Abtei lung II I C-6247/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Oktober 2010 Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. X._______, Brasilien, vertreten durch Y._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV (freiwillige Versicherung). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-6247/2009 Sachverhalt: A. Der am (...) 1951 geborene, geschiedene, Schweizerbürger X._______ lebt in Brasilien (act. 10). Er war in den Jahren 1969 bis 1989 und 1999 bis 2006 in der obligatorischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert (act. 15). Er ersuchte mit Beitrittserklärung vom 10./19. März 2009 (act. 18 und 10) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) um Aufnahme in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung). B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2009 (act. 26) hat die SAK das Beitrittsgesuch von X._______ mit der Begründung abgewiesen, er sei unmittelbar vor dem Beitritt nicht während mindestens fünf Jahren obligatorisch versichert gewesen und zudem habe er die einjährige Frist zur Erklärung des Beitritts nicht eingehalten. C. Gegen die Verfügung vom 20. Mai 2009 hat X._______, vertreten durch Y._______, mit Schreiben vom 19. Juni 2009 Einsprache erhoben. Er beantragte sinngemäss die Aufnahme in die freiwillige Versicherung. Zur Begründung führte er aus, er sei in einer schwierigen persönlichen Lage gewesen und habe es daher verpasst, sich rechtzeitig um den Beitritt zu kümmern. D. Mit Einspracheentscheid vom 2. September 2009 hat die SAK die Einsprache von X._______ abgewiesen. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. September 2009 hat X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Y._______, mit Eingabe vom 16. September 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte die Aufnahme in die freiwillige Versicherung. Zur Begründung führte er aus, seine schwierigen persönlichen Umstände sowie die Notwendigkeit des Beitritts für die Absicherung seiner Familie seien zu berücksichtigen. Ferner sei ihm die Zeit, während der er seine Mutter betreut habe, als Beitragszeit anzurechnen. C-6247/2009 F. Mit Vernehmlassung vom 24. November 2009 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde, da die Beitrittserklärung zu spät eingereicht worden sei und er zudem Beitragslücken aufweise, welche einen Beitritt ausschliessen würden. G. Mit Replik vom 5. Januar 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte Unterlagen ein, welche seine persönliche Situation dokumentierten. H. Mit Duplik vom 25. Februar 2010 hielt die SAK an ihrem Antrag fest. Zur Begründung führte sie – zusätzlich zu den bisherigen Argumenten – aus, vorliegend lägen keine ausserordentlichen Verhältnisse vor, welche einer Verlängerung der Beitrittsfrist rechtfertigten. I. Mit Schreiben vom 12. März 2010 hielt der Beschwerdeführer ebenfalls an seinem Antrag fest. J. Die SAK liess sich nicht mehr vernehmen. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es C-6247/2009 liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Beurteilung des im März 2009 gestellten Aufnahmegesuchs richtet sich demzufolge nach Art. 2 Abs. 1 AHVG in der seit 1. Juni 2002 geltenden sowie Art. 7 und 8 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) in der seit 1. April 2001 gültigen Fassung. 2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob C-6247/2009 die SAK den Beschwerdeführer zu Recht nicht in die freiwillige Versicherung aufgenommen hat. 3.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfol genden Jahren obligatorisch versichert waren. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VFV können Personen der freiwilligen Versicherung beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV muss die Beitrittserklärung schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich. Liegen ausserordentliche Umstände vor, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzel fällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen (Art. 11 VFV). Rechtsprechungsgemäss sind die Voraussetzungen für die Annahme von ausserordentlichen Verhältnissen und der daraus folgenden Verlängerung der Beitrittsfrist gemäss Art. 11 VFV sehr streng. Mangelndes Wissen eines Versicherten um seine Rechte und Pflichten gehört nicht zu den Fällen, in welchen eine Verlängerung der Frist möglich ist (vgl. BGE 97 V 213 E. 2 mit Hinweisen). 3.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis zum 30. November 2002 in der Schweiz Wohnsitz hatte (act. 25) und anschliessend nach Bolivien auswanderte (act. 24), jedoch noch bis Ende 2006 zufolge seiner Stellung als Arbeitnehmer in der Schweiz der obligatorischen Versicherung angehörte. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, es seien ihm bis im Februar 2007 Betreuungszeiten anzurechnen, da er seinen pflegebedürftige Mutter betreut habe. C-6247/2009 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine Anmeldung zur freiwilligen Versicherung im März 2009 vorgenommen hat. Somit hätte er – um die einjährige Beitrittsfrist einzuhalten – mindestens bis im März 2008 in der obligatorischen Versicherung versichert sein müssen. Da er aber nachweislich nur bis Dezember 2006 oder – sollte man ihm Betreuungszeiten anrechnen können – maximal bis Februar 2007 versichert war, hat er die Beitrittsfrist um mehr als ein Jahr überschritten. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Bei trittsfrist gemäss Art. 11 VFV, welche rechtsprechungsgemäss nur in sehr seltenen Fällen gegeben sind, sind vorliegend auch nicht erfüllt. 3.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung zu spät eingereicht hat und die SAK das Beitrittsgesuch daher zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist demzufolge im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. 4. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Partei entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-6247/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 7