Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-6694/2014
Urteil v o m 2 9 . April 2015 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien A._______, Argentinien vertreten durch Mathias Ammann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Begutachtung in der Schweiz, Zwischenverfügung der IVSTA vom 28. Oktober 2014.
C-6694/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) mit Verfügung vom 19. Juli 2013 das Revisionsgesuch des am (…) 1961 geborenen und in Argentinien wohnhaften Schweizer Bürgers A._______ (nachfolgend: Versicherter) abwies und feststellte, es bestehe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV; IV-act. 95), dass die vom Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Ammann, dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2013 (C-5187/2013) in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2013 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zur anschliessenden Neubeurteilung an die IVSTA zurückgewiesen wurde (BVGer-act. 1/6 = IV-act. 114), dass das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Begründung ausführte, den Akten sei zu entnehmen, dass der Sachverhalt durch die IVSTA nur ungenügend abgeklärt worden sei, da bisher namentlich die Auswirkungen der radiologisch festgestellten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule auf die Arbeitsfähigkeit nicht geklärt worden seien, dass die IVSTA dem Versicherten bzw. dessen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 23. April 2014 mitteilte, der ärztliche Dienst der IV-Stelle habe festgestellt, dass eine medizinische Abklärung (Orthopädie und Allgemeine Innere Medizin) in der Schweiz notwendig sei, gleichzeitig die Namen der Fachärzte bekannt gab sowie den Fragenkatalog unterbreitete mit Fristansetzung für allfällige Zusatzfragen (IV-act. 120), dass der Rechtsvertreter des Versicherten mit Eingabe vom 20. Mai 2014 bei der IVSTA beantragte, der Gutachtensauftrag sei nicht an die von ihr vorgeschlagenen Ärzte, sondern an zwei Fachspezialisten in Z._______ (Argentinien) zu vergeben, da die gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten im Bereich des Rückens eine Flugreise in die Schweiz praktisch verunmöglichen würden, und er gleichzeitig Zusatzfragen einreichte (IVact. 123), dass die IVSTA mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 an der medizinischen Abklärung in der Schweiz festhielt, weil seitens des Versicherten keine medizinischen Unterlagen eingereicht worden seien, welche die behauptete Reiseunfähigkeit belegen würden (IV-act. 125),
C-6694/2014 dass die IVSTA mit Schreiben vom 16. Juli 2014 dem Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB AG) in Bern den Auftrag für eine orthopädische und internistische Begutachtung des Versicherten erteilte (IV-act. 128, 129) und die SMAB AG der IVSTA mit Brief vom 22. Juli 2014 antwortete, nach Durchsicht der Akten sei auch eine neurologische Untersuchung unumgänglich und die Frage nach dem Vorliegen eines sog. syndromalen Beschwerdebildes könne nur psychiatrisch beantwortet werden, weshalb es sich um einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung handle, der über die Plattform SuisseMED@P zu vergeben sei (IV-act. 130/1), dass die IVSTA nach Rücksprache mit ihrem ärztlichen Dienst dem Versicherten bzw. seinem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 29. Juli 2014, welches das Schreiben vom 23. April 2014 annullierte bzw. ersetzte, die Notwendigkeit einer medizinischen Abklärung (Orthopädie, Neurologie, Allgemeine Innere Medizin) in der Schweiz ankündigte und informierte, ohne Gegenbericht eine polydisziplinäre Gutachterstelle mit der Durchführung der Untersuchungen zu beauftragen, sowie eine Frist für weitere Zusatzfragen ansetzte (IV-act. 133), dass der Rechtsvertreter des Versicherten der IVSTA mit Eingabe vom 7. August 2014 mitteilte, es erstaune und sei nicht nachvollziehbar, dass nun plötzlich von einer polydisziplinären Gutachterstelle die Rede sei, der Versicherte widersetze sich im Übrigen der Auftragserteilung aber nicht und an den gestellten Zusatzfragen werde festgehalten (IV-act. 136), dass die IV-Stellenärztin Dr. B._______ in ihrer Stellungnahme vom 27. August 2014 eine Begutachtung in den Disziplinen Neurologie, Rheumatologie oder Orthopädie sowie Innere Medizin als notwendig erachtete (IV-act. 138), dass gemäss Aktennotiz vom 9. September 2014 der Gutachtensauftrag mittels der Plattform SuisseMED@P an die Neurologie T._______ AG in X._______ vergeben wurde (IV-act. 139) und die IVSTA der Neurologie T._______ AG mit Schreiben vom 9. September 2014 den Auftrag für eine interdisziplinäre medizinische Abklärung erteilte (IV-act. 140), dass der Rechtsvertreter des Versicherten die IVSTA mit Schreiben vom 15. September 2014 ersuchte, aufgrund der neuen gesundheitlichen Entwicklungen (unerträgliche Schmerzen, Ohnmachtsanfälle wegen Beschwerden und damit einhergehende gesundheitliche Gefahr) von der Begutachtung des Versicherten in der Schweiz abzusehen und stattdessen
C-6694/2014 einen Gutachtensauftrag an zwei Fachspezialisten in Z._______ zu erteilen (IV-act. 141), und dass er sich dabei auf den beigelegten Bericht des Chiropraktikers, Kinesiologen und Physiotherapeuten lic. C._______, Z._______, vom 8. September 2014 stützte (IV-act. 142, 149), dass die Neurologie T._______ AG den Versicherten mit Schreiben vom 23. September 2014 zur polydisziplinären medizinischen Abklärung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Orthopädie) mit Untersuchungstermin am 25. November 2014 einlud (IV-act. 147) und die IVSTA dem Versicherten bzw. dessen Rechtsvertreter mit Brief vom 1. Oktober 2014 das entsprechende Aufgebot zusandte (IV-act. 150), dass die IVSTA dem Rechtsvertreter des Versicherten mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 mitteilte, ihr ärztlicher Dienst sei zum Schluss gekommen, dass der Versicherte hinsichtlich der auf den 25. November 2014 festgesetzten Untersuchung reisefähig sei (IV-act. 157, 158), dass die IVSTA auf entsprechendes Gesuch hin (IV-act. 160) mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 eine Zwischenverfügung erliess, worin die Teilnahme des Versicherten an der Begutachtung als zumutbar erachtet wurde und daher an der angekündigten Untersuchung festgehalten wurde unter Hinweis auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes, wonach der Versicherte vorsorglich eine Hals- und Lendenwirbelstütze tragen und eventuell eine Begleitperson herangezogen werden könnte (IV-act. 162), dass der Rechtsvertreter des Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese Zwischenverfügung mit Eingabe vom 17. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (Eingang: 18. November 2014) mit den folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2014 der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA sei aufzuheben. 2. Von einer Begutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz sei abzusehen und es sei zu verfügen, dass die Begutachtung des Beschwerdeführers in Argentinien stattfinden kann. 3. Im Rahmen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei der Begutachtungstermin vom 25. November 2014 ohne Kostenfolgen oder andere nachteiligen Folgen für den Beschwerdeführer abzusetzen. Unter Kostenund Entschädigungsfolge" (BVGer-act. 1), dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht wurde, die Vorinstanz verletze den Untersuchungsgrundsatz, weil der Sachverhalt hinsichtlich der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers unrichtig bzw. ungenügend abgeklärt worden sei, der Sachverhalt sodann auch
C-6694/2014 falsch festgestellt worden sei, indem die Reisefähigkeit durch den Beizug eines Hilfsmittels begründet werde, welches jedoch keine taugliche Linderung der gesundheitlichen Probleme bewirke, und weil schliesslich dem Beschwerdeführer die Chance auf eine korrekte Sachverhaltsabklärung in Bezug auf die Rentenrevision genommen werde (BVGer-act. 1 samt Beilagen), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2014 (BVGer-act. 3) unter Hinweis auf die von ihr eingeholte Stellungnahme der IV-Stellenärztin Dr. D._______ vom 15. Dezember 2014 (BVGer-act. 3/1) die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Zwischenverfügung beantragte, dass der Beschwerdeführer mit Replik seines Rechtsvertreters vom 27. Februar 2015 (BVGer-act. 7) an seinen Rechtsbegehren festhielt und das Arztzeugnis von Dr. E._______, Chiropraktik Y._______ (Schweiz), vom 5. Februar 2015 einreichte (BVGer-act. 7/1), wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme im Prinzip von einer Rettungsflugwacht transportiert werden müsste, dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 27. März 2015 (BVGer-act. 9) die Gutheissung der Beschwerde beantragte unter Hinweis auf die Stellungnahme der IV-Stellenärztin Dr. D._______ vom 23. März 2015 (BVGer-act. 9/2), welche nicht mehr auf der Durchführung der weiteren Abklärungen in der Schweiz insistiere, weshalb die eingehende orthopädische, neurologische und psychiatrische Abklärung, die für die Anspruchsbeurteilung unbedingt notwendig sei, im Wohnstaat des Beschwerdeführers vorzunehmen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass Verfügungen der IVSTA beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5 VwVG, Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und dies grundsätzlich auch für Zwischenverfügungen gilt (vgl. Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 45 und 46 VwVG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG indessen keine Anwendung in Sozialversicherungssachen findet, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist,
C-6694/2014 dass vorliegend das als Zwischenverfügung bezeichnete Schreiben der Vorinstanz vom 28. Oktober 2014 angefochten ist, in welchem die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers bejaht und deshalb an seiner Begutachtung in der Schweiz festgehalten wird (IV-act. 162), dass gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht Zu-ständigkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, eine Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Bst. b), dass gemäss BGE 137 V 210 (bei fehlendem Konsens zu treffende) Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten beim kantonalen Versicherungsgericht bzw. beim Bundesver-waltungsgericht anfechtbar sind (E. 3.4.2.6) und dabei die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten bejaht wird, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2 mit Hinweisen und E. 3; vgl. auch BGE 139 V 339 E. 4.5), dass die angefochtene Zwischenverfügung nach dem Gesagten somit als eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung zu betrachten ist, dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung hat (Art. 59 ATSG), weshalb er als beschwerdelegitimiert gilt, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und die versicherte Person sich ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen hat, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind (Art. 43 Abs. 2 ATSG), dass aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2013 (IV-act. 114) feststeht, dass für die rechtskonforme Beurteilung der Revision des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich sind,
C-6694/2014 dass eine medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers auch in den neuesten ärztlichen Dokumenten als notwendig erachtet wird (vgl. IV-act. 130, 153, 157; BVGer-act. 9/2) und im Übrigen unbestritten ist (vgl. bereits IV-act. 136 sowie BVGer-act. 1), dass die in die medizinische Begutachtung einzubeziehenden Fachdisziplinen sowie die zu stellenden Expertenfragen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zur Diskussion stehen und sich daher entsprechende Ausführungen erübrigen, dass eine in der Schweiz durchzuführende Begutachtung des in Argentinien wohnhaften Beschwerdeführers als unzumutbar zu betrachten ist, nachdem seine Reiseunfähigkeit mit dem neu eingereichten Arztzeugnis vom 5. Februar 2015 (BVGer-act. 7/1) überzeugend dargetan und begründet wird (vgl. BVGer-act. 1, 7) und auch seitens der Vorinstanz bzw. ihres ärztlichen Dienstes anerkannt wird (BVGer-act. 9, 9/2), dass die Vorinstanz in ihrer Duplik die Gutheissung der Beschwerde beantragt, dass nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der Vorinstanz nicht entsprochen werden sollte, dass die Beschwerde daher insoweit gutzuheissen ist, als die Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2014 aufzuheben ist und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), damit diese die notwendige medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers in Argentinien veranlasse, dass unter den gegebenen Umständen das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Ziff. 3 des beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehrens zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]), dass das vorliegende Verfahren nicht eine Streitigkeit um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen betrifft, weshalb keine Verfahrenskosten geschuldet sind (Art. 61 Bst. a ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 i.V.m. Abs. 2 IVG e contrario), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer als obsiegend zu betrachten ist und deshalb gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
C-6694/2014 ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche unter Berücksichtigung des gebotenen Aufwands auf Fr. 2'000.- (mehrwertsteuerfrei) festzusetzen und ihm zu Lasten der Vorinstanz auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese die notwendige medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers in Argentinien veranlasse. Im Übrigen wird das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (mehrwertsteuerfrei) zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Duplik der Vorinstanz vom 27.3.2015 samt Beilagen) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
C-6694/2014 Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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