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Bundesverwaltungsgericht 27.09.2021 C-6482/2020

27 settembre 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,121 parole·~6 min·3

Riassunto

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 27. Oktober 2020)

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6482/2020

Urteil v o m 2 7 . September 2021 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien A._______, (Portugal), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 27. Oktober 2020).

C-6482/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2020 befristete ganze IV-Rente zugesprochen sowie ab dem 1. April 2020 einen Rentenanspruch mangels eines rentenbegründeten IV-Grads von 0 %verneint hat (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGeract.] 2; vgl. auch Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 59), dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 25. November 2020 eine Beschwerde bei der Vorinstanz eingereicht und dabei gleichzeitig (sinngemäss) um Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Verfahrenskosten ersucht hat (vgl. BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2020 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat (BVGer-act. 2), dass die Vorinstanz auf richterliche Anordnung vom 6. Januar 2021 hin am 29. Januar 2021 die gesamten Akten in elektronischer Form eingereicht hat (vgl. BVGer-act. 3, 5 und 7), dass der Beschwerdeführer auf richterliche Aufforderung vom 6. Januar 2021 hin mit der an die Vorinstanz adressierten Eingabe vom 27. Januar 2021 das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» vom 26. Januar 2021 samt diverser Beilagen eingereicht und die Vorinstanz diese Eingabe am 3. Februar 2021 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (BVGer-act. 3 und 9), dass der Beschwerdeführer aufgrund von unvollständigen Angaben und Unterlagen mit Instruktionsverfügung vom 10. März 2021 – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Entscheid über das Gesuch aufgrund der Akten) – zur Vervollständigung der dieser Verfügung beigelegten Kopie des Formulars vom 26. Januar 2021 sowie zur Einreichung von weiteren sachdienlichen Belegen wie auch zur Erteilung von weiteren Auskünften aufgefordert wurde (BVGer-act. 10), dass der Beschwerdeführer mit der erneut an die Vorinstanz adressierten Eingabe vom 16. April 2021 (Datum Postaufgabe), welche am 29. April

C-6482/2020 2021 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, weitere Unterlagen eingereicht hat (vgl. BVGer-act. 14 und 19), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2021 das Gesuch um teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von Verfahrenskosten) aufgrund einer vorläufigen und summarischen ex ante Beurteilung der Prozessaussichten abgewiesen hat (vgl. BVGer-act. 20), dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert hat, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 20), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass Beschwerden vor Bundesverwaltungsgericht zulässig sind gegen Verfügungen der in Art. 33 VGG genannten Behörden (Vorinstanzen), zu welchen auch die IVSTA gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), welche mit Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung befindet, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG) und Beschwerdeführende in der Regel einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass die eingeschrieben versandte Zwischenverfügung vom 3. Juni 2021 dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein am 16. Juni 2021 eröffnet wurde (vgl. BVGer-act. 23), dass somit die 30-tägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 800.- am 17. Juni 2021 zu laufen begann und unter Berücksichti-

C-6482/2020 gung des vom 15. Juli 2021 bis zum 15. August 2021 geltenden Fristenstillstandes am 17. August 2021 endete (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG sowie Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG), dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 24), dass er auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.

C-6482/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

C-6482/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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