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Bundesverwaltungsgericht 28.10.2009 C-6279/2008

28 ottobre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,390 parole·~12 min·1

Riassunto

Einreise | Visum zu Besuchszwecken

Testo integrale

Abtei lung II I C-6279/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Oktober 2009 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. T._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Stephan Wolf, Advokat, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Visum zu Besuchszwecken. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-6279/2008 Sachverhalt: A. Die 1963 geborene thailändische Staatsangehörige N._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 15. Juli 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei T._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in R._______ (BS). Bereits zuvor war der Gastgeber mit einem Einladungsschreiben, datiert vom 28. Juni 2008, an die Schweizer Vertretung gelangt. Darin führte er unter anderem aus, dass er die Gesuchstellerin anlässlich eines Ferienaufenthalts im Januar 2008 auf Phuket kennen gelernt habe. Nach einem weiteren Aufenthalt auf Phuket habe ihn die Gesuchstellerin im Juni 2008 freundlicherweise in ihren Heimatort Roi Et geführt, um ihm die thailändische Kultur und den thailändischen Lebensstil näherbringen zu können. Im Gegenzug lade er die Gesuchstellerin, die für ihn mittlerweile zu einer guten und vertrauten Freundin geworden sei, nun in die Schweiz ein. Geplant seien eine Art Bildungsreise, gepaart mit Ferien. Die Gesuchstellerin habe ihre bisherige Arbeitsstelle gekündigt und befinde sich momentan "between jobs". Die Schweizer Vertretung in Bangkok leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Basel- Stadt beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 28. August 2008 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei der Gesuchstellerin selbst seien weder zwingende berufliche noch gesellschaftliche Verpflichtungen, aber auch keine familiären Verantwortlichkeiten erkennbar, die trotz dieser Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. C-6279/2008 C. Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2008 lässt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Schon die im Zusammenhang mit der Abweisung des Visumsgesuchs verwendete allgemeine Behauptung, wonach ein stark anhaltender Zuwanderungsdruck aus Thailand bestehe, sei unzutreffend. Sie sei von der Vorinstanz nicht näher belegt und laufe auf ein generelles "Einreiseverbot" für thailändische Staatsangehörige hinaus, was wiederum einer völkerrechtswidrigen Rassendiskriminierung gleichkomme. Was die Gesuchstellerin selbst betreffe, so habe diese entgegen den Feststellungen der Vorinstanz durchaus berufliche Verpflichtungen. Seit dem 1. August 2008 sei sie wieder fest angestellt bei der Firma K._______. Zudem sei sie seit 2002 als Inhaberin einer in Bangkok gelegenen Firma P._______ im Handelsregister eingetragen, und sie habe jederzeit die Möglichkeit, die Führung dieser Firma selbst zu übernehmen. Angesichts der beruflichen Veränderungen sei auch die ursprüngliche Absicht, für volle drei Monate in die Schweiz zu kommen, nicht mehr aktuell. Die Gesuchstellerin beabsichtige nunmehr, die Einladung lediglich während eines Monats in Anspruch zu nehmen. Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente zu den Akten. D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2008 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sei im Falle Thailands aufgrund der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich ein Zuwanderungsdruck festzustellen. Im Falle der Gesuchstellerin vermöge der zwischenzeitlich erfolgte Stellenantritt nicht zu einer andern Risikoeinschätzung zu führen. E. In einer Replik vom 15. Januar 2009 hält der Beschwerdeführer seinerseits an seinem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest. C-6279/2008 F. Auf den weiteren Akteninhalt und die eingereichten Dokumente wird, soweit entscheidserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf das frist- und formgerecht erhobene Rechtsmittel ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). C-6279/2008 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. C-6279/2008 5. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. 6. Verfahren, die am 12. Dezember 2008 (Datum der Inkraftsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt (Art. 57 VEV). 7. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.3 Zwar zeigte die wirtschaftliche Situation Thailands in den letzten Jahren ein robustes Wachstum. Die internationale Finanzkrise hat seit dem letzten Quartal 2008 jedoch auch auf die Wirtschaft Thailands deutlich spürbare Auswirkungen. Hauptursache der Krise ist die Exportabhängigkeit der thailändischen Wirtschaft bzw. das Wegbrechen wichtiger Absatzmärkte (USA, Japan, EU, China). Überlagert wurde der Ende vergangenen Jahres einsetzende Abwärtstrend durch die politische Konfrontation zwischen der damaligen Regierung und regierungskritischen Demonstranten, die Ende November 2008 in der Besetzung der internationalen Flughäfen Bangkoks gipfelte und zu einem massiven Einbruch im Tourismus führte. Die Regierung Abhisit hat zwar auf den wirtschaftlichen Rückgang relativ rasch reagiert und bereits am 13. Januar 2009 die erste Staffel eines umfangreichen Kon- C-6279/2008 junkturprogramms mit einem Volumen von umgerechnet rund 1,5 Mrd. Euro verabschiedet. Dennoch ist unübersehbar, dass der Abwärtstrend bis auf Weiteres anhalten wird. Angesichts der schwer einschätzbaren internationalen Risiken, insbesondere der Entwicklung der thailändischen Exportmärkte, bleiben die Prognosen für das Jahr 2009 vorsichtig und gehen von einem Wachstum des Bruttoinlandprodukts zwischen 0 und 2% aus. Eine Rezession wird nicht ausgeschlossen. Der Einbruch im Exportsektor dürfte 2009 zu einem Anstieg der Arbeitslosenquote – sie lag Ende 2008 nach offiziellen Angaben bei 1,4% – auf 3,4 bis 4% führen (Quelle: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertigesamt.de, Länder, Reisen und Sicherheit > Thailand > Wirtschaft, Stand: Mai 2009, besucht im Oktober 2009). Dass – gerade vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verhältnisse, aber auch angesichts der landesintern bestehenden grossen Unterschiede in der wirtschaftlichen Entwicklung und Stärke einzelner Gebiete – eine namhafte Migrationsbewegung vorab in Teilen der jüngeren, erwerbsfähigen Bevölkerung besteht, lässt sich nicht ernsthaft in Frage stellen. Der Entschluss zur Emigration kann erfahrungsgemäss dort noch gefördert werden, wo sich bereits Verwandte oder Freunde im Ausland aufhalten und entsprechend ein soziales Beziehungsnetz besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei wird oftmals versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder – beispielsweise durch Ausbildung oder Heirat – auf eine andere migrationsrechtliche Grundlage zu stellen. Die Gesuchstellerin gab in ihrem Visumsantrag als ständigen Wohnort Roi Et an. Dieser Ort liegt in der gleichnamigen Provinz im Nordosten des Landes. Die betreffende Region gehörte schon vor der Wirtschaftskrise im landesweiten Vergleich zu den am wenigsten entwickelten (Quelle: U.S. Department of State, <http://www.state.gov >, Countries > Background Notes > Thailand, Stand: Juli 2009, besucht am 19. Oktober 2009). 7.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser http://www.state.gov/

C-6279/2008 Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 8. 8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 46-jährige, geschiedene Frau, die gemäss den Anmerkungen der Schweizer Vertretung in Bangkok Mutter eines Sohnes ist. Dieser soll – wiederum gemäss den Anmerkungen der Schweizer Vertretung – bei seinem Vater (dem geschiedenen Ehemann der Gesuchstellerin) leben. In Thailand (Roi Et) wohnen zudem die Eltern der Gesuchstellerin. Diese hat demnach nahe Angehörige und – daraus abzuleiten – familiäre Bindungen in ihrer Heimat. Zwingende Verantwortlichkeiten ihren Angehörigen gegenüber, welche die Gesuchstellerin ernsthaft von einer Emigration abhalten könnten, sind aufgrund der Akten aber nicht erkennbar und werden auf Beschwerdeebene auch nicht geltend gemacht. Zwar gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt in seinen schriftlichen Auskünften an, die Gesuchstellerin werde sich nach ihrem Besuchsaufenthalt in der Schweiz unter anderem um ihre mittlerweile gebrechlichen Eltern und um ihren in Bangkok lebenden Sohn kümmern. Derartige Verpflichtungen werden aber in der Beschwerde nicht thematisiert. 8.2 Die Gesuchstellerin geht zur Zeit offenbar keiner Erwerbstätigkeit nach. Eine am 1. August 2008 angetretene Arbeitsstelle hat sie gemäss Darstellung des Beschwerdeführers in seiner Replik nach kurzer Zeit bereits wieder verloren. Im Weiteren ist nicht bekannt, wie die Gesuchstellerin zurzeit ihren Unterhalt bestreitet und in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sie und ihre Angehörigen leben. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, sie sei als Inhaberin einer Firma in Bangkok im Handelsregister eingetragen, kann daraus noch nichts Konkretes zu ihrer wirtschaftlichen Situation abgeleitet werden. Insbesondere wurde nicht näher dargelegt, ob die Firma noch aktiv durch Drittpersonen geführt wird und der Gesuchstellerin Erträge abwirft. Demnach sind bei der Gesuchstellerin auch in beruflicher Hinsicht keine Umstände ersichtlich, welche die Prognose einer anstandslosen und fristgerechten Wiederausreise begünstigen könnten. C-6279/2008 8.3 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde entsprechend abzuweisen. 9. Mit Abweisung der Beschwerde wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 10 C-6279/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour) - die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: Seite 10

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