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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2014 C-6281/2013

19 febbraio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,011 parole·~5 min·2

Riassunto

Aufsichtsmittel | Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung, BVG-Aufsicht

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6281/2013

Abschreibungsentscheid v o m 1 9 . Februar 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech.

Parteien

1. A._______, 2. B._______, beide vertreten durch C._______, 3. C._______, Beschwerdeführende,

gegen

BBSA Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht, Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14, Vorinstanz.

Gegenstand

Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung, BVG-Aufsicht.

C-6281/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden mit Aufsichtsbeschwerde vom 19. November 2012 bei der BBSA Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (Vorinstanz) geltend machten, der Stiftungsrat der X._______ Vorsorge- Stiftung (Vorsorgestiftung) habe beim Erlass des neuen Organisationsund Wahlreglements des Vorsorgewerks Y._______ (Vorsorgewerk) gesetzliche Bestimmungen zur Parität verletzt, weshalb sie bei der Vorinstanz um Erlass aufsichtsrechtlicher Massnahmen beantragten (act. 1/1), dass die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit ihrer Aufsichtsbeschwerde mit Gesuch vom 14. Dezember 2012 bei der Vorinstanz um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ersuchten (act. 1/2), dass die Beschwerdeführenden am 14. August 2013 an die Vorinstanz gelangten und geltend machten, sie habe weder die Aufsichtsbeschwerde noch das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen behandelt, inzwischen hätten auf Stufe Versicherungskommission und auf Stufe Stiftungsrat Wahlen und Sitzungen stattgefunden und es seien Entscheide getroffen worden, weshalb die Sache dringlich sei und die Vorinstanz ersucht werde, ihnen mitzuteilen, bis wann mit einen Entscheid gerechnet werden könne (act. 1/3), dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 bekanntgab, den Entscheid voraussichtlich bis Ende 2013 fällen zu können (act. 1/4), dass die Beschwerdeführenden am 6. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eine als Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde bezeichnete Eingabe gegen die Vorinstanz einreichten (act. 1), welche sie am 19. November 2013 mit den Originalunterschriften verbesserten (act. 4), worin sie das unrechtmässige Verzögern bzw. Verweigern der Behandlung ihrer Aufsichtsbeschwerde durch die Vorinstanz rügten und ersuchten, die Vorinstanz sei anzuweisen, umgehend vorsorgliche Massnahmen gemäss dem Gesuch vom 14. Dezember 2012 zu ergreifen oder über die Aufsichtsbeschwerde vom 20. (recte: 19.) November 2012 zu entscheiden, dass die Beschwerdeführenden den ihnen mit Zwischenverfügung vom 25. November 2013 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- am 29. November 2013 einbezahlt haben (act. 5, 7),

C-6281/2013 dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Januar 2014 (act. 11/1) über die Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführenden entschied, dabei den aufsichtsrechtlichen Handlungsbedarf bezüglich des Organisations- und Wahlreglements des Vorsorgewerks feststellte (Dispositivziffer 1), entsprechende aufsichtsrechtliche Massnahmen gegenüber dem Stiftungsrat der Vorsorgestiftung anordnete (Dispositivziffer 2, 3) und die Aufsichtsbeschwerden der Beschwerdeführenden vom 20. (recte: 19.) November 2012 und 22. Oktober 2012 guthiess (Dispositivziffer 4), dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Februar 2014 erklärten, ihre Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Vorinstanz sei, da diese die Aufsichtsbeschwerde nun behandelt habe, wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (act. 11), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde sowie ebenfalls die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit beantragte (act. 12), dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 31 und 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) – sofern wie vorliegend keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist – in Verb. m. Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ergibt, dass eine Beschwerde auch erhoben werden kann, wenn die Vorinstanz den Erlass einer anfechtbaren Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert (Art. 46a VwVG), dass die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 28. Januar 2014 über die von den Beschwerdeführenden bei ihr eingereichte Aufsichtsbeschwerde vom 19. November 2012 entschied, so dass sie damit den von den Beschwerdeführenden als verzögert bzw. verweigert gerügten Verwaltungsakt erliess, dass unter diesen Umständen der Streitgegenstand nachträglich weggefallen ist, so dass das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

C-6281/2013 dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass somit keine Verfahrenskosten zu erheben sind und den Beschwerdeführenden der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuerstatten ist, dass von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, wenn die Kosten verhältnismässig gering sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE).

(Es folgt das Urteilsdispositiv)

C-6281/2013 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Den Beschwerdeführenden wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen – die Oberaufsichtskommission BVG

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Regula Hurter Urech

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG) Versand:

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