerin eines Restaurants. Es bestünden daher begründete Zweifel am Aufenthaltszweck bzw. an der fristgerechten Wiederausreise, zumal eine Eheschliessung in der Schweiz nicht ausgeschlossen werden könne. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Der Eingeladenen – jung, ledig und ohne Erwerbstätigkeit – oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Oktober 2009 beantragen die Be- C-6742/2009 schwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an die Gesuchstellerin. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise der Eingeladenen nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert, sei diese doch im letzten Jahr fristgerecht in ihr Heimatland zurückgekehrt. Da sich die Gesuchstellerin damals zu Erwerbszwecken in der Schweiz aufgehalten habe, habe sie nicht ausreichend Zeit gefunden, ihre um 14 Jahre ältere Schwester genügend kennen zu lernen. Letzterer sei es wegen ihres Geschäftsbetriebes nicht möglich, für drei Monate nach Thailand zu verreisen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2009 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Ergänzend wird ausgeführt, die Eingeladene sei im letzten Jahr zur Arbeitsaufnahme als Cabarettänzerin in die Schweiz eingereist, wo sie sich während der für diese Erwerbsgruppe längstmöglichen Dauer von acht Monaten hier aufgehalten habe. Seit ihrer Rückkehr nach Thailand Ende November 2008 sei die Gesuchstellerin stellenlos und müsse daher von ihrer Schwester in der Schweiz finanziell unterstützt werden. Vor diesem Hintergrund könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Eingeladene nach erfolgter Einreise in die Schweiz ihrer vielbeschäftigten Schwester – Besitzerin eines Restaurants für thailändische Spezialitäten – ihre Unterstützung in Restaurant oder Haushalt anbieten würde, was mit dem beantragten (bewilligungsfreien) Aufenthalt zu Besuchszwecken nicht vereinbar wäre. E. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 21. Dezember 2009 respektive 14. Mai 2010 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. F. In der Folge zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Ausländeramtes des Kantons St. Gallen sowie des Migrationsamtes des Kantons Zürich bei. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er- C-6742/2009 wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines C-6742/2009 Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 4. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu BVGE 2009/27 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. 5. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom C-6742/2009 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt die Gesuchstellerin als thailändische Staatsangehörige der Visumspflicht. 6. 6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.3 Die Gesuchstellerin stammt aus Thailand. Die Wirtschaft dieses Landes ist nach Bewältigung der Asienkrise von 1997 zwar wieder zu neuem Wachstum gelangt. So betrug im Jahr 2007 das Wirtschaftswachstum immerhin 4.8%. Im Jahr 2008 wurde dagegen, verursacht insbesondere durch die internationale Finanzkrise, ein Abwärtstrend spürbar. Das Wirtschaftswachstum belief sich nach einem guten Start (+ 6% im ersten Quartal) und starken Einbrüchen im vierten Quartal (- 4.3%) noch auf insgesamt 2.3%. Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen seit der Asienkrise können aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der Bevölkerung betrug im Jahr 2008 nur gerade 4'081 USD, im Jahr 2009 noch 3'845 USD (vgl. zu den wirtschaftlichen Indi zes die Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Thailand > Wirtschaft, <http://www.auswaer tiges- amt.de >, Stand: Oktober 2009, besucht im Juli 2010). Vor dem Hintergrund der fortbestehenden ungünstigen Lebensverhältnisse ist – vor allem in der jüngeren Bevölkerung – ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter http://www.auswaer/ http://www.auswaertiges-amt.de/ http://www.auswaertiges-amt.de/

C-6742/2009 besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Diese Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung oftmals zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei wird nicht selten versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder – beispielsweise durch Ausbildung oder Heirat – auf eine andere migrationsrechtliche Grundlage zu stellen. 6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern – wie bereits erwähnt – auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 7. 7.1 Die Gesuchstellerin ist knapp 26-jährig, unverheiratet und stammt aus Chiang Mai (Nordthailand). Über ihre Wohnverhältnisse wurde von den Beteiligten nichts ausgeführt. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr nach Thailand bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Dass der Zuwanderungsdruck aus besagter Region anhält, wird von den Beschwerdeführern nicht in Frage gestellt. Demgegenüber leben mit ihrer Schwester und zwei Tanten nahe Verwandte der Gesuchstellerin seit Jahren (verheiratet) in der Schweiz, was einen gewissen Bezug schafft und bei der Eingeladenen den Wunsch auslösen könnte, es ihnen gleich zu tun. C-6742/2009 7.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchstellerin befindet. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gab die Eingeladene an, nicht erwerbstätig zu sein (vgl. Ziff. 19 und 20 des persönlichen Einreisegesuches). Gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde haben die Beschwerdeführer zwar darauf hingewiesen, die Gesuchstellerin sei im (nicht näher bezeichneten) Laden ihrer Eltern tätig. Für die Annahme, die Eingeladene – im Jahre 2008 während rund acht Monaten in der Schweiz als Cabarettänzerin beschäftigt – gehe in der Zwischenzeit im Heimatland einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und sei nunmehr in der Arbeitswelt integriert, ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass sie weiterhin auf finanzielle Unterstützung durch die Beschwerdeführer angewiesen ist. Von einer starken (beruflichen) Verwurzelung, welche die Eingeladene verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchte, kann demnach nicht ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Dies umso weniger, als die von der Schweizervertretung sowie der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung geäusserten Zweifel am Aufenthaltszweck, die von den Beschwerdeführern im Verlaufe des Verfahrens nicht ausgeräumt werden konnten, als durchaus begründet erscheinen. 7.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr der eingeladenen Schwester bzw. Schwägerin zugesichert haben. Die Integrität der Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Gastgeber wird auch gar nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten der Gastgeber, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Die Gastgeber können – wie dies in casu mit der Unterzeichnung des Formulars "Verpflichtungserklärung" geschehen ist – zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber – C-6742/2009 mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Den Beschwerdeführern steht – zu gegebener Zeit – die Möglichkeit offen, die Gesuchstellerin in deren Heimatland zu besuchen. 8. Aus den dargelegten Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 10 C-6742/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem am 12. November 2009 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Ausländeramt des Kantons St. Gallen Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: Seite 10

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