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Bundesverwaltungsgericht 22.10.2010 C-6154/2009

22 ottobre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,869 parole·~9 min·1

Riassunto

Rückvergütung von Beiträgen | AHV (Rückvergütung/Rente)

Testo integrale

Abtei lung II I C-6154/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Oktober 2010 Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. X._______, Paraguay, Zustelldomizil: Y._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV (Rückvergütung/Rente). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-6154/2009 Sachverhalt: A. Der am (...) 1938 geborene, geschiedene, paraguayische Staatsangehörige X._______ hat von 1974 bis 2008 in der Schweiz gelebt und war dort erwerbstätig. Er hat in den Jahren 1974 bis 2003 Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (act. 19 ff. und 195 ff.). Mit Gesuch vom 4. September 2003 (Posteingang bei der Ausgleichskasse des Kantons Neuenburg am 30. September 2003, act. 19 ff.) hat er eine Altersrente beantragt, welche ihm mit Wirkung ab 1. September 2003 zugesprochen worden ist (vgl. act. 146 f.). B. Seit 11. Mai 2008 lebt X._______ wieder in Paraguay (act. 4 ff.). Er hat am 20. März 2008 (Posteingang bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: SAK] am 31. März 2008, act. 5 ff.) ein Gesuch um Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge gestellt. C. Mit Verfügung vom 2. März 2009 (act. 202) hat die SAK X._______ mitgeteilt, dass ihm die Altersrente nicht mehr ausbezahlt werden könne und auch sein Rückvergütungsbegehren abgewiesen werden müsse. D. Gegen die Verfügung vom 2. März 2009 hat X._______ mit Schreiben vom 19. März 2009 (act. 204) Einsprache bei der SAK erhoben. Zur Begründung führte er aus, er habe aufgrund der ausgesprochenen Landesverweisung die Schweiz verlassen müssen und lebe jetzt in Paraguay in sehr schlechten finanziellen Verhältnissen. Er sei auf die Rentenzahlungen respektive auf eine Rückvergütung der Beiträge angewiesen. E. Mit Einspracheentscheid vom 18. August 2009 (act. 206 ff.) hat die SAK die Einsprache von X._______ abgewiesen. Zur Begründung führte sie aus, als paraguayischer Staatsangehöriger könne er lediglich bei Wohnsitz in der Schweiz eine AHV-Rente beziehen, da mit sei nem Heimatstaat kein Sozialversicherungsabkommen bestehe, welches den Rentenexport erlaube. Wenn kein Sozialversicherungsab- C-6154/2009 kommen bestehe und deswegen der Rentenbezug nicht möglich sei, könnten die geleisteten Beiträge zurückvergütet werden, wobei die bereits bezogenen Renten vom Rückvergütungsbetrag abzuziehen seien. Bei ihm sei die Summe der bezogenen Renten bereits grösser als der Anspruch auf Rückvergütung, weshalb ihm keine Beiträge zurückvergütet werden könnten. F. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. August 2009 hat X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 21. September 2009, welches am 23. September 2009 per Fax übermittelt worden ist, bei der SAK Beschwerde erhoben. Die SAK hat das Schreiben am 24. September 2009 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. G. Mit Schreiben vom 30. September 2009 hat der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer aufgefordert, ein schweizerisches Zustelldomizil zu benennen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer mit Fax-Eingabe vom 19. Oktober 2009 nachgekommen. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2009 hat der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer aufgefordert, seine Beschwerde insofern zu verbessern, als er diese auf Deutsch zu verfassen, zu unterzeichnen und per Post einzureichen habe. Mit undatierter Eingabe (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht am 10. November 2009) hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde verbessert und sinngemäss die Ausrichtung einer Rente respektive die Rückvergütung der einbezahlten Beiträge beantragt. I. Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2009 hat die SAK die Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie begründete ihren Antrag unter Wiederholung der bereits im Einspracheverfahren gemachten Ausführungen. J. Mit Replik vom 4. Februar 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest. C-6154/2009 K. Mit Duplik vom 11. März 2010 hielt die SAK an ihrem Abweisungsantrag fest. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und – nach der auf Aufforderung des Instruktionsrichters erfolgten Verbesserung – formge- C-6154/2009 recht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.2 Da die Schweiz mit Paraguay, dem Heimatstaat des Beschwerdeführers, kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, beurteilt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers nach schweizerischem Recht. 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK zu Recht die (Weiter-)Auszahlung der Altersrente respektive eine Rückvergütung der geleisteten Beiträge an den Beschwerdeführer verweigert hat. 3.1 3.1.1 Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenleistungen haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlosen gemäss den nachfolgenden Bestimmungen (Art. 18 Abs. 1 AHVG). Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie ab- C-6154/2009 weichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind (Art. 18 Abs. 2 AHVG). Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3 AHVG). 3.1.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinter lassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV). Bereits bezogene Renten sind vom Rückvergütungsbetrag abzuziehen (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, ohne die Altersrente respektive die Rückvergütung der Beiträge komme er in finanzielle Schwierigkeiten. Er fühle sich gegenüber einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in derselben Situation benachteiligt. Zudem habe er die Schweiz nicht freiwillig verlassen, sondern sei durch die ausgesprochene Landesverweisung dazu gezwungen worden. 3.3 Die SAK führt demgegenüber aus, der Beschwerdeführer habe unbestrittenermassen nicht mehr Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, weshalb die Rente nicht mehr ausbezahlt werden könne. Ferner sei aufgrund der Gegenüberstellung der geleisteten Beiträge und den bereits bezogenen Rentenbetreffnissen festgestellt worden, dass die Summe der bezogenen Renten grösser sei als die geleisteten Beiträge, weshalb auch eine Rückvergütung nicht mehr in Frage komme. C-6154/2009 3.4 3.4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach Paraguay verlegt hat. Er hat somit keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz und ist als paraguayischer Staatsangehöriger gestützt auf Art. 18 Abs. 2 AHVG und mangels eines Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Paraguay nicht mehr rentenberechtigt. Die SAK hat somit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch mehr auf eine Altersrente hat. 3.4.2 Zu prüfen bleibt, ob es richtig war, dass die SAK die Rückvergütung der Beiträge verweigerte. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1974 bis 2002 AHV-Beiträge von insgesamt Fr. 36'060.05 geleistet hat (act. 193 f.). Nach Erreichen des AHV-Alters im August 2003 hat der Beschwerdeführer monatliche Renten von Fr. 740.-- (von September 2003 bis Dezember 2004), von Fr. 754.-- (Januar 2005 bis Dezember 2006) und von Fr. 775.-- (Januar 2007 bis Dezember 2008) bezogen. Insgesamt hat er in dieser Zeit somit Renten von total Fr. 48'536.-- erhalten (act. 192). Bereits dieser Betrag, der die zusätzlich ausbezahlten Kinderrenten noch nicht berücksichtigt, ist höher als der Rückvergütungsbetrag von Fr. 36'060.50, so dass zu Gunsten des Beschwerdeführers kein Guthaben resultiert. 3.4.3 Eine Weiterausrichtung der Rente oder die Rückvergütung gestützt auf eine Härtefallregelung – wie sie der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht – ist im Gesetz nicht vorgesehen, so dass die vorstehend geprüften Möglichkeiten abschliessend sind. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SAK gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht sowohl die Weiterausrichtung der Altersrente als auch die Rückvergütung der einbezahlten Beiträge verweigert hat. Die angefochtene Verfügung ist somit zu bestätigen und die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. 4. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis- C-6154/2009 mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-6154/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 9

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