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Bundesverwaltungsgericht 21.02.2018 C-6272/2017

21 febbraio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·856 parole·~4 min·6

Riassunto

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, erstmalige Anmeldung, Verfügung IVSTA vom 5. Oktober 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6272/2017

Urteil v o m 2 1 . Februar 2018 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien B._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, erstmalige Anmeldung, Verfügung IVSTA vom 5. Oktober 2017.

C-6272/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 das Begehren von B._______ (Beschwerdeführer) auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) abgewiesen hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.], Beilage zu BVGer act. 1), dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 2. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich von IV-Rentenansprüchen vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. November 2017 zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.– bis zum 11. Dezember 2017 aufgefordert wurde, mit der Androhung, bei nicht fristgemässer Bezahlung werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (BVGer act. 2), dass diese Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer am 18. November 2017 zugestellt wurde (BVGer act. 3), dass gemäss Art. 21 Abs. 3 VwVG die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 12. Dezember 2017 bei der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer act. 5), dass der Kostenvorschuss vorliegend einen Tag nach Ablauf der angesetzten Frist dem Konto des Gerichts gutgeschrieben wurde, woraus jedoch noch nichts für die Verspätung der Vorschussleistung abzuleiten ist (vgl. BGE 143 IV 5 E. 2.6; 139 II 364 E. 3.2), weshalb der Beschwerdeführer mit

C-6272/2017 Instruktionsverfügung vom 29. Januar 2018 aufgefordert wurde, die rechtzeitige Vorschussleistung nachzuweisen (BVGer act. 11), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2018 (Datum Poststempel) eine Kopie des Zahlungsbelegs einreichte, welchem zu entnehmen ist, dass der Betrag von Fr. 800.– gemäss Datum des Rundstempels effektiv am 12. Dezember 2017 in der Schweiz am Schalter der Poststelle Arlesheim zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts eingezahlt wurde (BVGer act. 15), dass eine E-Mail-Anfrage bei der Postfinance vom 15. Dezember 2017 ergeben hat, dass der Kostenvorschuss am 12. Dezember 2017 bar einbezahlt worden sei (BVGer act. 10), dass demzufolge kein Zweifel daran besteht, dass der Vorschuss nicht innert der gesetzten Frist geleistet wurde, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass der verspätet einbezahlte Kostenvorschuss dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

C-6272/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 3. Der verspätet geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) – Das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Anna Wildt

C-6272/2017 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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