Abtei lung II I C-6238/2008/ {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 1 3 . Januar 2009 Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. O._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz. Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 12. September 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-6238/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Verfügung vom 12. September 2008 den Beschwerdeführer rückwirkend per 1. September 2007 an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zwangsweise anschloss, dass O._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 30. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 9. Januar 2009 die Beschwerde vom 30. September 2008 zurückzog und erklärte, er werde den in Rechnung gestellten Betrag an die Auffangeinrichtung überweisen, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten von Fr. 200.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, mit dem am 20. Oktober 2008 geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- zu verrechnen und ihm Fr. 600.-- zurück zu erstatten sind, dass der obsiegenden Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4) keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. C-6238/2008 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, mit dem am 20. Oktober 2008 geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- verrechnet und ihm Fr. 600.- zurück erstattet. 3. Dieser Entscheid geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. Anschluss [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 3