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Bundesverwaltungsgericht 17.11.2015 C-6639/2013

17 novembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,318 parole·~22 min·2

Riassunto

Rente | Altersrente

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6639/2013

Urteil v o m 1 7 . November 2015 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien A._______, Deutschland, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente, Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2013.

C-6639/2013 Sachverhalt: A. Der am 30. Juli 1948 geborene, in seiner Heimat Deutschland wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich 10. April 2013 (Eingang bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz]: 30. Mai 2013) zum Bezug einer Altersrente an (Akten [im Folgenden: act.] 6 und 7). Nach Vorliegen der Berechnungsblätter (act. 17) sowie der Formulare E 202 vom 21. Juni 2013 (act. 13) und E 205 vom 22. Juli 2013 (act. 18) erliess die SAK am 22. Juli 2013 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2013 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'595.- zusprach; der Rentenberechnung legte sie eine Gesamtversicherungszeit von 30 Jahren und 8 Monaten sowie die Rentenskala 30 zu Grunde (act. 20). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 26. Juli 2013 (Eingangsdatum bei der SAK: 30. Juli 2013) Einsprache. Er machte insbesondere geltend, es müssten auch für die Monate Januar bis April 1979 Beiträge geleistet worden sein und es müsse die Rentenskala 31 zur Anwendung gelangen (act. 24). In der Folge bat die SAK am 12. September 2013 die Ausgleichskasse B._______ (im Folgenden: AK B._______) um Überprüfung des Sachverhalts und anschliessende Information über das Nachforschungsergebnis (act. 26). In Kenntnis der Eingabe des Versicherten vom 21. September 2013 samt Beilage (act. 27) sowie des Antwortschreibens der AK B._______ vom 15. Oktober 2013 (act. 28) erliess die SAK am 23. Oktober 2013 einen Einspracheentscheid, mit welchem die Einsprache des Versicherten abgewiesen und die Verfügung vom 22. Juli 2013 bestätigt wurde (act. 29). Am 25. November 2013 liess die SAK dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Versicherten vom 18. November 2013 samt Beilagen zukommen (act. 30 und 31; act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). C. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innert Frist seinen Beschwerdewillen zu bekunden und gegebenenfalls klare Rechtsbegehren zu stellen sowie die Beschwerde einlässlich zu begründen (B-act. 2).

C-6639/2013 D. In seiner Eingabe vom 9. Dezember 2013 beantragte der Beschwerdeführer, die Angelegenheit sei an die SAK zurückzuweisen mit der Auflage, eine neue, rechtlich nachprüfbare Erläuterungen enthaltene Verfügung zu erlassen (Antrag 1). Weiter beantragte er für den Fall, dass seinem Antrag 1 nicht entsprochen werde, es seien die Berechnungsgrundlagen insofern abzuändern, als dass er 31 volle Versicherungsjahre resp. eine gesamte Versicherungszeit von 31 Jahren aufweise, die Rentenskala 31 zur Anwendung gelange und die entsprechende Anpassung der ordentlichen Altersrente für ihn und seine Ehefrau vorgenommen werde (Antrag 2). Weiter stellte er für den Fall, dass dem Rechtsbegehren 2 nicht entsprochen werde, den Antrag auf Anwendung des Rechtsgrundsatzes "Vertrauensund Bestandsschutz" (Antrag 3). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Aussage "im Übrigen sei es nicht möglich, dass eine Firma Beitragszeiten generiere, in der eine Person nicht gearbeitet habe", nicht durch Rechtsgrundlagen belegt sei. Wenn die Zahlungen der Beiträge für Januar bis April 1979 rechtsfehlerhaft gewesen wären, hätte die SAK die angeblich irrtümlich bezahlten Beiträge zurückerstatten müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen, und es fehlten hierzu jegliche Angaben in der Verfügung. Die damalige Unternehmung C._______ habe für die Monate Januar bis April 1979 AHV-Beiträge auf seinen Namen einbezahlt. Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (im Folgenden: IK-Auszug) vom 18. September 2009 gehe hervor, dass für das Versicherungsjahr 1979 Beiträge für die Monate 1 bis 12 geleistet worden seien. Weiter habe er von der Ausgleichskasse D._______ (im Folgenden: AK D._______) mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 die Mitteilung erhalten, dass in seinem Fall die Rentenskala 31 festgelegt worden sei. Auf die Kompetenz der C._______ und der Ausgleichskasse D._______ habe er sich verlassen müssen. Deshalb und wegen der fehlenden nachprüfbaren Erläuterungen seitens der SAK halte er die Verfügung für rechtsfehlerhaft. Der Verweis auf Art. 141 Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; 831.101) sei irrelevant, da für ihn keine Veranlassung bestanden habe, die Angaben des Schreibens vom 11. Dezember 2009 zu korrigieren. Wenn er andere Informationen von der Ausgleichskasse D._______ erhalten hätte, hätte er seine vorzeitige Pensionierung hinausschieben können. Selbst wenn sich die rechtlichen Bestimmungen nach 1979 geändert hätten, müsste ein Vertrauens- bzw. Bestandsschutz gelten; darauf berufe er sich.

C-6639/2013 E. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 6). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, es könne auf keinen Fall davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom 11. Dezember 2009 und den diesbezüglichen beigelegten Dokumenten eine zusätzliche Beitragsdauer von Januar bis April 1979 versprochen worden sei. In der E-Mail vom 9. November 2009 werde angegeben, dass von einem Mitarbeiter der AK D._______ bestätigt worden sei, dass der Beschwerdeführer im Januar 1979 ohne Unterbruch bis zum 30. November 2009 Beiträge bezahlt habe. Diese Aussage sei nicht schriftlich bestätigt worden. Ebenfalls gebe der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 18. November 2013 zu, dass er (nur) telefonisch eine Bestätigung dafür erhalten habe, dass Beiträge für die Monate Januar bis April 1979 eingegangen seien. Die prognostische Rentenberechnung der AK D._______ habe für die SAK keine rechtliche Verbindlichkeit zur Folge. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf den Rechtsgrundsatz des Vertrauens- und Bestandsschutzes berufen. Nach Überprüfung der Berechnung der Altersleistung sei festzustellen, dass die ordentliche Altersrente ordnungsgemäss aufgrund der geltenden schweizerischen gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen kalkuliert worden sei. Da der Beschwerdeführer keine Belege beigelegt habe, aus welchen die AHV-Abzüge ersichtlich seien, sei es im Sinne von Art. 141 Abs. 3 AHVV auch nicht möglich, eine IK-Berichtigung vorzunehmen. F. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Januar 2014 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 7). In der Folge wurde die vom Beschwerdeführer unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 26. Februar 2014 zu den Akten genommen resp. mit prozessleitender Verfügung vom 4. März 2014 der Vorinstanz zur Kenntnisnahme übermittelt (B-act. 8 und 9). G. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

C-6639/2013 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Oktober 2013 (act. 29) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 1.4.1 Anfechtungsobjekt bildet der – die Verfügung vom 22. Juli 2013 (act. 20) bestätigende – Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 23. Oktober 2013 (act. 29). Mit Blick auf die Anträge 1 und 3 des Beschwerdeführers ist zu streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt hat und ob sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensgrundsatz resp. die Besitzstandsgarantie berufen kann. Aufgrund des Antrags 2

C-6639/2013 ist weiter streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rente korrekt berechnet hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Berechnung zurecht auf der Basis von 30 vollen Versicherungsjahren, einer gesamten Versicherungszeit von 30 Jahren und 8 Monaten und einer Rentenskala von 30 erfolgt ist. 1.4.2 Mangels Anfechtungsgegenstands nicht zu prüfen ist die Berechnung der AHV-Rente der Ehefrau des Versicherten. Gemäss den Ausführungen in der Vernehmlassung vom 22. Januar 2014 wird die Vorinstanz die von der Ehefrau erhobene Einsprache im Anschluss an den vorliegenden Entscheid in einem separaten Verfahren prüfen und folglich einen beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Einspracheentscheid fällen. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich grundsätzlich nach den im August 2013 (Monat, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG massgebenden Altersjahres [65] folgt [Art. 21 Abs. 2 AHVG]) gültigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV laut den Bestimmungen gemäss der 10. AHV-Revision (Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision). 2.2 Da der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger ist und in Deutschland wohnt, gelangt das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten

C-6639/2013 andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, zur Anwendung. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Staatsangehöriger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte – wie hier – keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 E. 5). Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der AHV bzw. der Anspruch auf Rückvergütung von Beiträgen nach dem internen schweizerischen Recht, was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat. Der Träger eines Mitgliedstaates ist gemäss Art. 57 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 nicht verpflichtet, Leistungen für Zeiten zu gewähren, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und bei Eintritt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt, und aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben wurde. 2.3 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). 2.4 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht

C-6639/2013 dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). 2.5 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4; vgl. dazu auch Rz. 5305 der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2013; nachfolgend: RWL). 2.6 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und auch

C-6639/2013 nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicherte nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im IK nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a). Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche der Versicherte schon früher durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweis). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. 3. Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt hat. 3.1 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181).

C-6639/2013 3.2 Einspracheweise machte der Beschwerdeführer am 26. Juli 2013 unter anderem geltend, laut seiner Erinnerung habe die Unternehmung C._______ nach seiner Einstellung am 1. Mai 1979 von seinem Gehalt einen zusätzlichen einmaligen Betrag einbehalten, der an die AHV gegangen sei und ihm eine längere Versicherungszeit habe gewähren sollen (act. 27 S. 1). Diesen Ausführungen entgegnete die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2013, es sei nicht möglich, dass eine Unternehmung Beitragszeiten generiere, in denen eine Person nicht gearbeitet habe (act. 29). Da sich die Vorinstanz diesbezüglich mit keinem Wort zu den massgeblichen gesetzlichen Normen geäussert hatte, kann nicht von einer rechtsgenüglichen Begründung ausgegangen werden. Eine solche lieferte sie auch in Kenntnis des Schreibens des Beschwerdeführers vom 18. November 2013, worin er unter anderem um die Bekanntgabe der massgeblichen Rechtsgrundlage gebeten hatte (act. 30), nicht nach. Aus dem Dargelegten folgt, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht als wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV – wenn auch nur leicht – verletzt hat. Da der Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit hatte, sich vor dem Bundesverwaltungsgericht – welches über volle Kognition verfügt (vgl. E. 1.5 hiervor) – im Rahmen der Beschwerde zu äussern, und andererseits eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären, kann der Mangel der ungenügenden Begründung als geheilt gelten, zumal dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst (vgl. hierzu BGE 107 Ia 1 E. 1). 4. 4.1 Wie bereits erwähnt (E. 3.2 hiervor), führte der Beschwerdeführer in seiner Einsprache aus, laut seiner Erinnerung sei nach seiner Einstellung am 1. Mai 1979 ein zusätzlicher einmaliger Betrag an die AHV gegangen. In seiner Eingabe vom 9. Dezember 2013 berichtete er weiter, die C._______ habe ihm empfohlen, für die Monate Januar bis April 1979 AHV- Beiträge zu entrichten, damit er für 1979 ein volles Beitragsjahr angerechnet bekomme; diese Beiträge seien auf seinen Namen eingezahlt worden (B-act. 3). Im Rahmen der Vernehmlassung machte die Vorinstanz geltend, die AK B._______ habe darauf hingewiesen, dass es nicht möglich sei, dass eine Unternehmung eine Beitragszeit generiere, in welcher der Versicherte nicht gearbeitet habe (B-act. 6; vgl. auch act. 28 S. 1).

C-6639/2013 4.2 Gemäss IK-Auszug der AK B._______ vom 11. Dezember 2009 wurden für den Beschwerdeführer für das Jahr 1979 Beiträge von Januar bis Dezember erfasst (act. 2 S. 1, act. 37 S. 32). Im Rahmen der prognostischen Rentenberechnung vom 11. Dezember 2009 ging die AK B._______ – unter anderem aufgrund einer Beitragszeit von 12 Monaten im Jahr 1979 – von einer Beitragszeit von 31 Monaten und der Rentenskala 31 aus (act. 30 S. 6, 7 und 9). Auch anlässlich eines Telefonats der Personalabteilung des Arbeitgebers mit der AK D._______ wurde von einem Mitarbeiter mündlich bestätigt, dass der Beschwerdeführer von Januar 1979 bis Ende November 2009 ununterbrochen Beiträge bezahlt habe (act. 27 S. 2). Unter diesen Umständen bestand für den Beschwerdeführer in der Tat kein Anlass, gegen den IK-Auszug vom 11. Dezember 2009 Einspruch zu erheben (vgl. E. 2.7 hiervor). Mit Blick auf weitere aktenkundige Dokumente ergeben sie hierzu jedoch Widersprüchlichkeiten: Laut dem Formular E 205 (Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz; act. 5 S. 2, act. 18 S. 2) und den Berechnungsblättern waren für 1979 insgesamt bloss 8 Beitragsmonate (Mai bis Dezember) erfasst (act. 4 S. 1 und 2, act. 17 S. 2 und 4, act. 20 S. 5). Auch auf Anfrage der Vorinstanz vom 12. September 2013 hin (act. 26) bestätigte die AK B._______ am 15. Oktober 2013 den IK-Auszug (act. 28 S. 1). Auf einem weiteren IK-Auszug vom 20. Januar 2014 waren für das Jahr 1979 erneut nur 8 Beitragsmonate (Mai bis Dezember) ausgewiesen (act. 36 S. 1). 4.3 Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der prognostischen Rentenberechnung auf den blossen Orientierungscharakter und die rechtliche Unverbindlichkeit der Vorausberechnung informiert. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz trifft es zu, dass eine prognostische Rentenberechnung nicht verbindlich ist. Denn die (definitive) Berechnung einer Altersrente hat immer gemäss den neusten Abklärungen und dem aktuellsten Informationsstand zu erfolgen, weshalb der Beschwerdeführer aus der prognostischen Rentenberechnung keinen Rechtsanspruch ableiten kann (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-706/2009 vom 26. April 2011 E. 6.2; vgl. auch Anhang 1 des ab 1. Januar 2001 gültigen Kreisschreibens über die Rentenvorausberechnung [KSRV; Stand 1. Januar 2009]). Daraus folgt, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauens- resp. Bestandsschutz berufen kann, weshalb sein entsprechender Antrag 3 abzuweisen ist (vgl. E. 1.4.1 hiervor).

C-6639/2013 4.4 4.4.1 Aufgrund der widersprüchlichen aktenkundigen Angaben betreffend die Beitragsmonate im Jahre 1979 besteht durchaus die Möglichkeit, dass von der damaligen Arbeitgeberin auch für die Monate Januar bis und mit April 1979 Beiträge für den Beschwerdeführer entrichtet worden waren. Dennoch können aufgrund der nachfolgenden Gründe nur die ab Mai bis Dezember 1979 geleisteten Beiträge berücksichtigt werden. 4.4.2 Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und/oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), obligatorisch versichert. Der Beschwerdeführer hatte seinen Wohnsitz bis Ende April 1979 in Deutschland. Per 1. Mai 1979 reiste er zum Stellenantritt in die Schweiz ein (act. 6 S. 3, 14 S. 2, 24 S. 1, 27 S. 2). Aufgrund von Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG und mit Blick auf die unbestrittene Wohnsitznahme bzw. Arbeitsaufnahme in der Schweiz im Mai 1979 stellt dieser Monat den Beginn der obligatorischen Versicherungszeit dar. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der AK B._______ ist deshalb festzuhalten, dass eine nachträgliche resp. rückwirkende Generierung von Beitragszeiten in Anwendung von Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG für eine Zeitspanne, in welcher der Beschwerdeführer noch gar nicht erwerbstätig (und in der Schweiz wohnhaft) gewesen war, aufgrund der damals (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b AHVG der ab 1. Januar 1979 gültig gewesenen Fassung) wie heute geltenden Rechtslage ausgeschlossen war bzw. ist. Betreffend die Versicherungszeit des Beschwerdeführers ist somit irrelevant, ob die damalige Arbeitgeberin im Jahr 1979 mehr Beiträge resp. zusätzlich solche in der Höhe von 4 Monaten ausgerichtet hatte. Mit Blick auf die dargelegten Widersprüchlichkeiten (E. 4.1 und 4.2) hat die Vorinstanz ergänzend zu klären, ob dem Beschwerdeführer allenfalls ein Anspruch auf Rückerstattung von zuviel bezahlten Beiträgen für die Monate Januar bis April 1979 zusteht. 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammengefasst festzuhalten, dass die Vorinstanz die Berechnung der AHV-Rente zurecht auf der Basis von 30 vollen Versicherungsjahren, einer gesamten Versicherungszeit von 30 Jahren und 8 Monaten und einer Rentenskala von 30 vorgenommen hat. Somit erweist sich der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 23. Oktober 2013 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene, offensichtlich unbegründete Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2

C-6639/2013 VGG) abzuweisen ist. Die Akten sind an die Vorinstanz zur Klärung des Anspruchs auf allfällige Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge zu übermitteln. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der in der Sache unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht nach Art. 7 Abs. 3 VGKE ebenfalls keine Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – abgewiesen. 2. Die Akten werden im Sinn von Erwägung 5 zur Klärung des Anspruchs auf allfällige Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge an die Vorinstanz übermittelt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

C-6639/2013 Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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C-6639/2013 — Bundesverwaltungsgericht 17.11.2015 C-6639/2013 — Swissrulings