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Bundesverwaltungsgericht 27.02.2015 C-6512/2014

27 febbraio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,300 parole·~7 min·2

Riassunto

Rentenanspruch | IV (Rente)

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6512/2014

Urteil v o m 2 7 . Februar 2015 Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.

Parteien

A._______, Österreich, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Fritz Anthamatten und Rechtsanwalt Ivo Walter, Furkastrasse 32, Postfach 22, 3900 Brig, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

IV (Rente).

C-6512/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) A._______ mit zwei Verfügungen vom 6. Oktober 2014 mit Wirkung vom 1. April 2006 bis 31. Mai 2007 eine ganze Rente und mit Wirkung ab dem 1. Juni 2007 eine Viertelsrente der schweizerischen Invalidenversicherung zugesprochen hat (IV-act. 169, 170, 174 und 175), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Fritz Anthamatten und Rechtsanwalt Ivo Walter, gegen die Verfügung betreffend Viertelsrente mit Eingabe vom 7. November 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und im Hauptpunkt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung einer Invalidenrente ab dem 1. Juni 2007 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 61%, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung, beantragt hat (BVGer-act. 1), dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2015 unter Bezugnahme auf die eingeholte Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone vom 18. Dezember 2014 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer-act. 3), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2015 darauf aufmerksam gemacht wurde, es sei im gegenwärtigen Verfahrensstand beabsichtigt, die Verfügungen vom 6. Oktober 2014, mit welchen dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. April 2006 bis 31. Mai 2007 eine ganze Rente und mit Wirkung ab dem 1. Juni 2007 eine Viertelsrente der schweizerischen Invalidenversicherung zugesprochen wurde, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die IV- STA zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt weiter abkläre (Durchführung der erforderlichen medizinischen Abklärungen) und eine neue Verfügung erlasse (BVGer-act. 4), dass der Beschwerdeführer – unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 137 V 314 – Gelegenheit erhielt, bis zum 26. Januar 2015 zur vom Bundesverwaltungsgericht beabsichtigten Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung ergänzender Abklärungen Stellung zu nehmen oder seine Beschwerde allenfalls zurückzuziehen (BVGeract 4),

C-6512/2014 dass sich der Beschwerdeführer innert Frist und bis dato nicht vernehmen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Vorinstanz den Entscheid über die rückwirkend abgestufte Rentenzusprache und den darüber hinausgehenden Rentenanspruch in zwei Verfügungen vom 6. Oktober 2014 aufgeteilt hat, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die rückwirkende abgestufte Rentenzusprache ein einheitliches Rechtverhältnis bildet, sodass der Rentenanspruch für die gesamten Bezugszeiten der Überprüfung unterliegen (BGE 125 V 413); dementsprechend ist es im Fall einer rückwirkenden abgestuften Rentenzusprache grundsätzlich nicht zulässig für bestimmte Perioden je getrennt zu verfügen (vgl. BGE 131 V 164 ff. E. 2.3), dass die zwei Verfügungen vom 6. Oktober 2014 demnach als Teil ein und derselben Rentenverfügung zu betrachten sind, welche gleichzeitig das Anfechtungsobjekt bildet; die verschiedenen Perioden mit unterschiedlichem (allfälligem) Rentenanspruch bilden Teilaspekte eines einheitlichen Anspruchs, die nicht durch teilweise Anfechtung auf einen beschränkten Streitgegenstand reduziert werden können (vgl. BGE 125 V 413 E. 2b mit Hinweisen),

C-6512/2014 dass der beurteilende Arzt des RAD Rhone in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2014 zuhanden der IVSTA aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen die Durchführung weiterer medizinischer Gutachten empfohlen hat, dass sich die IVSTA mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2015 der Beurteilung des RAD-Arztes anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 6. Oktober 2014 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhe und sich die Durchführung entsprechender medizinischer Abklärungen als notwendig erweise, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung beantragt, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden (Eventual-)Antrag der Parteien nicht entsprochen werden sollte, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, die Verfügungen vom 6. Oktober 2014 aufzuheben sind und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderlichen medizinischen Abklärungen durchführen zu lassen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist,

C-6512/2014 dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen, exkl. MWST) festzusetzen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 6. Oktober 2014 aufgehoben werden und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, die erforderlichen medizinischen Abklärungen durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zugesprochen. Diese ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr_______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Lucie Schafroth

C-6512/2014 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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