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Bundesverwaltungsgericht 03.05.2007 C-661/2006

3 maggio 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,844 parole·~9 min·1

Riassunto

Ausdehnung der kantonalen Wegweisung | Ausdehnung der kantonalen Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung III C-661/2006 {T 0/2} Urteil vom 3. Mai 2007 Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richterin Avenati-Carpani; Richter Vuille; Gerichtsschreiberin Haake. X._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Galligani, Ruederstrasse 8, 5040 Schöftland, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Wegweisung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Die aus dem Kosovo stammende X._______ reiste im Dezember 2001 – ein halbes Jahr nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres – im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, nachdem ihr Vater zuvor ein entsprechendes Gesuch für seine Ehefrau und seine fünf Kinder gestellt hatte. Ihr wurde daraufhin im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei den Eltern erteilt. Im Dezember 2002 verheiratete sie sich während eines Urlaubs in ihrer Heimat mit einem Landsmann. Am 1. Februar 2003 verliess sie die Wohnung ihrer Eltern, bezog eine eigene Unterkunft und stellte nachfolgend ein Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehemann. Mit Verfügung vom 15. August 2005 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Aargau die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Die von X._______ dagegen gerichtete Einsprache an das kantonale Rekursgericht im Ausländerrecht führte zwar zur Aufhebung der Verfügung; das Bundesamt für Migration (BFM) verweigerte der anstehenden Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung jedoch am 9. Februar 2005 seine Zustimmung. Die Beschwerde, die X._______ gegen die Zustimmungsverweigerung an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) richtete, wurde mit rechtskräftigem Entscheid vom 18. Juli 2006 abgewiesen. B. Aufgrund der verweigerten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verfügte das BFM am 10. August 2006 die Wegweisung von X._______ und setzte ihr eine Ausreisefrist bis zum 30. September 2006. C. Gegen die Wegweisungsverfügung vom 10. August 2006 erhob X._______ am 6. September 2006 Beschwerde beim damals zuständigen EJPD. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt sie das Begehren, die der Beschwerde entzogene aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. Zur Begründung macht sie geltend, eine Ausreise sei ihr nicht zumutbar, da sie in der Schweiz gut integriert sei und sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinde. Sie habe sich schon kurz nach der Einreise in der Schweiz ins Erwerbsleben integriert und verfüge seit dem 18. September 2002 über eine feste Arbeitsstelle. Ihre Wegweisung tangiere daher in erheblicher Weise auch die Interessen ihres Arbeitgebers. D. Mit Verfügung vom 12. September 2006 verweigerte die Instruktionsbehörde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. E. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

3 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen die Verfügungen des BFM betreffend Wegweisung (Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zur Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. 2.1 Gemäss Artikel 1a ANAG ist eine ausländische Person dann zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt oder nach dem Gesetz keiner solchen bedarf (zum Letzteren vgl. Art. 2 ANAG und Art. 1 ANAV). Besitzt sie keine Bewilligung und kann sie sich auch nicht auf ein gesetzliches Bleiberecht berufen, so ist ihr Aufenthalt illegal und sie kann jederzeit zur Ausreise aus der Schweiz verhalten werden (vgl. Art. 12 Abs. 1 ANAG, ferner den Tatbestand des illegalen Aufenthaltes im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ANAG, sowie: NICOLAS WISARD, Les renvois et leur exécution en droit des étrangers et en droit d’asile, Basel/Frankfurt a.M. 1997, S. 102). 2.2 Abgesehen von der Konstellation, dass von vornherein kein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine ausländische Person u.a. auch dann zur Ausreise verpflichtet, wenn ihr eine Bewilligung oder die Verlängerung einer solchen verweigert wurde (Artikel 12 Absatz 3 Satz 1 ANAG). Die Behörde bestimmt in diesem Fall die Ausreisefrist. Ist die Behörde eine kantonale, so hat die ausländische Person aus dem Kanton, ist die Behörde eine eidgenössische, so hat die Person aus der Schweiz auszureisen (Artikel 12 Absatz 3 Satz 2 und 3 ANAG). Ein Entschliessungsermessen steht der Behörde dabei nicht zu (vgl. dazu NICOLAS WISARD, a.a.O., S. 130). 2.3 Vor diesem Hintergrund ist die Wegweisung kein Eingriff in ein irgendwie geartetes Anwesenheitsrecht, sondern eine exekutorische Massnahme zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes (vgl. ANDREAS ZÜND, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax/Münch/ Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht. Ausländerinnen und Ausländer im

4 öffentlichen Recht, Privatrecht, Strafrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, Rz. 6.53 mit Hinweisen) und zugleich dessen logische und nicht in Frage zu stellende Konsequenz. Die Wegweisung kann in dieser Konstellation namentlich nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Ausreisepflicht thematisiert wird, beispielsweise durch Berufung auf ein überwiegendes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz. Derartige Vorbringen sind im kantonalen Bewilligungsverfahren oder – nach Verweigerung der Bewilligung – in dem dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen; vorbehalten bleiben Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG. 3. Demzufolge bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG) und das zuständige Bundesamt deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme von X._______ hätte verfügen müssen (vgl. ALAIN WURZBURGER, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: Revue de droit administratif et de droit fiscal [RDAF], September 1997, S. 306). In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung ausgestaltet ist. Sie tritt neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht antastet, sondern vielmehr voraussetzt (BBl 1990 647; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/ Frankfurt a.M. 1990, S. 200). Vollzugshindernisse können somit die Wegweisungsverfügung als solche von vornherein nicht in Frage stellen. 4. 4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz – insbesondere jene der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) – einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 4.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, einer Rückkehr der Beschwerdeführerin stünden technische Hindernisse im Weg oder es drohe ihr in ihrem Heimatland Verfolgung, Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung (vgl. Art. 1A Ziff. 2 i.V.m. Art. 33 FK sowie Art. 3 EMRK; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). 4.3 Ebenso wenig lässt das Vorbringen der Beschwerdeführerin darauf schliessen, dass ihre Rückkehr mit einer konkreten Gefährdung verbunden und damit für sie unzumutbar sein könnte. Eine konkrete Gefährdung kann bestehen aufgrund einer im Heimatland herrschenden politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner

5 Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nichterhältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung (vgl. EMARK 2006 Nr. 11 E. 6 S. 118 mit Hinweisen). Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die ausländische Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt sähe (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114 mit Hinweisen). Eine solche Situation liegt namentlich dann vor, wenn die weggewiesene Person unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1 S. 106 mit Hinweisen). Derartige Einwände werden von der Beschwerdeführerin nicht erhoben, so dass auch in ihrem Fall der Vollzug der Wegweisung in den Kosovo – wovon Rechtsprechung und Praxis grundsätzlich ausgehen – als zumutbar zu erachten ist. Die verheiratete Beschwerdeführerin gehört in ihrer Heimat jedenfalls nicht zu den ethnischen Minderheiten und/oder Angehörigen von so genannten vulnerable groups, für die hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs eine Ausnahme in Betracht gezogen werden könnte (vgl. hierzu und zum Erfordernis einer Einzelfallabklärung EMARK 2006 Nr. 11 E. 6.2.3 S.122 und Nr. 10 E. 5.4 S. 107 f.). 5. Darüberhinaus macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in der Schweiz privat und beruflich gut integriert. Wie bereits erwähnt, sind diese Umstände indessen grundsätzlich im Aufenthaltsverfahren vorzubringen. Für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist dagegen gemäss ständiger Rechtsprechungspraxis grundsätzlich auf die Situation im Heimatland und nicht auf diejenige im Gastland abzustellen (vgl. Entscheid des EJPD vom 5. Mai 1998, publiziert in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.52 E. 13.2). 6. Abschliessend betrachtet ergeben sich aus den Akten und aus dem Beschwerdevorbringen keine relevanten Anhaltspunkte, die gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Heimat der Beschwerdeführerin sprächen: Dem Vollzug ihrer Wegweisung stehen weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegen, noch wird das Vorliegen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeführerin hat ihre Heimat im Dezember 2001 verlassen und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Sie ist weder gesundheitlich gefährdet oder sonst von einer Krankheit betroffen, deren medizinische Behandlung im Heimatland nicht gewährleistet wäre. Hinweise auf ihre angeblich gute Integration in der Schweiz sind, was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, jedenfalls unbeachtlich. 7. Die angefochtene Verfügung ist somit als rechtmässig zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen.

6 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 27. September 2006 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - der Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. 1 907 367 retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Versand am:

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