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Bundesverwaltungsgericht 11.11.2010 C-6211/2008

11 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,167 parole·~11 min·4

Riassunto

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung | Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung vom 26. A...

Testo integrale

Abtei lung II I C-6211/2008/frj/fas {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . November 2010 Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. X._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz. Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung vom 26. August 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-6211/2008 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 9. November 2007 wurde die X._______ AG mit Sitz in B._______ (von Juni 2008 bis März 2010 in C._______, vgl. Handelsregister-Auszug [Akt. 37]; nachfolgend Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) rückwirkend per 1. April 2005 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) angeschlossen (Vorakten-Nr. [V-Akt.] 6). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 7. Dezember 2007 stellte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin die Beiträge für die Periode vom 1. April 2005 bis 31. Dezember 2007 mit Zinsen und Kosten (insgesamt Fr. 21'047.-) in Rechnung (V-Akt. 7). Nachdem die Rechnung unbezahlt blieb, liess die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin betreiben, worauf diese Rechtsvorschlag erhob (V-Akt. 13). Mit Verfügung vom 26. August 2008 verpflichtete die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin zur Bezahlung des in Betreibung gesetzten Betrages von 21'047.zuzüglich 5 % Sollzinsen seit 11. März 2008, Mahn- und Inkassospesen sowie Betreibungskosten und beseitigte den Rechtsvorschlag (V-Akt. 22). B. Gegen diese Verfügung erhob die Arbeitgeberin am 25. September 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akt. 1) und beantragte – mit Beschwerdeverbesserung vom 10. Oktober 2008 (Akt. 5 und 8) – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beitragsrechnung stimme nicht mit der AHV-Abrechnung überein (Akt. 1) bzw. sie habe die Auffangeinrichtung mehrmals darauf hingewiesen, dass die Rechnung nicht nachvollziehbar sei, von dieser jedoch keine Erläuterungen erhalten. Im Juli 2008 habe sie erneut um eine Überprüfung und Korrektur der Rechnung gebeten und darauf hingewiesen, dass eine AHV-Prüfung stattgefunden habe. Der Bericht über diese Prüfung sei der Auffangeinrichtung am 18. August 2008 zugestellt worden (Akt. 1). C. Der mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2008 auf Fr. 1'500.festgesetzte Kostenvorschuss (Akt. 2) ging am 10. November 2008 bei der Gerichtskasse ein (Akt. 9). C-6211/2008 D. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2009 (Akt. 14) beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe um Korrektur der Rechnung ersucht, ohne jedoch darzulegen, welche Daten nicht korrekt ermittelt sein sollten. Mit Schreiben vom 16. Juli 2008 sei die Beschwerdeführerin darüber informiert worden, dass die Beiträge gemäss den AHV- Jahreslohnlisten abgerechnet worden seien und eine allfällige Korrektur zunächst bei der AHV-Ausgleichskasse zu beantragen wäre. Die von der Revisionsstelle der Ausgleichskasse durchgeführte Arbeitgeberkontrolle habe schliesslich ergeben, dass die deklarierten Lohnsummen und somit auch die BVG-Beiträge nach oben und nicht nach unten zu korrigieren seien. E. Mit Replik vom 12. Juni 2009 machte die Beschwerdeführerin unter anderem geltend, sie habe die Vorinstanz am 25. Februar 2008 um Korrektur der Rechnung gebeten und anschliessend telefonisch mitgeteilt, dass die Gehaltssumme im Jahr 2005 Fr. 87'200.- und nicht – wie in der Rechnung angeführt – Fr. 116'266.- betragen habe. Weiter sei die versicherte Person (Frau A._______) vom 15. April 2006 bis 5. März 2007 in London wohnhaft gewesen, wie aus der (als Beilage eingereichten) Wohnsitzbestätigung der Gemeindeverwaltung Meggen hervorgehe (Akt. 28). F. In ihrer Duplik vom 17. August 2009 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest und nahm zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung (Akt. 32). G. Nach Abschluss des Schriftenwechsels (Verfügung vom 20. August 2010, Akt. 33) nahm die Beschwerdeführerin am 22. September 2009 zur Duplik Stellung (Akt. 36: wird der Vorinstanz mit dem Urteil zugestellt). H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C-6211/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Auffangeinrichtung ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG (vgl. Art. 54 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40], vgl. auch Art. 60 Abs. 2bis BVG). 1.2 Angefochten ist eine Verfügung der Auffangeinrichtung. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.1 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Als Adressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde fristgemäss (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG) erhoben und entspricht – nach Einreichen der Beschwerdeverbesserung (vgl. Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG) vom 10. Oktober 2010 – den formellen Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG. Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 2.2 Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet die Verfügung der Auffangeinrichtung vom 26. August 2008, mit welcher die Beschwerdeführerin zur Bezahlung des in Betreibung gesetzten Betrages von Fr. 21'047.- (zuzüglich 5 % Sollzinsen seit 11. März 2008, Mahn- und Inkassospesen sowie Betreibungskosten) verpflichtet und der Rechtsvorschlag beseitigt wurde. Betrieben wurde die Beschwerdeführerin für die am 7. Dezember 2007 in Rechnung gestellten Beiträge für die C-6211/2008 Periode von April 2005 bis Dezember 2007 (plus Zinsen und Kosten). Soweit in der Replik spätere Beitragsrechnungen beanstandet werden, ist darauf nicht einzutreten. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 3. Zunächst sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 3.1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). 3.2 Der obligatorischen Versicherung unterstehen Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 19'350.- (in den Jahren 2005-2006) bzw. Fr. 19'890.- (im Jahr 2007) beziehen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 9 BVG und Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1] in der ab 1. Januar 2005 [AS 2004 4643] bzw. ab 1. Januar 2007 [AS 2006 4159] gültigen Fassung). Der Jahreslohn entspricht grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen (Art. 7 Abs. 2 BVG; zu den Ausnahmen vgl. Art. 3 BVV). In der beruflichen Vorsorge sind die Begriffe Arbeitnehmer, Selbstständigerwerbender und Arbeitgeber im Sinne des AHV- Rechts zu verstehen (Urteil EVG B 52/05 vom 9. Juni 2006 E. 3). 3.3 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3 BVG). C-6211/2008 3.4 Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG). Der Arbeitgeber überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung (Art. 66 Abs. 4 BVG). 3.5 Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von Fr. 22'575.- bis und mit Fr. 77'400.- (2005-2006) bzw. von Fr. 23'205 bis und mit Fr. 79'560.- (2007). Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt (Art. 8 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV in der ab 1. Januar 2005 bzw. ab 1. Januar 2007 gültigen Fassung). 3.6 Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Diese Regel, wonach der tatsächlich erzielte Lohn auf einen (hypothetischen) Jahreslohn umzurechnen ist, bezieht sich nicht nur auf die Beurteilung der Frage, ob eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer dem Versicherungsobligatorium untersteht, sondern auch auf die Berechnung des koordinierten Lohnes (Urteil EVG B 25/06 vom 28. November 2006 [publiziert in SVR 2007 BVG Nr. 24] E. 3.2.3; JÜRG BRECHBÜHL, in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, N 9 zu Art. 8 BVG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin wurde mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. November 2007 rückwirkend per 1. April 2005 der Auffangeinrichtung angeschlossen. Sie ist somit seit dem 1. April 2005 BVG-beitragspflichtig. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beitragsrechnung vom 7. Dezember 2007 stimme nicht mit der AHV-Abrechnung überein, wobei dieses Vorbringen erst in der Replik konkretisiert wird: Für das Jahr 2005 betrage der massgebende Lohn Fr. 87'200.- und nicht – wie in der Rechnung angeführt – Fr. 116'266.- Zudem sei die versicherte Person vom 15. April 2006 bis 5. März 2007 in London wohnhaft gewesen. C-6211/2008 4.2.1 Gegenüber der AHV-Ausgleichskasse deklarierte die Beschwerdeführerin für das Jahr 2005 einen beitragspflichtigen Lohn von Fr. 87'200.- für eine versicherte Person (A._______), die von April bis Dezember angestellt gewesen sei (Jahresabrechnung 2005, V- Akt. 5). Die Vorinstanz hat diesen Lohn richtigerweise auf einen hypothetischen Jahreslohn von Fr. 116'266.- umgerechnet (vgl. E. 3.6) und einen koordinierten Lohn von Fr. 54'825.- ermittelt (vgl. V-Akt. 7). 4.2.2 Für die Jahre 2006 und 2007 deklarierte die Beschwerdeführerin jeweils (für die gleiche Versicherte) einen beitragspflichtigen Lohn von Fr. 36'000.- bei einer ganzjährigen Anstellungsdauer (V-Akt. 5 und 9). Da diese von der Ausgleichskasse eingereichten Lohnbescheinigungen für die Auffangeinrichtung massgebend sind, ist nicht entscheidend, ob sich die versicherte Person vorübergehend im Ausland aufgehalten hat. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hingewiesen, dass eine allfällige Korrektur der AHV-Lohnlisten über die AHV-Ausgleichskasse zu erfolgen hat. 4.2.3 Mit der Vorinstanz ist zudem festzustellen, dass der Bericht der Revisionsstelle der Ausgleichskassen vom 24. Juni 2008 betreffend Arbeitgeberkontrolle (Kontrollperiode vom 1. Februar 2005 bis 31. Dezember 2006; V-Akt. 21) die Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht stützt. Insbesondere lässt sich daraus nicht ableiten, dass der massgebende Jahreslohn von A._______ nach unten zu korrigieren oder dass diese während einer bestimmten Zeit nicht obligatorisch versichert gewesen wäre. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Beitragsrechnung vom 11. November 2008, mit welcher die Vorinstanz aufgrund der Arbeitgeberkontrolle Beiträge nachgefordert hat (vgl. V-Akt. 28). 4.2.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre, der Auffangeinrichtung alle Änderungen, die sich auf das Vorsorgeverhältnis und insbesondere auf die Berechnung der Beiträge auswirken, unverzüglich zu melden (vgl. Ziff. 4 der Anschlussbedingungen der Auffangeinrichtung [V-Akt. 6] und Art. 10 BVV 2). 4.3 Im Übrigen besteht aufgrund der Parteivorbingen und den Akten kein Anlass für eine weitergehende Überprüfung der Beitragsrechnung vom 7. Dezember 2007 und der Verfügung vom 26. August 2010, mit welcher die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt hat (vgl. zum Rügeprinzip BGE 119 V 347 C-6211/2008 E. 1a). Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es auch im Beitragserhebungsverfahren nicht genügt, die Beitragsrechnung (ohne weitere Begründung) als nicht nachvollziehbar zu beanstanden und die Auffangeinrichtung aufzufordern, die Rechnung zu erläutern, ansonsten diese nicht beglichen würde (vgl. Beilagen zu Akt. 5). 4.4 Demnach sind die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, welche vorliegend auf Fr. 1'500.- festzusetzen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. auch BGE 128 V 124 E. 5b). C-6211/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1500.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde; Beilage Gerichtsakte Nr. 36) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser C-6211/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 10

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