Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-6592/2014
Urteil v o m 1 . September 2015 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien A._______, Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Rückvergütung der AHV-Beiträge, Revision; Einspracheentscheid der SAK vom 10. September 2014.
C-6592/2014 Sachverhalt: A. Der am (…) 1941 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter) ist kosovarischer Staatsangehöriger und im Kosovo wohnhaft (SAK-act. 8). Er war in den Jahren 1973 und 1978 in der Schweiz arbeitstätig und leistete während dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; SAK-act. 8, 14, 21, 28). B. Mit Schreiben vom 18. Juli 2007 (SAK-act. 5/1) gelangte der Versicherte, vertreten durch die Gewerkschaft Unia (nachfolgend: Unia), an die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK; Eingang: 19. Juli 2007) und beantragte anstelle einer AHV-Rente eine "Kapitalbarauszahlung". Gleichzeitig reichte er diverse Unterlagen hinsichtlich der von ihm in der Schweiz geleisteten Arbeit ein (SAK-act. 1-4). C. Die SAK teilte der Unia mit Brief vom 6. August 2007 (SAK-act. 7/1) mit, dass der Versicherte laut ihrer Berechnung eine Versicherungszeit von lediglich 8 Monaten aufweise und deshalb in der Schweiz mangels Erfüllung der gesetzlichen Mindestbeitragspflicht von 12 Monaten keinen Rentenanspruch geltend machen könne. Die einbezahlten AHV/IV-Beiträge könnten sodann nicht zurückerstattet werden. Weiter wies die SAK im genannten Brief darauf hin, der Versicherte müsse für den Fall, dass er eine ablehnungsfähige Verfügung wünsche, einen offiziellen Rentenantrag über den Sozialversicherungsträger seines Wohnsitzlandes stellen. D. Mit Formular vom 7. April 2014 stellte der Versicherte bei der SAK (Eingang: 16. April 2014) einen Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge (SAK-act. 8). E. Mit Verfügung vom 22. April 2014 (SAK-act. 11) wies die SAK den Antrag ab mit der Begründung, der Versicherte weise eine Versicherungszeit von 8 Monaten auf und erfülle damit die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht. F. Hiergegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 13. Mai 2014 (SAKact. 14/4) Einsprache und brachte vor, die SAK habe nicht angegeben,
C-6592/2014 wann und wo in der Schweiz er gearbeitet habe. Er machte geltend, in der Schweiz während zwei Saisons gearbeitet zu haben, und legte entsprechende Kopien seiner Aufenthaltsbewilligungen bei (SAK-act. 13/1). G. Mit Einspracheentscheid vom 10. September 2014 (SAK-act. 22) wies die SAK die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte weise gemäss den von ihr bei den zuständigen Ausgleichskassen getätigten Recherchen zwar eine Beitragsdauer von insgesamt 14 Monaten auf. Da der Versicherte aber am (…) 2006 das 65. Altersjahr erreicht habe, sei sein Anspruch auf Rückvergütung der AHV-Beiträge bei Einreichen des entsprechenden Antrags vom 7. April 2014 bereits verjährt gewesen. H. Dagegen erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 8. Oktober (Postaufgabe) Beschwerde, welche die SAK (nachfolgend: Vorinstanz; Eingang: 15. Oktober 2014) mit Brief vom 7. November 2014 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte (BVGer-act. 1; Eingang: 12. November 2014). Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, der angefochtene vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, und verlangte die Überweisung seiner "Guthaben von AHV-Beiträgen". I. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 12. Februar 2015 aufforderungsgemäss ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt (BVGer-act. 2, 5- 7). J. In ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2015 (BVGer-act. 9) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides. Sie wiederholte die dort gemachten Ausführungen. K. Nachdem der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel geschlossen (BVGer-act. 10, 11). L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-6592/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde unbestrittenermassen fristgemäss und im Übrigen auch formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 39 Abs. 2 und Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 21 Abs. 2 und 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet einerseits der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 10. September 2014, mit welchem – in Bestätigung der Verfügung vom 22. April 2014 – der Antrag des Beschwerdeführers um Rückvergütung der geleisteten Beiträge abgewiesen wurde. Streitig und zunächst zu prüfen ist deshalb, ob die Abweisung des Rückvergütungsantrags zu Recht erfolgt ist. 2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen; SR 0.831.109.818.1) ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden (BGE 139 V 263). Für die Beurteilung eines Antrags auf Rückvergütung von Beiträgen sind die im Zeitpunkt des Antrags massgebenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar (vgl. BGE 136 V 24 E. 4.4).
C-6592/2014 Der Beschwerdeführer hat in seinem Rückvergütungsantrag vom 7. April 2014 auf die Frage nach der Staatsangehörigkeit ausschliesslich Kosovo angegeben (SAK-act. 8/1). Eine Doppelbürgerschaft wird weder behauptet noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich. Abgesehen davon hat das Bundesgericht einen Automatismus oder den Grundsatz, dass Personen aus dem Kosovo neben der Staatsangehörigkeit des Kosovos auch die serbische Staatsangehörigkeit besitzen, verneint (BGE 139 V 263 E. 12.2). Dementsprechend gilt der kosovarische Beschwerdeführer als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates und sein Anspruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen beurteilt sich daher allein nach schweizerischem Recht. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 10. September 2014) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.3 Gemäss den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für die Beurteilung eines Rückvergütungsantrags sind – wie erwähnt (E. 2.1) – die im Zeitpunkt des Antrags massgebenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar. Vorliegend kommen somit die im April 2014 gültigen Bestimmungen zur Anwendung, insbesondere diejenigen des AHVG, der AHVV (SR 831.101) und der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV; SR 831.131.12). 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
C-6592/2014 2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1). 3. 3.1 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen. 3.2 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als 11 Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). 3.3 Nach Art. 7 RV-AHV verjährt der Anspruch auf Rückvergütung mit dem Ablauf von 5 Jahren seit Eintritt des Versicherungsfalls. Dabei handelt es sich entgegen dem Wortlaut der Verordnung nicht um eine Verjährungs-, sondern um eine Verwirkungsfrist (Urteil des BGer 9C_847/2008 vom 21. August 2009 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Eine Verwirkungsfrist kann grundsätzlich weder gehemmt, unterbrochen noch wiederhergestellt werden (vgl. BGE 113 V 66 E. 1c). Mit dem Ablauf einer Verwirkungsfrist erlischt der Anspruch und es verbleibt auch nicht eine (noch erfüllbare oder zur Verrechnung zu stellende) Naturalobligation. Der Eintritt einer Verwirkung ist – anders als derjenige einer Verjährung – grundsätzlich von Amtes
C-6592/2014 wegen zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 24 N. 12 mit weiteren Hinweisen). 3.4 Vorliegend sind bereits die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Rückvergütung der geleisteten AHV-Beiträge nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer ist zwar Angehöriger eines Nichtvertragsstaates, lebt mit seiner Familie im Kosovo und ist daher aus der AHV ausgeschieden. Er hat aber erwiesener- und unbestrittenermassen während mehr als 11 Monaten Beiträge geleistet (SAK-act. 4, 17, 21, 22), welche ihn – wie in E. 4 aufgezeigt wird – zu einer Altersrente berechtigen. Hinzu kommt, dass selbst falls kein Rentenanspruch bestehen würde, der Versicherungsfall vorliegend mit Erreichen des 65. Altersjahres am (…) 2006 eingetreten ist (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG) und der Beschwerdeführer somit die Möglichkeit gehabt hätte, ab diesem Zeitpunkt während fünf Jahren fristgerecht einen Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge zu stellen. Der Beschwerdeführer hat seinen Rückvergütungsantrag aber erst am 7. April 2014 (Eingang bei der Vorinstanz: 16. April 2014) und damit nach Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist bzw. verspätet gestellt. 3.5 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Rückvergütung der entrichteten AHV-Beiträge hat. 4. 4.1 In der Begründung des Einspracheentscheides führte die Vorinstanz aus, ihre im Einspracheverfahren getätigten Recherchen hätten ergeben, dass die vom Beschwerdeführer absolvierte Beitragsdauer 14 Monate betrage (SAK-act. 22/1). In ihrer Verfügung vom 22. April 2014 ging die Vorinstanz indessen noch von einer Beitragszeit von 8 Monaten aus (SAK-act. 11/1). Aus diesem Grund verneinte die Vorinstanz im Brief vom 6. August 2007 (SAK-act. 7/1) die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juli 2007 (SAK-act. 5/1) bei der Vorinstanz anstelle einer Altersrente geltend gemachte "Kapitalbarauszahlung" aus der AHV. Trotz der neuen Erkenntnisse kam die Vorinstanz bislang auf ihren abschlägigen Brief vom 6. August 2007 aber nicht zurück. Der Beschwerdeführer, welcher juristischer Laie und nicht deutscher Muttersprache ist, macht in der vorliegenden Beschwerde jedoch geltend, dass er seit dem Jahre 2007 die ihm zustehenden "Guthaben von AHV-Beiträgen" beanspruche, womit sinngemäss auch die von ihm im Jahre 2007 verlangte Abfindung (anstelle einer Altersrente) gemeint ist.
C-6592/2014 Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob hinsichtlich des von der Vorinstanz verneinten Rentenanspruchs des Beschwerdeführers ein Revisionsverfahren einzuleiten ist. 4.2 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen geblieben sind (BGE 108 V 167 E. 2b). Die Revision kann sich auch auf Entscheide beziehen, die im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG gefällt wurden, soweit solche Entscheide eine mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist bei formellen Entscheiden vergleichbare Rechtsbeständigkeit erreicht haben (KIESER, a.a.O., Art. 53 N. 10 mit Hinweis auf BGE 129 V 110). Das Revisionsverfahren ist beim Vorliegen eines Revisionsgrundes von Amtes wegen einzuleiten; es bedarf keines entsprechenden Gesuches. Es liegt mithin nicht im Ermessen des Versicherungsträgers, ob er eine Revision vornehmen soll oder nicht. Zuständig für die Prüfung der Revisionsvoraussetzungen sowie zum allfälligen neuen Entscheid in der Sache ist diejenige Instanz, deren Entscheid im Revisionsverfahren zu überprüfen ist. Die in Art. 67 Abs. 1 und 2 VwVG enthaltenen Fristen sind zu beachten (KIESER, a.a.O., Art. 53 N. 21 ff.; THOMAS FLÜCKIGER, in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, § 4 Rz. 4.280 ff., je mit weiteren Hinweisen). 4.3 4.3.1 Vorliegend teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Brief vom 6. August 2007 formlos mit, dass die gesetzliche Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt sei, weshalb er in der Schweiz keinen Rentenanspruch geltend machen könne. Dieses formlose Schreiben blieb vom Beschwerdeführer gemäss Aktenlage unbeanstandet. Erst im Rahmen seiner gegen die Verfügung vom 22. April 2014 erhobenen Einsprache rügte der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz berücksichtigte Beitragszeit von lediglich 8 Monaten. Der von der Vorinstanz erlassene Entscheid vom 6. August 2007 erwuchs daher in Rechtskraft, nachdem der Beschwerdeführer nicht innerhalb eines Jahres dagegen interveniert hatte (KIESER, a.a.O., Art. 51 N. 14 ff., 19; BGE 134 V 145 E. 5). Daraus folgt, dass der besagte vorinstanzliche Entscheid Gegenstand einer Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sein kann.
C-6592/2014 4.3.2 Für die Vornahme einer Revision ist allerdings das Vorliegen eines Revisionsgrundes erforderlich: Der Beschwerdeführer machte in seiner Einsprache vom 13. Mai 2014 gegen die vorinstanzliche Abweisung seines Rückvergütungsantrags geltend, er habe während zwei Saisons in der Schweiz gearbeitet, und reichte gleichzeitig auch eine Kopie seiner Aufenthaltsbewilligung für das Jahr 1973 mit Angabe des Arbeitgebers ein. Die Vorinstanz nahm in der Folge bei den zuständigen Ausgleichskassen Abklärungen vor, welche sich auf eine allfällige Beitragszeit des Beschwerdeführers im Jahre 1973 bezogen. Es stellte sich dabei heraus, dass der Beschwerdeführer von Mai bis Oktober 1973 in der Schweiz erwerbstätig war und auch entsprechende AHV-Beiträge entrichtet wurden. Die massgeblichen Unterlagen gingen bei der Vorinstanz am 27. August 2014 ein (SAKact. 20, 21). In diesem Zeitpunkt entdeckte die Vorinstanz somit eine neue Tatsache, nämlich die vom Beschwerdeführer absolvierte Beitragszeit von 6 Monaten im Jahr 1973. Dieses Sachverhaltselement lag im Zeitpunkt der Entscheidfällung im Jahre 2007 zwar bereits vor, doch war es der Vorinstanz nicht bekannt, da im vom Beschwerdeführer mit seiner Anmeldung (SAK- 5/1) eingereichten IK-Auszug nur Beitragszeiten für das Jahr 1978 enthalten waren (SAK-act. 4/1) und er in seiner Anmeldung keine weiteren Ausführungen zu den Beitragszeiten machte. Zwar lag auch eine Wohnsitzbestätigung für das Jahr 1973 bei (SAK-act. 2/1), doch war damit die Tatsache einer im Jahre 1973 absolvierten Beitragszeit noch nicht erwiesen bzw. bekannt. Die im Jahre 2014 entdeckte neue Tatsache war erheblich, weil dem Beschwerdeführer zusammen mit der im Jahre 1978 absolvierten Beitragszeit von 8 Monaten ein volles Beitragsjahr angerechnet werden kann, was Voraussetzung für den Anspruch auf eine Altersrente ist (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG, Art. 50 AHVV; vgl. E. 3.1 f.). Der Beschwerdeführer erreichte am (…) 2006 das ordentliche Rentenalter von 65 Jahren (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG), mithin in einem Zeitpunkt, in welchem das besagte Sozialversicherungsabkommen im Verhältnis zu Kosovo noch anwendbar war (vgl. E. 2.1; Art. 18 Abs. 2bis AHVG und BGE 139 V 335 E. 6). Demnach verfügt er über einen Anspruch auf Altersrente oder gegebenenfalls auf eine Abfindung (Art. 1-4, 7 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens). Dass der Beschwerdeführer sein Gesuch nicht bei der zuständigen Landesanstalt im ehemaligen Jugoslawien (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Sozialversicherungsabkommens [SR 0.831.109.818.12]), sondern direkt und formlos bei der Vorinstanz eingereicht hat, ändert daran nichts (vgl. Art. 29 Abs. 3 ATSG; Art. 20 des Sozialversicherungsabkommens). Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz die mangelhafte Anmeldung des Beschwerdeführers in der Folge materiell behandelt und nicht an die
C-6592/2014 zuständige Landesanstalt weitergeleitet hat (Art. 20 des Sozialversicherungsabkommens i.V.m. Art. 24 Abs. 1 ATSG). 4.3.3 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2006 Anspruch auf eine Altersrente bzw. eine allfällige Abfindung hat. Hinsichtlich des vorinstanzlichen Entscheides vom 6. August 2007 liegt ein Revisionsgrund vor, weshalb die Vorinstanz diesbezüglich ein Revisionsverfahren hätte einleiten müssen. Im Umstand, dass die Vorinstanz nach Kenntnisnahme des Revisionsgrundes ein solches Revisionsverfahren nicht eingeleitet hat, liegt eine bundesrechtswidrige Unterlassung vor. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Rückerstattung der entrichteten AHV-Beiträge hat, so dass sein diesbezüglicher Antrag abzuweisen ist. Betreffend den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf eine Altersrente bzw. Abfindung ist die Beschwerde indessen gutzuheissen und die Sache ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ihren Entscheid vom 6. August 2007 in Revision ziehe, durch Gewährung des rechtlichen Gehörs prüfe, ob eine Rente oder eine einmalige Abfindung verlangt wird, und im Sinne der Erwägung 4 neu verfüge. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 132 V 215 E. 6). Dem obsiegenden und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist jedoch keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm durch die Beschwerdeführung keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die unterliegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-6592/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese ihren Entscheid vom 6. August 2007 in Revision ziehe und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Altersrente bzw. Abfindung im Sinne der Erwägung 4 neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
C-6592/2014 angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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