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Bundesverwaltungsgericht 15.09.2022 C-65/2022

15 settembre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,133 parole·~21 min·3

Riassunto

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenversicherung, Vorsorgliche Einstellung der Invalidenrente, Verfügung vom 19. November 2021

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-65/2022

Urteil v o m 1 5 . September 2022 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Costantino Testa, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Vorsorgliche Einstellung der Invalidenrente, Verfügung vom 19. November 2021.

C-65/2022 Sachverhalt: A. Der am (…) 1972 geborene, italienische Staatsbürger A._______ meldete sich am 17. Mai 1993 unter Hinweis auf einen am 16. Juli 1992 erlittenen Verkehrsunfall und dessen gesundheitliche Folgen zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (IVSTA-act. 3). In der Folge klärte diese die erwerblichen Verhältnisse sowie die gesundheitliche Situation ab. Mit Verfügung vom 4. Juli 1997 (IVSTA-act. 7 S. 2 f.) sprach ihm die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Wirkung ab 1. Juli 1993 bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Invalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'790.- zu. Der Berechnung wurde eine vollständige Beitragsdauer von einem Jahr (und zehn Monaten), das heisst Rentenskala 44, und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 64'476.- zugrunde gelegt. B. Mit Vorbescheid vom 17. September 2021 teilte die Vorinstanz A._______ mit, sie beabsichtige, aufgrund eines (vermuteten) unrechtmässigen Leistungsbezugs die Rente vorläufig zu sistieren, bis der Sachverhalt hinreichend geklärt sei (IVSTA-act. 378). Mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 (IV- STA-act. 541) und Ergänzung vom 12. November 2021 (IVSTA-act. 545) erhob A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Costantino Testa, Einwand gegen den Vorbescheid und beantragte die Weiterausrichtung der bisherigen Leistungen. Mit Verfügung vom 19. November 2021 (IVSTAact. 546) sistierte die Vorinstanz die Rente per 1. November 2021. Zur Begründung führte sie aus, gemäss den vorhandenen Informationen sei davon auszugehen, dass der Versicherte seit längerer Zeit eine Erwerbstätigkeit ausübe, die er nie gemeldet habe. Es bestehe somit der Verdacht eines unrechtmässigen Leistungsbezugs, weshalb gerechtfertigt sei, die Rentenzahlungen während der Durchführung von weiteren Abklärungen vorläufig zu sistieren. C. C.a Gegen die Verfügung vom 19. November 2021 erhob A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Costantino Testa, mit Eingabe vom 6. Januar 2022 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente. Zur Begründung führte er aus, die Vo-

C-65/2022 rinstanz stütze ihre Behauptungen auf haltlose Vermutungen. Er sei lediglich seit 1. Dezember 2016 für die B._______ AG respektive die C._______ AG zu 20% tätig gewesen und dies habe er der Vorinstanz gemeldet. C.b Am 27. Januar 2022 ist der mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2022 (BVGer-act. 2) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen (vgl. BVGer-act. 4). C.c Mit Vernehmlassung vom 9. März 2022 (BVGer-act. 6) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, vorliegend bestünden erhebliche Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit hochgradig erwerbstätig gewesen sei und dies nicht gemeldet habe. Es bestehe somit der Verdacht des unrechtmässigen Leistungsbezugs. Ausserdem seien noch medizinische Abklärungen im Rahmen des laufenden Revisionsverfahrens hängig, sodass es sich bei dieser Ausgangslage rechtfertige, die Rentenzahlungen bis zur Klärung der Verhältnisse vorsorglich einzustellen, um die Gefahr der Uneinbringlichkeit von allfälligen Rückforderungen zu vermeiden. C.d Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2022 (BVGer-act. 7) schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel per 27. April 2022. C.e Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1 und 2014/4 E. 1.2). 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

C-65/2022 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversicherungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a-26bis und 28- 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Angefochten ist die Verfügung vom 19. November 2021, mit welcher die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente per 1. November 2021 im Hinblick auf eine Revision bzw. Wiedererwägung des Rentenanspruchs vorläufig einstellte. Beim Anfechtungsobjekt handelt es sich um eine Zwischenverfügung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-1989/2021 vom 17. März 2022 E. 1.3 mit Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 44 Rz. 2.41). Gegen eine solche Zwischenverfügung ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1; Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG), der – im Unterschied zum Anwendungsbereich von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG – auch tatsächlicher Natur sein kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_45/2010 vom 1. April 2010 E. 1.1). Die vorsorgliche Einstellung der Zahlung einer Invalidenrente, die als Ersatzeinkommen den Lebensbedarf zumindest teilweise decken soll, stellt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG dar (Urteil des BVGer C-1989/2021 E. 1.3.2 f. mit Hinweisen). Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 19. November 2021 ist daher zulässig. 1.4 Der Anfechtungs- und Streitgegenstand beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Auszahlung der Invalidenrente des Beschwerdeführers vorläufig eingestellt hat. In diesem Verfahren nicht zu prüfen sind materiell-rechtliche Fragen betreffend die Invalidität und den Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Soweit er beantragt, die ganze Rente sei weiterhin auszurichten, weil sich sein Gesundheitszustand nicht verändert habe, betrifft dies eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstands

C-65/2022 liegende Frage, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. BGE 125 V 413 E. 1a; 131 V 164 E. 2.1; 132 V 74 E. 1.1). 1.5 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG). 1.6 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. bezüglich Ausnahme E. 1.4 hiervor) einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Ebenfalls zu beachten sind vorliegend die am 1. April 2012 für die Schweiz anwendbar gewordenen neuen EU-Verordnungen (insb. Verordnung [EG] Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009, jeweils in der Fassung vom 1. Januar 2015). 2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend ist vorliegend das innerstaatliche

C-65/2022 schweizerische Recht, insbesondere das IVG, die IVV (SR 831.201), das ATSG sowie die ATSV (SR 830.11), anzuwenden. 3. Vorab ist zu prüfen, ob die IVSTA angesichts des schweizerischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers die zuständige Verfügungsbehörde war. 3.1 Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 IVG und Art. 40 Abs. 1 Bst. a IVV). Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (Art. 40 Abs. 2quater IVV). Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis-2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten (Art. 40 Abs. 3 IVV). 3.2 Die Akten der IV-Stelle D._______ wurden mit Schreiben vom 11. Juni 2021 (IV-act. 526) zuständigkeitshalber an die IVSTA weitergeleitet, da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach Italien verlegt hatte. Die IVSTA war folglich aufgrund des Wohnsitzes in Italien zuständig, den Vorbescheid vom 17. September 2021 zu erlassen. Es ist ferner ebenso wenig zu beanstanden, dass die IVSTA am 19. November 2021 auch noch die entsprechende Verfügung erlassen hat. Die nach Verfügungserlass erneute Wohnsitznahme in der Schweiz per 3. Januar 2022 (vgl. IV-act. 567 S. 3) ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. 4. 4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5).

C-65/2022 4.2 Nicht nur für die Zukunft, sondern rückwirkend (ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung) erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV; vgl. dazu auch BGE 136 V 45 E. 6.2 und Art. 7b Abs. 2 IVG). Die Pflicht zur Meldung veränderter Verhältnisse ist sowohl in Art. 31 Abs. 1 ATSG als auch in Art. 77 IVV verankert. Demnach sind Rentenberechtigte verpflichtet, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes oder der Arbeits- und/oder Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der IV-Stelle zu melden. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (Urteil des BGer 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 2 m.H.). Zeigt ein Rentenbezüger in Verletzung seiner Meldepflicht der IV-Stelle nicht an, dass er nunmehr ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielt, können unrechtmässig bezogene Leistungen gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückgefordert werden (vgl. Urteil des BGer 8C_127/2013 vom 22. April 2013 E. 4.1 ff.). Die Rückforderung von Rentenleistungen gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG stellt nicht nur einen administrativen Aufwand für die Verwaltung dar. Da es sich bei Renten um Ersatzeinkommen handelt, besteht eine erhebliche Gefahr, dass solche Forderungen sich als uneinbringlich erweisen. Die Rechtsprechung misst dem Interesse, solche Rückerstattungsforderungen zu vermeiden, denn auch regelmässig ein erhebliches Gewicht bei (BGE 105 V 266 E. 3, Urteil des BGer 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 4.1 i.V.m. E. 3.1; Urteile des BVGer C-5802/2014 vom 7. September 2016 E. 2.3, C-4163/2013 vom 2. Juni 2014 E. 3.5 und A-4634/2012 vom 4. September 2014 E. 5.3.1). Die Ansprüche des Rentenbezügers bleiben hingegen gewahrt. Ergibt sich im Revisionsverfahren, dass der Rentenanspruch weiterhin besteht, erfolgt für die ganze Dauer der vorsorglichen Einstellung eine Rentennachzahlung samt Zins (Urteil des BGer 9C_482/2015 vom 22. September 2015 E. 2.2 m.H.). Nach der Praxis ist das Interesse der Verwaltung, administrative Erschwernisse und die Gefahr der Nichteinbringlichkeit von Rückforderungen zu vermeiden, in der Regel höher zu gewichten als das Interesse der versicherten Person an der Weiterausrichtung der Rente, wenn nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass diese im Beschwerdeverfahren obsiegen wird. Selbst eine allfällige Notwendigkeit des Bezugs von Sozialhilfe begründet nicht ohne Weiteres ein überwiegendes Interesse der versicherten Person (Urteile des BVGer C-5802/2014 vom 7. September 2016 E. 2.3 und A-4634/2012 E. 5.4.2 m.H.).

C-65/2022 4.3 Der Versicherungsträger kann die Ausrichtung von Leistungen vorsorglich einstellen, wenn die versicherte Person die Meldepflicht nach Artikel 31 Absatz 1 verletzt hat, einer Lebens- oder Zivilstandskontrolle nicht fristgerecht nachgekommen ist oder der begründete Verdacht besteht, dass sie die Leistungen unrechtmässig erwirkt (Art. 52a ATSG). 4.4 Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, das heisst es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Der Verzicht auf Massnahmen muss einen erheblichen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist. Das bedrohte und zu schützende Interesse kann ein öffentliches oder privates Interesse sein, wobei ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt (BGE 130 II 149 E. 2.2; HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 27 zu Art. 56). Die Zulässigkeit einer Renteneinstellung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme beurteilt sich zudem aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. BGE 117 V 185 E. 2b). Danach hat die Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein (Urteil des BGer 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 3.3; vgl. SEILER, a.a.O., N 26 zu Art. 56 i.V.m. N 92 ff. zu Art. 55). 4.5 Bei der angefochtenen Zwischenverfügung vom 19. November 2021, mit welcher die Vorinstanz die bis anhin ausgerichtete ganze Invalidenrente per 1. November 2021 einstellte bzw. sistierte, handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme (Urteil des BGer 8C_916/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 1.1). Vorsorgliche Massnahmen regeln in Form einer Verfügung vorübergehend eine Rechtsfrage. Ihr Zweck ist, die Wirksamkeit einer erst später zu treffenden definitiven Anordnung sicherzustellen, ohne jedoch den Endentscheid zu präjudizieren (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2). Dies kann durch Sicherungsmassnahmen (Erhaltung des bestehenden Zustandes) sowie Gestaltungs- oder Regelungsmassnahmen (Sicherstellung bedrohter Interessen) erfolgen. Mit gestaltenden Massnahmen wird ein Rechtsverhältnis provisorisch geschaffen oder einstweilig neu geregelt.

C-65/2022 Dazu gehört die vorläufige Behebung eines (möglicherweise) rechtswidrigen bestehenden Zustands (SEILER, a.a.O., N 32 zu Art. 56). Vorsorgliche Massnahmen sind in der Regel akzessorisch zu einem Hauptverfahren, haben nur vorläufige Geltung und fallen mit Erlass der Endverfügung dahin (vgl. FRANZ SCHLAURI, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 218; vgl. auch BGE 129 V 370 E. 4.3). 5. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob sich die Vorinstanz bei ihrer Anordnung auf hinreichende Anhaltspunkte gestützt hat, wonach der Beschwerdeführer – in Verletzung seiner Meldepflicht – einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehe und hierbei ein beträchtliches Einkommen erziele. Dabei genügen blosse Verdachtsmomente, die auf vagen Anhaltspunkten beruhen, nicht (vgl. Urteil des BGer 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2.1 sowie Urteile des BVGer C-4632/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 4 und C- 4163/2013 vom 2. Juni 2013 E. 4). Ob allerdings der Beschwerdeführer erwiesenermassen sowie in Verletzung seiner Meldepflicht einer Erwerbstätigkeit nachgeht und ob das hierbei generierte Einkommen die massgeblichen Vergleichseinkommen in der Weise verändert, dass der Einkommensvergleich zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad führt, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Prüfung, sondern wird im Revisionsverfahren der Verwaltung (Hauptverfahren) zu beurteilen sein. 5.1 Die Vorinstanz begründete die vorläufige Einstellung der Invalidenrente per 1. November 2021 in der angefochtenen Zwischenverfügung damit, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Meldepflicht die IVSTA nie über seine wahren Arbeitsverhältnisse informiert habe und mutmasslich bereits seit 2010 (und nicht erst seit 2016, wie gemeldet) einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Ausserdem bestünden Hinweise darauf, dass sich nicht nur die wirtschaftliche Situation, sondern auch der gesundheitliche Zustand verbessert habe, sodass die Weitergewährung der Invalidenrente auch aus medizinischer Sicht in Frage gestellt werden müsse. Es bestehe damit umso mehr der Verdacht eines unrechtmässigen Leistungsbezugs, der es rechtfertige, die Zahlung der IV-Rente während der weiteren Abklärungen zu sistieren. Die sofortige Sistierung der laufenden Leistungen sowie der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde liessen sich mit dem Risiko der Uneinbringlichkeit der eventuell zu Unrecht bezogenen Leistungen ohne Weiteres rechtfertigen. Ihr Interesse an der Vermeidung von Umtrieben und Verlustrisiken im Zu-

C-65/2022 sammenhang mit Rückforderungen stehe im Vordergrund. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei dieses Interesse gegenüber demjenigen des Beschwerdeführers, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, als vorrangig zu betrachten. 5.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei nicht der Ansicht, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert habe. Ferner bestünden – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer rechtswidrigen Ausschöpfung der (behaupteten) hinzugewonnenen Arbeitsfähigkeit oder für ausserhäusliche Aktivitäten, die mit dem geltend gemachten Leiden schlichtweg unvereinbar seien. Weder die Befragung der involvierten Personen noch die durchgeführten Observierungen respektive die Kontrollen vor Ort hätten zu einem anderen Schluss geführt. Mit der Einreichung seines Arbeitsvertrages im Jahr 2017 sei er seiner gesetzlichen Melde- und Mitwirkungspflicht nachgekommen. Ausserdem sei das von der Vorinstanz geltend gemachte wirtschaftliche Risiko in Bezug auf die Uneinbringlichkeit völlig unbegründet, da es aktenkundig sei, dass der Beschwerdeführer Eigentümer von Liegenschaften sei; deshalb sei ein allfälliges Inkasso-Risiko erheblich vermindert. 5.3 Folgende Hinweise, welche etwas zur Arbeitssituation des Beschwerdeführers und einer möglichen Meldepflichtverletzung aussagen, sind den Akten zu entnehmen: – Aus einer Aktennotiz der Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt (…) vom 30. November 2016 (IVSTA-act. 242) geht hervor, dass bei einer Geschäftskontrolle des Hundesalons E._______ Herr F._______ angetroffen wurde, der aussagte, dass Frau G._______ nicht anwesend und mit seinem Chef, Herr A._______, in (…) am Arbeiten sei. – Auf der Homepage der H._______ AG mit Sitz in (…) war der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2012 als Team Trainer, am 30. Juli 2013 als Trainer Aussendienst respektive am 27. Februar 2018 und am 24. April 2017 als Mitarbeiter Ernährungsteam/Aussendienst aufgeführt und hatte eine eigene E-Mail-Adresse über dieses Unternehmen (vgl. IVSTA-act. 178 und 112 S. 3). Dies ergaben die Internetrecherchen der IV-Stelle D._______ auf der Website www.(…).org. Die H._______ AG bestritt in ihrem Schreiben vom 11. Januar 2022 (IV- STA-act. 558; vgl. auch die undatierte Bestätigung z.H. IV-Stelle D._______ [IVSTA-act. 126 S. 2]) jedoch, dass der Beschwerdeführer

C-65/2022 je bei ihr angestellt gewesen sein soll. Die entsprechenden Internet- Belege stammten aus einer früheren Anstellungsabklärung, wobei eine Anstellung schliesslich aus gesundheitlichen Gründen nicht zustande gekommen sei. – Die Statuten der B._______ AG respektive der C._______ AG wurden vom Beschwerdeführer unterzeichnet (vgl. IVSTA-act. 245). – Internetrecherchen der IV-Stelle D._______ ergaben, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer eines Hundepflegesalons aufgeführt ist. Es handelte sich dabei um den Hundepflegesalon E._______, der an der Adresse des Beschwerdeführers seinen Sitz hat. 5.4 Insgesamt ist festzuhalten, dass einige Hinweise dafür vorliegen, dass sich der Beschwerdeführer – entgegen seiner Äusserungen – in erheblichem Umfang beruflich betätigt hat. Bemerkenswert ist in dieser Hinsicht insbesondere der Umstand, dass er bereits einige Jahre bevor er der IV- Stelle eine Arbeitstätigkeit gemeldet hat, offenbar schon einer Tätigkeit nachgegangen ist. Dass dies lediglich im Rahmen einer Anstellungsabklärung der Fall gewesen sein soll, erscheint dabei unglaubwürdig, da er in diesem Fall wohl nicht bereits auf der Homepage des Unternehmens während längerer Zeit als Mitarbeiter aufgeführt gewesen wäre. Weiter ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer offenbar wenige Tage nachdem sich die IV-Stelle nach einer Tätigkeit erkundigt hatte, nicht mehr auf dieser Homepage vermerkt war, sodass der Anschein erweckt wurde, man habe durch die Löschung etwas vertuschen wollen. Auch deutet die Unterzeichnung der Statuten durch den Beschwerdeführer darauf hin, dass dieser wohl eher in einer leitenden Funktion als in einer niedrigprozentigen Aushilfstätigkeit in diesen Unternehmungen tätig war. Insgesamt liegen damit nach der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Prüfung genügende Anhaltspunkte für den von der Vorinstanz vermuteten unrechtmässigen Leistungsbezug des Beschwerdeführers vor. 5.5 Aus den Akten gehen ferner keine besonderen Umstände hervor, aufgrund derer darauf geschlossen werden müsste, dass vorliegend das Interesse des Beschwerdeführers an einer weiteren Leistung der Rente das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer allfälligen Rentenrückerstattungsforderung überwöge. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht denn auch keine konkrete finanzielle Notlage oder ähnliche Argu-

C-65/2022 mente geltend. Alleine der Hinweis des Beschwerdeführers, dass er aufgrund der Liegenschaften, die in seinem Eigentum stehen, keine Schwierigkeiten haben dürfte, eine allfällige Rückforderung zu leisten, vermag die Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten zu beeinflussen, zumal eine Rückerstattungsforderung für die Verwaltung einen erheblichen Aufwand mit sich bringt und immer eine gewisse Gefahr der Uneinbringlichkeit in sich birgt. Damit ist ein überwiegendes Interesse der Verwaltung an der Sicherung einer allfälligen Rückerstattungsforderung erstellt, zumal der Beschwerdeführer keine drohende finanzielle Notlage geltend macht. Insgesamt sind damit vorliegend die genannten formellen Voraussetzungen, namentlich der Dringlichkeit sowie eines – für die Verwaltung – nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils (in der Form von wirtschaftlichen Interessen), für eine vorsorgliche Rentenaufhebung gegeben. Der Entscheid betreffend die vorsorgliche Einstellung der Rentenleistungen ist daher zu schützen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.6 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Einstellung der Rente nur dann rechtfertigt, wenn das Hauptverfahren speditiv weitergeführt und innert nützlicher Frist abgeschlossen wird (vgl. Urteil des BGer 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2.2). In diesem Sinne hat die Vorinstanz das Revisionsverfahren unverzüglich weiterzuführen und innert nützlicher Frist zu entscheiden. 6. Es bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden. 6.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.- festzusetzen und dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

C-65/2022 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-65/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-65/2022 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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C-65/2022 — Bundesverwaltungsgericht 15.09.2022 C-65/2022 — Swissrulings