Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 12.03.2008 C-6390/2007

12 marzo 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·752 parole·~4 min·3

Riassunto

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenrente

Testo integrale

Abtei lung II I C-6390/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . März 2008 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Dominique Gross. Z._______, Slowenien, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-6390/2007 Nach Einsicht: in die Einspracheverfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) vom 28. August 2007, mit der das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung einer Invalidenrente abgelehnt worden ist, in die gegen diese Einspracheverfügung erhobene Beschwerde vom 20. September 2007, mit der der Beschwerdeführer beantragt hat, ihm eine Invalidenrente zu gewähren, und namentlich rügte, dass sein Gesundheitszustand durch die IV-Stelle nicht genügend eruiert worden sei, in die Stellungnahme von Dr. med. I._______ vom 17. Februar 2008, wonach die Beurteilung auf Befunden aus dem Jahr 1995 basiere und deshalb ein allgemeinmedizinischer Bericht (sowie) ein neurologischer Bericht mit Neurostatus, Befunden und Diagnose eingeholt werden sollten, in die Vernehmlassung der IV-Stelle vom 27. Februar 2008, in der diese beantragt, die angefochtene Einspracheverfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen. In Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist, dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, C-6390/2007 dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass nach dem Zugeständnis der IV-Stelle in Verbindung mit der IVärztlichen Stellungnahme die Einspracheverfügung vom 28. August 2007 auf einem mangelhaft eruierten Sachverhalt beruht und sich die Einholung eines allgemeinmedizinischen Berichtes (sowie) eines neurologischen Berichtes mit Neurostatus, Befunden und Diagnose als notwendig erweist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gerügt hat, sein Gesundheitszustand sei nicht genügend abgeklärt worden, dass sich – nach Einsicht in die Akten – die Einholung eines allgemeinmedizinischen Berichtes und eines neurologischen Berichtes mit Neurostatus, Befunden und Diagnosen zur genaueren Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und zu den entsprechenden Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufdrängt, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass mangels ausreichender Abklärung des Sachverhalts über den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Invalidenrente zur Zeit nicht entschieden werden kann, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind und – da dem Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind – keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-6390/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Einspracheverfügung vom 28. August 2007 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung gewährt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Dominique Gross C-6390/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

C-6390/2007 — Bundesverwaltungsgericht 12.03.2008 C-6390/2007 — Swissrulings