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Bundesverwaltungsgericht 21.03.2016 C-6429/2015

21 marzo 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,238 parole·~6 min·1

Riassunto

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Anspruch auf Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 24. September 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6429/2015

Urteil v o m 2 1 . März 2016 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 24. September 2015.

C-6429/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 24. September 2015 (BVGer-act. 1/1) das vom 1. Juli 2013 datierte Leistungsbegehren (IV-act. 8) des am (…) geborenen A._______ (Versicherter oder Beschwerdeführer) abwies, dass die IVSTA die verfügte Leistungsverweigerung damit begründete, dass keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege und trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung die Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar sei, dass sich die IVSTA dabei insbesondere auf die Einschätzungen des IV- Stellenarztes, Dr. B._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Juni 2015 (IV-act. 65) und 13. Juli 2015 (IV-act. 75) stützte, wonach auf das von ihr bei Dr. C._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie in Z._______, eingeholte psychiatrische Gutachten vom 31. Mai 2015 (IV-act. 62), das dem Versicherten infolge einer diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome mit starker ängstlicher Prägung (ICD- 10: F33.2), ab 2012 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte, nicht abzustellen sei, weil es qualitativ völlig unzureichend sei und angesichts der korrekt beschriebenen Befunde die gestellte Diagnose sowie attestierte länger dauernde Arbeitsunfähigkeit auszuschliessen seien, und an dieser Einschätzung auch erneute Abklärungen nichts ändern würden, dass der Versicherte gegen die Verfügung vom 24. September 2015 mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 12. Oktober 2015) erheben liess mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen oder die Sache sei erneut abzuklären, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbringen liess, die Interpretation bzw. Einschätzungen des IV- Stellenarztes Dr. B._______ seien inakzeptabel, dieser schliesse beim Beschwerdeführer eine schwere psychische Pathologie aus, ohne ihn jemals gesehen zu haben, wohingegen sich die früher in der Schweiz behandelnde Neuropsychiaterin und der seit 2006 in Bosnien behandelnde Neuropsychiater sowie auch der Gutachter Dr. C._______ auf unmittelbare Gespräche mit dem Beschwerdeführer stützten und der beigelegte neue Befund des bosnischen Neuropsychiaters Dr. D._______ vom 30. September

C-6429/2015 2015 nochmals eine "schwere Stufe einer Depression" feststelle (BVGeract. 1/4), dass die Vorinstanz – nach Einholung der Stellungnahme von Dr. B._______ vom 7. Januar 2016, wonach der beschwerdeweise eingereichten Arztbericht an seiner bisherigen Einschätzung nichts ändert (IVact. 80), – in ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2016 (BVGer-act. 8) beantragte, es sei mangels einer beweiskräftigen Sachverhaltsfeststellung die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen fristgemäss und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass nach Einsicht in die Akten bzw. medizinischen Unterlagen (insbesondere IV-act. 62, 65, 75, 80) keine zuverlässige und umfassende Entscheidungsgrundlage besteht, sich deshalb weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie zu den entsprechenden Auswirkungen auf dessen Arbeitsfähigkeit aufdrängen und folglich für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung nicht entsprochen werden sollte, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zulässig ist, da hier erstmalig grundlegende Abklärungen durchzuführen sind (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),

C-6429/2015 dass demnach die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 24. September 2015 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu weiterer Abklärung des medizinischen Sachverhalts und neuem Entscheid zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der am 4. November 2015 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- (BVGer-act. 4) dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass dem durch lic. iur. Gojko Reljic vertretenen Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des gebotenen Aufwands eine Parteientschädigung von Fr. 500.- ohne die nicht geschuldete Mehrwertsteuer (vgl. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE bzw. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWST [SR 641.20]) zulasten der IVSTA auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).

C-6429/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 24. September 2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 26. Februar 2016) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

C-6429/2015 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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