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Bundesverwaltungsgericht 18.01.2016 C-6374/2014

18 gennaio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,192 parole·~11 min·1

Riassunto

Rückvergütung von Beiträgen | AHV (Verfügung vom 1. Oktober 2014)

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6374/2014

Urteil v o m 1 8 . Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien X._______, Kosovo, ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückforderung von Beiträgen (Verfügung vom 1. Oktober 2014).

C-6374/2014 Sachverhalt: A. Der am (…) 1957 geborene, in seiner Heimat Kosovo wohnhafte X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) stellte am 6. März 2013 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf eine Invalidenrente, welcher mit Verfügung vom 10. Januar 2014 mangels anspruchsrelevanter Invalidität abgewiesen wurde (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: SAK-act.] 1, 3, 6, 13, 17). B. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 und 3. Januar 2014 (SAK-act. 9, 13) wandte sich der Versicherte erneut an die SAK und verlangte die Rückvergütung seiner an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) geleisteten Beiträge. Der entsprechende, am 3. Februar 2014 unterzeichnete Formularantrag (SAK-act. 14) ging am 13. Februar 2014 bei der SAK ein. Am 14. April 2014 verfügte die SAK einen Rückforderungsbetrag von Fr. 5'700.- (SAK-act. 23). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Schreiben vom 14. Mai respektive 22. Juli 2014 (SAK-act. 25, 28) Einsprache und führte aus, 1983 bei der Baufirma A._______ und in den Jahren 1985 und 1986 bei der B._______ AG beschäftigt gewesen zu sein. In der Folge erliess die SAK am 1. Oktober 2014 eine Verfügung (SAK-act. 33), mit der sie die Einsprache des Versicherten abwies und die Verfügung vom 14. April 2014 bestätigte. C. Gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2014 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 (act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe bei "diesen Firmen" gearbeitet; jedoch sei während des Krieges sein Haus verbrannt, weshalb er keine Nachweise habe. D. Mit Schreiben vom 5. November sowie (act. 2) wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 11b des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG; SR 172.32) aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben. Nachdem er dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, wurde dem Beschwerde-

C-6374/2014 führer mit prozessleitender Verfügung vom 18. Dezember 2014 (act. 4) erneut eine Frist zur Angabe einer schweizerischen Korrespondenzadresse gesetzt. Er wurde ausserdem dahingehend orientiert, dass künftige Verfügungen und das Urteil anderenfalls wie angekündigt im Schweizerischen Bundesblatt publiziert würden. Der Beschwerdeführer gab in der Folge kein Zustelldomizil an. E. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2015 (act. 8) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei auf der Jahresrechnung 1983 von A._______ nicht aufgeführt. Ebenfalls befinde sich auf den Lohnabrechnungen der Jahre 1985 und 1986 kein Eintrag. Es seien keine aktenkundigen Beitragszeiten belegt, als jene gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK). Auch nach weiteren Abklärungen aufgrund der vom Beschwerdeführer gelieferten Indizien hätten keine weitere Beitragszeiten ausfindig gemacht werden können. F. Aufgrund fehlender Angaben eines Zustelldomizils in der Schweiz eröffnete das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 16. Juni 2015 (act. 9) durch Publikation im Bundesblatt (Publikationsbeginn: 16. Juni 2015; act. 10). Darin erhielt er die Gelegenheit, innert 30 Tagen ab Publikation der Verfügung zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen und entsprechende Beweismittel einzureichen. G. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR

C-6374/2014 173.32) nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG; SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3 Als primärer Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1. Oktober 2014 ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3 sowie Art. 50 und Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Der Versicherte ist kosovarischer Staatsangehöriger (SAK-act. 17) und lebt im Zeitpunkt der Gesucheinreichung im Kosovo. Die Frage nach einer Doppelbürgerschaft hat er ausdrücklich verneint (SAK-act. 11, S. 1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar (BGE 139 V 263 E. 3 bis 8), weshalb er als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates zu gelten hat und sich der Anspruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen allein nach schweizeri-

C-6374/2014 schem Recht beurteilt. Für die Beurteilung eines Gesuchs auf Rückvergütung von Beiträgen sind die im Zeitpunkt des Gesuchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar (vgl. BGE 136 V 24 E. 4.4). Somit kommen vorliegend die im Februar 2014 gültigen Bestimmungen zur Anwendung, insbesondere diejenigen des AHVG und der RV-AHV. 3. 3.1 Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf Rückvergütung seiner AHV-Beiträge hat. Es bleibt einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz in der Berechnung des Rückforderungsbetrags alle Beitragszeiten berücksichtigt hat. 3.2 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG können Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, können nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen (Art. 1 Abs. 1 Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge [RV-AHV, SR 831.131.12]). Massgebend ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung (Art. 1 Abs. 2 RV-AHV). Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren IK (Art. 30ter AHVG). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen. Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im IK nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung

C-6374/2014 des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Jahr 1983 bei einer Baufirma in (…) gearbeitet und in den Jahren 1985 und 1986 bei der B._______ in (…). 3.3.1 Eine Anrechnung von Beiträgen kann nur erfolgen, wenn der Beschwerdeführer im entsprechenden Zeitraum Beiträge an die AHV geleistet hat. Gemäss seinem IK-Auszug sowie dem Berechnungsblatt (SAK-act. 21 und 22) war er von April bis September 1984 bei A._______, sowie von September bis Dezember 1984 bei der C._______ AG beschäftigt. Von Juni bis Dezember 1987 arbeitete er bei D._______. 1988 war er von Juli bis Dezember für E._______ und 1989 von August bis Oktober sowie 1990 von März bis Dezember bei der B._______ AG in (…) tätig. 3.3.2 Nachdem der Beschwerdeführer bereits mit Einsprache die Überprüfung seiner Beitragszeiten begehrte, veranlasste die Vorinstanz entsprechende Nachforschungen (SAK-act. 29, 30, 31, S. 2). Gemäss Bestätigung der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes vom 21. August 2014 fand sich auf den Lohnmeldungen für die Jahre 1985 bis 1986 kein Eintrag im Namen des Beschwerdeführers (SAK-act. 31, S. 1). Die SAK teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 27. August 2014 mit, dass der Beschwerdeführer nicht als Angestellter auf der Abrechnung des ehemaligen Arbeitgebers A._______ aufgeführt sei (SAK-act. 32., S. 1). Der Versicherte führte beschwerdeweise aus, dass möglicherweise sein Name falsch angegeben worden sei und er vielleicht unter den Namen X.a._______, X.b._______, X.c._______ oder X.d._______ aufgeführt sei. In der Jahresrechnung der Unternehmung A._______ von 1983 scheint weder Name des Beschwerdeführers noch ein anderer von ihm angegebener Name auf. Er war demnach in diesem Jahr nicht in der Firma A._______ beschäftigt (SAK-act. 32, S. 5). 3.3.3 Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde keine Unterlagen (z.B. Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge oder –zeugnisse) bei, die eine Beschäftigung in den Jahren 1983, 1985 sowie 1986 in den von ihm geltend gemachten Betrieben belegen würden. Als einzigen Beleg reichte er die Kopie eines Couverts mit der Adresse der B._______ AG ein und führte aus, bei dieser Firma 1985 bis 1986, sowie 1983 bei A._______ Baufirma in (…) gearbeitet zu haben (SAK-act. 28). Zudem gab er an, keine anderen Nachweise zu haben. Er kann somit seine Aussage, in den Jahren 1983,

C-6374/2014 1985 und 1986 in der Schweiz erwerbstätig gewesen zu sein, nicht beweisen. Die Vorinstanz hingegen hat ausreichende Nachforschungen betreffend die Beitragszeiten angestellt und dem Untersuchungsgrundsatz hinreichend Rechnung getragen. Die auf dem IK-Auszug des Beschwerdeführers (SAK-act. 21) verzeichneten Beitragsjahre (1984 und 1987 bis 1990) entsprechen den Angaben der Behörden und sind weder offensichtlich unrichtig noch unvollständig erfolgt. Da der Beschwerdeführer nicht den vollen Beweis der Unrichtigkeit der Eintragungen des IK-Auszugs erbringen kann, ist davon auszugehen, dass diese richtig erfolgt sind. 3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz die einmalige Abfindung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers korrekt, d.h. ohne Berücksichtigung der Jahre 1983, 1985 und 1986 festgesetzt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014 erweist sich gestützt auf die obigen Erwägungen als rechtens, weshalb die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen und die angefochtene Einspracheverfügung zu bestätigen ist. 3.5 4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2009 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung und die Voraussetzungen einer Ausnahme im vorliegenden Fall sind nicht erfüllt (BGE 126 V 143 E. 4b; Art. 46 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-6374/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Barbara Camenzind

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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