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Bundesverwaltungsgericht 23.12.2019 C-6435/2019

23 dicembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·863 parole·~4 min·5

Riassunto

Rückvergütung von Beiträgen | AHV, Rückerstattung Beiträge; Einspracheentscheid der SAK vom 24. Oktober 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6435/2019

Urteil v o m 2 3 . Dezember 2019 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.

Parteien A._______, (Ungarn), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Rückerstattung Beiträge; Einspracheentscheid der SAK vom 24. Oktober 2019.

C-6435/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2019 die Einsprache von A._______ (Versicherter) vom 25. Juli 2019 hinsichtlich einer Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge abwies, dass der Versicherte am 31. Oktober 2019 bei der Vorinstanz eine Eingabe machte und diese mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Rückvergütung von Beiträgen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Versicherte mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2019 aufgefordert wurde, innert 5 Tagen ab Erhalt der Verfügung einen Beschwerdewillen zu äussern und die Rechtsbegehren zu begründen (Art. 52 Abs. 2 VwVG), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Beschwerdeakten [B-act.] 3), dass der Versicherte gegenüber der Vorinstanz in einem E-Mail vom 8. Dezember 2019 erklärte, er habe keine Klage erheben wollen und dieses E- Mail dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Dezember 2019 von der Vorinstanz zugestellt worden ist (B-act. 4), dass der Versicherte mit E-Mail vom 16. Dezember 2019 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss erklärte, er habe Anspruch auf die einbezahlten AHV-Beiträge und man solle ihm diese zurückerstatten (Bact. 5), dass das Bundesverwaltungsgericht ohne Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG auf eine Beschwerde nicht eintritt, wenn der Versicherte es unterlässt, seinen Anfechtungswillen unmissverständlich zu äussern (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA TURN- HERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen der Bundesrechtspflege, 3. Aufl., Basel 2014, S. 458 Rz. 1619),

C-6435/2019 dass aufgrund des E-Mails des Versicherten vom 8. Dezember 2019 in Verbindung mit seinem E-Mail vom 16. Dezember 2019 sein Anfechtungswille nicht unmissverständlich geäussert wird und daraus nicht hervorgeht, dass er den Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2019 vor Bundesverwaltungsgericht anzufechten beabsichtige, dass es sich aufgrund des Dargelegten bei den beiden Eingaben vom 8. und 16. Dezember 2019 nicht um eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2019 handelt, sondern vielmehr um ein sinngemäss gestelltes Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 10. Juli 2019, dass somit mangels Beschwerdeverbesserungsqualität der Eingaben vom 8. und 16. Dezember 2019 und mithin mangels Beschwerdewille auf die Eingabe vom 31. Oktober 2019 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG) und die Sache zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überweisen ist (Art. 8 VwVG), damit diese prüfe, ob sie auf das Wiedererwägungsgesuch des Versicherten eintreten wolle, dass eine Kopie der Eingabe des Versicherten vom 16. Dezember 2019 der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, dass das Verfahren nach Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 31. Oktober 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Behandlung des Gesuchs vom 8. und 16. Dezember 2019 an die Vorinstanz überwiesen.

C-6435/2019 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2019) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tatjana Bont Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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