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Bundesverwaltungsgericht 22.11.2010 C-6356/2009

22 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,336 parole·~7 min·5

Riassunto

Invalidenversicherung (IV) | IV-Rentenanspruch, Rentenrevision (Verfügung vom 1...

Testo integrale

Abtei lung II I C-6356/2009/frj/fas {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . November 2010 Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. S._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. IV-Rentenanspruch, Rentenrevision (Verfügung vom 17. September 2009). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-6356/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle Luzern S._______ ab 1. April 2003 aufgrund der diagnostizierten Multiplen Sklerose (vgl. IV-Akt. 14 und 29 [Protokoll S. 2]) eine halbe Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen hat, wobei die (wahrscheinlich im Oktober 2003 erlassene) Verfügung nicht in den Akten ist (vgl. jedoch IV-Akt. 16, 17 und 64), dass die IV-Stelle Luzern mit Revisionsverfügung vom 17. November 2004 feststellte, dass sich der Gesundheitszustand nicht in anspruchserheblicher Weise verändert habe, weshalb weiterhin eine halbe IV- Rente ausgerichtet werde (IV-Akt. 28), dass die IV-Stelle Luzern die Akten am 14. Juni 2007 an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) überwies, nachdem die Versicherte wieder in ihre Heimat Bosnien-Herzegowina zurückgekehrt war (IV- Akt. 29), dass die IVSTA am 22. Mai 2008 ein Rentenrevisionsverfahren eröffnete (IV-Akt. 36) und die Versicherte von der MEDAS Bern interdisziplinär begutachten liess, dass im MEDAS-Gutachten vom 17. März 2009 (IV-Akt. 104) ausgeführt wird, der Gesundheitszustand habe sich gegenüber dem Jahr 2003 verbessert, wobei der Verlauf aufgrund der Akten nicht genau ermittelt werden könne, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Begutachtung im Februar 2009 in einer leidensangepassten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe, dass die IVSTA am 17. September 2009 – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akt. 113 ff.) – die Aufhebung der Rente mit Wirkung ab 1. November 2009 verfügte und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (IV-Akt. 134), dass S._______ mit Datum vom 12. Oktober 2009 Beschwerde erhob und unter Hinweis auf die eingereichten medizinischen Unterlagen geltend machte, es bestehe weiterhin eine Invalidität von mindestens 60 % (Akt. 1), C-6356/2009 dass die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2009 weitere medizinische Berichte einreichte (Akt. 7), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragte (Akt. 17), dass der mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2010 auf Fr. 300.- festgesetzte Kostenvorschuss (Akt. 19) am 10. August 2010 bei der Gerichtskasse eingegangen ist (Akt. 21), dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 14. August 2010 an ihrer Beschwerde festhielt und weitere Beweismittel einreichte (Akt. 23), dass die IVSTA mit Duplik vom 27. Oktober 2010 beantragte, es sei die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 22. Oktober 2010 an die Verwaltung zurückzuweisen (Akt. 25), dass in der erwähnten Stellungnahme von Dr. A._______ ausgeführt wird, in den neuen medizinischen Unterlagen werde eine Verschlechterung der Grundkrankheit attestiert und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand seit der bereits 18 Monate zurückliegenden MEDAS-Begutachtung verändert habe (IV-Akt. 139), dass die Ärztin des medizinischen Dienstes deshalb vorschlug, bei der MEDAS ein Verlaufsgutachten (zu allfälligen Veränderungen seit der Begutachtung vom Februar 2009) einzuholen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, dass gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) eine Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, C-6356/2009 wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Änderung eingetreten ist, der Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der strei tigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides zu vergleichen ist (BGE 133 V 108 E. 5.4), dass bei der Rentenrevision vom 17. November 2004 keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung vorgenommen worden ist, weshalb vorliegend die rentenzusprechende Verfügung im Jahr 2003 den Vergleichszeitpunkt bildet, dass der Sachverhalt, welcher der rentenzusprechenden Verfügung zu Grunde lag, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Verfügung vom 17. September 2009 zu vergleichen ist, dass zwischen der MEDAS-Begutachtung im Februar 2009 und dem Erlass der Revisionsverfügung lediglich 7 Monate liegen, dass angesichts des schubweisen Verlaufs einer Multiplen Sklerose die Einschätzung der IV-Stellenärztin, wonach eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden könne, jedoch nachvollziehbar erscheint, dass die Sache daher antragsgemäss zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass es grundsätzlich Sache der IV-Stelle – in Zusammenarbeit mit dem regionalen ärztlichen Dienst (vgl. Art. 59 Abs. 2bis IVG) – ist, den Sachverständigen die rechtserheblichen Beweisfragen zu stellen (vgl. auch JÖRG JEGER, Die Kritik an Anwaltschaft und Versicherer aus der Sicht des medizinischen Gutachters, in: Möglichkeiten und Grenzen der medizinischen Begutachtung, Freiburger Sozialrechtstage 2010, Bern 2010, S. 159 ff., insbes. S. 180 ff.), C-6356/2009 dass die IV-Stelle bei der erneuten Auftragserteilung an die MEDAS zu beachten haben wird, dass beim ersten Gutachtensauftrag die Fragen nicht auf die Rentenrevision bezogen waren, dass im Gutachten zwar dennoch (auch) zur Frage der Veränderung des Gesundheitszustandes seit 2003 Stellung genommen wurde, dass den Sachverständigen aber die medizinische Ursache für die damals attestierte (rentenerhebliche) Arbeitsunfähigkeit offenbar nicht ganz klar war, dass aus dem Gutachten zudem nicht deutlich hervorgeht, ob die Diagnosen der Multiplen Sklerose und der glutensensitiven Enteropathie mit Eisenmangelanämie aufgrund der von den Gutachtern durchgeführten Untersuchungen gestellt oder aus den Akten übernommen wurden, dass das Gutachten nicht berücksichtigt, dass im Jahr 2003 die glutensensitive Enteropathie mit Eisenmangelanämie als die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigend erachtet wurde (vgl. IV-Akt. 14 und 29 [Protokoll S. 2]), dass insbesondere die Diagnose der Multiplen Sklerose zu diskutieren wäre, da Dr. B._______ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2008 (IV-Akt. 35) noch darauf hingewiesen hatte, dass es sich lediglich um eine Verdachtsdiagnose handle (vgl. auch RAD-Beurteilung vom 28. Mai 2003 [IV-Akt. 29, Protokoll S. 2]), dass die angefochtene Verfügung aufzuheben ist und die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist, dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG. C-6356/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 17. September 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser C-6356/2009 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 7

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