Abtei lung II I C-6694/2009/mes {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Juni 2010 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Marc Wälti. X._______, vertreten durch Y._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenversicherung, Verfügung vom 28. September 2009. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-6694/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2009 die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), vom 28. September 2009 betreffend Abweisung eines Gesuchs um Leistungen der IV beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die weiteren Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, dass die IVSTA am 17. Juni 2010 ihre Duplik vorgelegt und beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 13. Juni 2010 an die Verwaltung zurückzuweisen, dass der ärztliche Dienst (Dr. B._______) in seiner Stellungnahme festhält, angesichts der festgestellten psychorheumatologischen Befunde dürfte nach seiner Erfahrung eine psychiatrisch-rheumatologische Begutachtung angezeigt sein, da nach seiner Erfahrung in derartigen Fällen die Beurteilung durch einen Allgemeinmediziner nicht ausreichend sei, dass sich die Vorinstanz dieser Auffassung zu Recht angeschlossen hat und davon auszugehen ist, dass zur ausreichenden Ermittlung des medizinischen Sachverhaltes eine psychiatrisch-rheumatologische Begutachtung unerlässlich ist, C-6694/2009 dass damit feststeht, dass die angefochtene Verfügung auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht, dass die IV gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die erforderlichen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen hat und Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Beschwerde demnach insofern gutzuheissen ist, als die Sache zur Neubeurteilung an die IVSTA zurückgewiesen wird (Art. 61 Abs. 1 VwVG) mit der Anweisung, die erforderliche zusätzliche psychiatrisch-rheumatologische Begutachtung durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der obsiegenden Beschwerdeführerin eine von der IVSTA zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) mangels Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist, dass sich das zu entschädigende Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bestimmt (Art. 10 VGKE), dass unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen und der Akten vorliegend das zu entschädigende Anwaltshonorar (einschliesslich Auslagen) auf Fr. 1'200.- festzusetzen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE), wobei keine Mehrwertsteuer geschuldet und damit auch nicht zu entschädigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 30/03 vom 22. Mai 2003), dass die Duplik vom 17. Juni 2010 und die Stellungnahmen des ärzt lichen Dienstes vom 7. März 2010 und vom 13. Juni 2010 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen sind. C-6694/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird mit der Anweisung, die erforderliche zusätzliche psychiatrisch-rheumatologische Begutachtung durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist. 4. Ein Doppel der Duplik vom 17. Juni 2010 samt Stel lungnahmen des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz vom 7. März 2010 und vom 13. Juni 2010 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Duplik vom 17. Juni 2010 samt Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes vom 7. März 2010 und vom 13. Juni 2010) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti C-6694/2009 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5