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Bundesverwaltungsgericht 28.01.2010 C-6200/2008

28 gennaio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,184 parole·~11 min·2

Riassunto

Rente | Altersrente, Rentenberechnung

Testo integrale

Abtei lung II I C-6200/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Januar 2010 Einzelrichter Alberto Meuli, Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser. X._______ Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Altersrente, Rentenberechnung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-6200/2008 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 8. Mai 2008 hat die Schweizerische Ausgleichkasse SAK (nachfolgend die Vorinstanz) der am NN geborenen, in den Vereinigten Staaten (Oregon) wohnhaften, geschiedenen Schweizer Bürgerin X._______ mit Wirkung ab dem 1. Mai 2008 eine monatliche ordentliche Altersrente von Fr. 198.-- zugesprochen, unter Berücksichtigung einer anwendbaren Rentenskala von 06 bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von 5 Jahren und 4 Monaten und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 29'172.-- (vgl. act. 7 Vorinstanz VI). B. B.a Mit Eingabe vom 6. Juni 2008 liess die Versicherte gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Mai 2008 Einsprache erheben und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Neuberechnung der Altersrente unter Kostenfolge beantragen. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, die Beitragsjahre seien falsch berechnet worden. Die Beitragsjahre entstünden, wenn jemand in einem Kalenderjahr während einer bestimmten Zeit einen AHV-Lohn abrechne oder als Nichterwerbstätiger einen freiwilligen Beitrag bezahle. Die Einsprecherin weise insgesamt 10 Beitragsjahre auf, indem insbesondere die Einkommen, welche sie in den Jahren 1967 und 2003 bis 2008 während jeweils mehrmonatigen Aufenthalten in der Schweiz erzielt habe, je auf das ganze Jahr angerechnet werden müssten. Die AHV-Beiträge der Einsprecherin hätten in den erwähnten Jahren mindestens Fr. 400.-- betragen und somit über den Mindestbeiträgen der Nichterwerbstätigen gelegen. Im Übrigen sei die Frage strittig, ob die Einsprecherin Betreuungsgutschriften für die Erziehung ihrer beiden Söhne beanspruchen könne (act. 8 VI). B.b Mit Einspracheentscheid vom 25. August 2008 wies die Vorinstanz die Einsprache von X._______ ab und bestätigte ihre Rentenberechnung. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, dass die Versicherte bis Ende 1966 in der Schweiz Wohnsitz hatte und bis zu diesem Zeitpunkt 12 Beitragsmonate angerechnet werden können, sofern der Mindestbeitrag erfüllt sei. Hingegen werde bei ausländischem Wohnsitz oder Grenzgängern nur die wirkliche Arbeitszeit angerechnet, wie sie im individuellen Beitragskonto aufgezeichnet sei. C-6200/2008 Die entsprechenden Zeitangaben seien im vorliegenden Fall dem Konto-Auszug der Kasse 112 entnommen worden. Die 4 Beitragsmonate für 2008 hätten sodann für die Festsetzung der Rentenskala keine Auswirkung mehr gehabt. Was die Erziehungsgutschriften anbelange, sei deren Anrechnung nur für Zeitabschnitte möglich, während welchen ein Versicherungsverhältnis bestand. Während der massgebenden Zeiten zwischen 1970 bis 1990 habe jedoch vorliegend keine AHV-Unterstellung bestanden (act. 9 VI). C. Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 25. August 2008 liess X._______ mit Eingabe vom 26. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und im Wesentlichen die Begründung ihrer Einsprache vom 6. Juni 2008 wiederholen (act. 1). D. Mit Vernehmlassung vom 3. November 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Wohnsitznahme in den USA per Juni 1967 für 1962, 1963 und 1965 je 12 Beitragsmonate und für das Jahr 1967 deren 6 habe angerechnet werden können. Zwischen 2003 und 2008 habe die Beschwerdeführerin zeitweilig in der Schweiz gearbeitet, ohne ihren ausländischen Wohnsitz aufzugeben. Gemäss den Randziffern 5015 bis 5017 der Rentenwegleitung (und nicht Rz. 5011, die sich ausschliesslich auf Personen mit Wohnsitz in der Schweiz beziehe) werde die Beitragszeit aufgrund der Zeitangabe auf dem individuellen Konto der zuständigen Kasse festgesetzt, unabhängig der Einzahlung eines jährlichen Mindestbeitrages (act. 3). E. Mit Replik hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren und ihrer Begründung fest. Anlässlich ihrer Aufenthalten in der Schweiz zwischen 2003 bis 2008 sei sie stets beim selben Arbeitgeber tätig gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis habe nie geendet, auch wenn es durch den jeweiligen Aufenthalt in den USA unterbrochen worden sei, und sei deshalb als einheitlich anzusehen, womit die vollen Beitragsjahre ab Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz beim selben Arbeitgeber im Jahre 2003 anzurechnen seien. Zudem habe sie im Jahre 1973 mehrere Monate in der Schweiz gearbeitet; mindestens für C-6200/2008 diese Zeit müssten ihr Betreuungsgutschriften angerechnet werden. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin auch in den Jahren 1966 und 1967 in der Schweiz tätig gewesen. Für diese Zeit würde jedoch eine AHV-Abrechnung fehlen (act. 9). F. Mit Duplik hielt auch die Vorinstanz an ihren Anträgen und an deren Begründung fest. Die Beschwerdeführerin habe ihren zivilrechtlichen Wohnsitz ab Juni 1967 gemäss einer Bestätigung des Einwohneramtes Wattwil nur wieder zwischen Mai 1978 und April 1979 in der Schweiz gehabt; ansonsten sei sie stets im Ausland ansässig gewesen. Demnach seien einzig die Zeitangaben im individuellen Konto massgebend. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles könne die Berichtigung von Eintragungen in diesem Konto nur dann verlangt werden, soweit die Unrichtigkeit offenkundig sei oder dafür der volle Beweis erbracht werde. Die Beschwerdeführerin habe jedoch keine Belege ins Recht gelegt, die eine Änderung der Entscheidgrundlagen ermöglichen würden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). 1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 25. August 2008. Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art. 60 C-6200/2008 ATSG) Beschwerde erhoben. Durch den Einspracheentscheid ist sie besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die seit 1967 in den USA wohnhafte Beschwerdeführerin rügt, dass ihre Altersrente, die sie seit Mai 2008 erhält, zu tief ausfalle, weil die Beitragsjahre falsch berechnet worden seien. Sie habe während mehrmonatigen Aufenthalten in der Schweiz beim selben Arbeitgeber gearbeitet und dabei Beiträge geleistet. Damit hätte man volle Beitragsjahre anrechnen respektive die jeweiligen Beitragszeiten auf ein Jahr aufrechnen müssen. Demgegenüber weist die Vorinstanz darauf hin, dass für Personen mit Wohnsitz im Ausland die Beitragszeit aufgrund der Zeitangabe auf dem individuellen Konto der zuständigen Kasse festgesetzt werde, dies unabhängig der Einzahlung eines jährlichen Mindestbeitrages, die bei Personen mit Wohnsitz in der Schweiz – eben im Gegensatz zu den Grenzgängern und den Personen im Ausland - genügend sei. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) liegt ein volles Beitragsjahr vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a AHVG (obligatorische Versicherung) oder Art. 2 AHVG (freiwillige Versicherung) versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG (Entrichtung des doppelten Mindestbeitrages durch den Ehegatten und Anrechnung von Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften) aufweist. C-6200/2008 3.2.2 Im vorliegenden Fall fallen die Konstellationen der freiwilligen Versicherung und der Entrichtung des doppelten Mindestbeitrages durch den Ehegatten ausser Betracht. Beides wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. 3.2.3 Die Anrechnung von Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften hängt von einem Versicherungsverhältnis ab. Nach den vorhandenen Unterlagen (individuelles Konto, IK) bestand kein solches Verhältnis für die massgebende Zeit zwischen 1969 und 1990, als die beiden im April 1969 (Steven Andreas) und im Oktober 1974 (Philip Ryan) geborenen Söhne der Beschwerdeführerin minderjährig waren und das 16. Altersjahr noch nicht erreicht hatten (Art. 29sexies AHVG). In diesem Zeitraum war die Beschwerdeführerin nur zwischen dem 30. Mai 1978 und dem 18. April 1979 in der Schweiz gemeldet (vgl. act. 11/10), allerdings ohne dass sie dann Beiträge geleistet hätte. Die in der Replik zum ersten Mal erwähnte, angebliche Beschäftigung der Beschwerdeführerin im Jahre 1973 in einem Kinderheim in Erlenbach wird nirgends belegt. Auch hat die Beschwerdeführerin nie einen Auszug aus ihrem IK verlangt, wie es Art. 141 Abs. 1 AHVV ausdrücklich erlaubt. Bei Eintritt des Versicherungsfalles kann die Berichtigung von Eintragungen im IK jedoch nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK. Nach der Rechtsprechung fällt im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 ff.). Vorliegend kann die Beschwerdeführerin offensichtlich keine Berichtigung ihres IK verlangen. Ihr kann somit auch keine Erziehungs- oder Betreuungsgutschrift angerechnet werden. 3.2.4 Somit kann die Prüfung des Rechtsstreites auf die Frage beschränkt werden, ob die Beschwerdeführerin insbesondere in den Jahren 2003 bis 2008 sowie 1967 je länger als 11 Monate im Jahr obligatorisch im Sinne von Art. 1a AHVG versichert war. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a), die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b) und Schweizer, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft, von gewissen internationalen Organisationen oder vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen tätig sind (Bst. c) obligatorisch versichert. Auf die Beschwerdeführerin C-6200/2008 trifft nur, aber immerhin Bst. b zu, zumal sie je während einigen Monaten in der Schweiz erwerbstätig war und nicht bestreitet, während den Jahren 1967 und 2003 bis 2008 in den USA wohnhaft gewesen zu sein. Allerdings steht auch gleichzeitig fest, dass sie in dieser Zeit nie mindestens 11 Monate während desselben Jahres in der Schweiz gearbeitet hat. Demzufolge kann ihr im Lichte von Art. 50 AHVV für diese Jahre keine vollen Beitragsjahre angerechnet werden. Daran ändert nichts, dass sie jeweils für denselben Arbeitgeber tätig war, der ihr im Übrigen für die Zeit, als sie an ihrem Wohnort in den USA weilte, folgerichtig auch keinen Lohn überwies. 3.2.5 Zu Recht unterscheidet das BSV in ihrer Wegleitung über die Renten vom 1. Januar 2003, auf welche die Vorinstanz verweist, bei der Ermittlung der Beitragszeiten anhand der entrichteteten Beiträge (Ziffer 5.2.3) zwischen Versicherten mit Wohnsitz in der Schweiz einerseits und solchen ohne Wohnsitz in der Schweiz wie im vorliegend zu beurteilenden Fall andererseits, sind doch beide Konstellationen verschieden. So sind bei Personen im Ausland, welche in der Schweiz erwerbstätig sind, einzig die tatsächlich im IK aufgezeichneten Beitragszeiten massgebend (Rz. 5015 und 5016 der erwähnten Rentenwegleitung). 3.2.6 Im Übrigen kommt hinzu, dass im Jahre 2008 bei der Beschwerdeführerin der Rentenanspruch entstanden ist, so dass ihr dafür gemäss Art. 29bis AHVG eh kein volles Beitragsjahr hätte angerechnet werden können, auch wenn sie dann einen Wohnsitz in der Schweiz gehabt hätte. Die 4 Monate von Januar bis April 2008 sind ihr von der Vorinstanz zu Recht zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen worden, ohne die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen (Art. 52c AHVV). 3.3 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die gesetzeskonforme Rentenberechnung einer richterlichen Überprüfung standhält und die Beschwerde damit abzuweisen ist. 4. Gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters nach den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung vorbehalten. Laut Art. 85bis Abs. 3 AHVG kann der Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen, wenn der Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel C-6200/2008 ergibt, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet, so dass die Beschwerde einzelrichterlich abzuweisen ist. 5. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 85bis Abs. 3 AHVG). 5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.2776.8506.07; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Alberto Meuli Jean-Marc Wichser C-6200/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 9

C-6200/2008 — Bundesverwaltungsgericht 28.01.2010 C-6200/2008 — Swissrulings