Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-6228/2017
Abschreibungsentscheid v o m 2 6 . September 2018 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. LL.M. Gabriela Taugwalder und MLaw Patrick R. Schutte, Wild Schnyder AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Lebensmittelsicherheit, Kosmetika (Allgemeinverfügung vom 25. September 2017).
C-6228/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV, im Folgenden: Vorinstanz) am 3. Oktober 2017 im Bundesblatt (BBl 2017 6171) eine Allgemeinverfügung mit folgender Anordnung publiziert hat: „1. Massnahmen Kosmetische Mittel, die dem Sonnenlicht ausgesetzt werden können und die die Voraussetzungen nach Artikel 16a Absatz 1 THG erfüllen, dürfen nicht für Dritte bereitgestellt, an Dritte abgegeben oder im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung angewendet werden, wenn sie im Endprodukt einen Gehalt an Furocumarinen von 1 mg/kg (1 ppm) oder mehr aufweisen. 2. Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Übergangsregelung Produkte, die von der Massnahme nach Ziffer 1 betroffen sind und die zum Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Allgemeinverfügung in der Schweiz in Verkehr sind, dürfen noch bis zum 31. Oktober 2017 für Dritte bereitgestellt, an Dritte abgegeben oder im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung angewendet werden.“ dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch die Rechtsanwälte Taugwalder und Schutte, Zürich, mit Eingabe vom 2. November 2017 (Eingang 6. November 2017) Beschwerde gegen die Allgemeinverfügung des BLV erhoben und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt und gleichzeitig die prozessualen Anträge gestellt hat, die der Beschwerde entzogene aufschiebende Wirkung sei unverzüglich wiederherzustellen, eventualiter sei die Übergangsfrist gemäss Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung unverzüglich angemessen zu verlängern (act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Vorinstanz ersucht hat, bis zum 20. November 2017 (unter Beilage der gesamten Akten) zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit gleicher Verfügung die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, bis zum 22. November 2017 einen Kostenvorschuss von CHF 5‘000.- zu leisten (act. 2), welcher am 10. November 2017 zugunsten der Gerichtskasse überwiesen worden ist (act. 3),
C-6228/2017 dass der Instruktionsrichter im Beschwerdeverfahren C-6234/2017, welches ebenfalls die vorliegend angefochtene Allgemeinverfügung betrifft, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Zwischenverfügung vom 29. November 2017 gutgeheissen und die Vorinstanz ersucht hat, im Bundesblatt zu publizieren, dass die Allgemeinverfügung aufgrund verschiedener Beschwerdeverfahren einstweilen nicht vollstreckbar ist, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt, weshalb der entsprechende Antrag am 30. November 2017 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben worden ist (act. 6), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat (act. 9), dass die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin – je mit Eingabe vom 29. März 2018 – dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt haben, dass Verhandlungen betreffend die streitige Allgemeinverfügung aufgenommen worden seien und um einstweilige Sistierung des Beschwerdeverfahrens ersucht haben (act. 12 f.), dass das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 10. April 2018 antragsgemäss sistiert worden ist (act. 14), dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 3. Juli 2018 mitgeteilt hat, dass sie die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung gezogen habe und gleichzeitig die am 3. Juli 2018 im Bundesblatt publizierte Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 25. September 2017 betreffend kosmetische Mittel mit Furocumarinen eingereicht hat (act. 15), dass die Vorinstanz somit mit Verfügung vom 27. Juni 2018 auf ihren Entscheid vom 25. September 2017 zurückgekommen ist und diesen vollumfänglich aufgehoben hat (act. 15, Beilage 1), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2018 die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und der Beschwerdeführerin die Eingabe der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht hat (act. 16),
C-6228/2017 dass Rechtsanwalt Schutte mit Eingabe vom 18. Juli 2018 eine Kostennote eingereicht hat (act. 21), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass vorliegend die Beschwerde durch den Erlass der Verfügung vom 27. Juni 2018 gegenstandslos geworden ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.- der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
C-6228/2017 Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE), dass das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über die Parteientschädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden, sowie den Akten trifft; es auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung auf der Basis einer Kostennote es Aufgabe des Gerichts ist, zu überprüfen, in welchem Umfang die geltend gemachten Kosten als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (Art. 10 ff. VGKE); die eingereichte Kostennote einen ausreichenden Detaillierungsgrad aufweisen muss (Art. 14 Abs. 1 VGKE), sodass aus ihr ersichtlich ist, welche Arbeiten durchgeführt worden sind, wie viel Zeit vom Vertreter zu welchem Tarif aufgewendet und wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die einzelnen Arbeiten verteilt hat, dass Rechtsanwalt Schutte mit Schreiben vom 18. Juli 2018 eine Kostennote eingereicht hat, welche lediglich ein Honorar von Fr. 15‘400.- und einer Mehrwertsteuer von Fr. 1‘185.-, also einen Kostenanspruch von insgesamt Fr. 16‘585.80 aufführt sowie sehr summarisch gewisse Arbeiten, die ausgeführt worden sind, aufzählt (z.B. Prüfung der Allgemeinverfügung, rechtliche Abklärungen, Arbeit an begründetem Akteneinsichtsgesuch bezüglich Akten des BLV aus Vorverfahren), dass die Honorarnote keine Angaben enthält, mit welchem Zeitaufwand die erwähnten Arbeiten erledigt worden sind, ausserdem aus ihr nicht hervorgeht, wann diese Arbeiten ausgeführt worden sind, zudem weder der Tarif noch die insgesamt aufgewendeten Stunden angegeben worden sind und daher von einer detaillierten Kostennote keine Rede sein kann, dass bei Fehlen einer (detaillierten) Kostennote die Entschädigung aufgrund der Akten und nach freiem gerichtlichem Ermessen zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass der geltend gemachte Aufwand von insgesamt Fr. 16‘585.80 mangels detaillierter Kostennote nicht nachvollziehbar ist,
C-6228/2017 dass die Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren am 2. November 2017 eine Beschwerdeschrift mit 20 Beilagen (act. 1), am 29. März 2018 ein Schreiben mit dem Hinweis der Aufnahmen von Verhandlungen betreffend die streitige Allgemeinverfügung und ein Sistierungsgesuch eingereicht (act. 13) und mit Schreiben vom 19. Juli 2018 die zur Einsichtnahme zugestellten anonymisierten vorinstanzlichen Akten retourniert hat (act. 23), dass unter Würdigung der eingereichten Rechtsschriften sowie unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes im vorliegenden Fall ein zeitlicher Aufwand von maximal 16 Stunden gerechtfertigt ist, dass der Stundensatz für Anwälte und Anwältinnen gemäss Art. 8ff. VGKE mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt, dass aufgrund der Komplexität des vorliegenden Sachverhaltes und dem hohen Abklärungsaufwand ein Stundenansatz von Fr. 280.- als gerechtfertigt erscheint, dass in Anbetracht dieser Umstände die Kostennote insoweit zu kürzen ist, als im vorliegenden Fall ein Gesamtaufwand von maximal 16 Stunden angemessen erscheint und das anwaltliche Honorar bei einem Stundenansatz von Fr. 280.- auf Fr. 4‘480.- (exkl. Mehrwertsteuer) zuzüglich Fr. 160.- Auslagen (exkl. Mehrwertsteuer) bestimmt wird, was insgesamt eine Entschädigung in der Höhe von aufgerundet Fr. 5‘000.- (inkl. einer Mehrwertsteuer von Fr. 357.30) ergibt, dass somit die Vorinstanz der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 5‘000.- zu leisten hat.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
C-6228/2017 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 5‘000.- zu bezahlen. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. BBL 2017 6171; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement des Innern (Gerichtsurkunde)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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