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Bundesverwaltungsgericht 14.10.2008 C-6122/2007

14 ottobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,630 parole·~8 min·1

Riassunto

Invalidenversicherung (IV) | Einstellung IV-Rente (Verfügung vom 10.8.2007)

Testo integrale

Abtei lung II I C-6122/2007/frj/fas {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Oktober 2008 Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. M._______, vertreten durch Herr Rechtsanwalt Sergio Biondo, Bahnhofplatz 13, Postfach 268, 3930 Visp, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Rentenrevision, Aufhebung IV-Rente (Verfügung vom 10. August 2007). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-6122/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle IVSTA) M._______ mit Verfügung vom 30. November 1995 ab dem 1. März 1994 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70 % eine ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen hat (IV-Akt. 30), dass die kantonale IV-Stelle Wallis dem Versicherten mit Schreiben vom 2. März 2005 die Durchführung einer Rentenrevision ankündigte und zur Abklärung verschiedene medizinische Berichte sowie ein medizinisches Gutachten von Dr. med. A._______, Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie in Z._______, welches am 18. April 2006 erstattet wurde, einholte (IV-Akt. 81), dass die Verwaltung das Dossier anschliessend dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vorlegte, welcher dem Versicherten ab dem 11. Januar 2007 eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestierte (Bericht Dr. B._______ vom 11. Januar 2007; IV-Akt. 107), dass die IV-Stelle Wallis mit Vorbescheid vom 16. März 2007 die Aufhebung der Rente in Aussicht stellte, weil bei einem Invaliditätsgrad von 14 % kein Rentenanspruch mehr bestehe (IV-Akt. 108), dass der Versicherte am 23. Juli 2007 Einwände erheben und auf derzeit laufende Abklärungen hinweisen liess (IV-Akt. 19), dass die IV-Stelle IVSTA mit Verfügung vom 10. August 2007 (vgl. IV- Akt. 121, 123 und Akt. 1/2) die Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 aufhob und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (IV-Akt. 121), dass M._______, vertreten durch Rechtsanwalt Sergio Biondo, am 13. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der Verfügung vom 10. August 2007 beantragen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni C-6122/2007 2005 [VGG, SR 173.32] und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass eine Invalidenrente, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), dass grundsätzlich jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen, einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG bildet, weshalb die Rente nicht nur bei einer Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch bei veränderten erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar ist (BGE 130 V 343 E. 3.5), dass bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, jedenfalls aber, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]), dass die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente grundsätzlich frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt (Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV), dass aber, sofern die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung vorgenommen wird (Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV), dass der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, gemäss Art. 77 IVV jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der C-6122/2007 Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebenden Aufenthaltsortes, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen haben, dass Dr. A._______ in seinem Gutachten vom 18. April 2006 dem Beschwerdeführer von März 1993 bis Februar 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und von 50 % ab Februar 2004 attestierte, eine dem Leiden angepasste Tätigkeit (insbesondere keine schweren Arbeiten, keine Schichtarbeit oder Arbeiten in Kühlräumen) aus nephrologischer Sicht aber als ganztags zumutbar erachtete, dass aus dem Gutachten weiter hervorgeht, dass der Versicherte im Zeitpunkt der Begutachtung als Maschinist in einer Fabrik arbeitete (IV-Akt. 81-3), dass der Versicherte diese Erwerbstätigkeit der IV-Stelle nicht gemeldet hatte (vgl. auch IV-Akt. 64) und erst auf Aufforderung der IV-Stelle Wallis vom 26. April 2006 (IV-Akt. 83) Lohnabrechnungen für die Zeit von Februar 2004 bis März 2006 einreichte (IV-Akt. 89), dass die IV-Stelle Wallis – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht geprüft hat, in welchem Umfang sich der Invaliditätsgrad durch die Erwerbstätigkeit verändert hat und ob eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 77 IVV vorlag, welche eine rückwirkende Anpassung der Rente erfordert hätte, dass aus dem im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens von der IV-Stelle Wallis eingeholten Gutachten von Dr. A._______ vom 25. April 2008 (Akt. 15) hervorgeht, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Sommer 2007 bzw. Juni 2007 verschlechtert hat, aus nephrologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestehe und die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Maschinist während etwa vier bis sechs Stunden pro Tag zumutbar wäre (S. 4), dass der Gutachter weiter ausführte, dass die auffallende Bewegungsunruhe und die offenbar heftigen Rückenschmerzen durch die Niereninsuffizienz nicht erklärbar seien, das Bild an ein Restless legs Syndrom erinnere und eine medikamentös ausgelöste, periphere Poly- C-6122/2007 neuropathie nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb neurologische Abklärungen erforderlich seien (S. 3), dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung (Untersuchung am 11. März 2008) aufgrund der neurologischen Symptomatik eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wird (S. 4), dass der Arzt des RAD, Dr. B._______, in seinem Bericht vom 1. Juli 2008 (Akt. 17) eine Arbeitsunfähigkeit – aus nephrologischer Sicht – von 40 % seit Juni 2007 attestierte und die neurologische Symptomatik als „neues Element“ qualifizierte, dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 21. Juli 2008 die ergänzende Stellungnahme der IV-Stelle Wallis sowie den Bericht des RAD vom 1. Juli 2008 einreichte, auf eine Antragstellung aber verzichtete (Akt. 17), dass die IV-Stelle Wallis in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2008 ausführte, aus den vorliegenden Akten lasse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, ob die neurologischen Probleme bereits zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 7. August 2007 (recte: 10. August) bestanden und allenfalls massgebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt hätten, dass weiter ausgeführt wird, die IV-Stelle überlasse dem Gericht den Entscheid, ob die Renteneinstellung aufgrund der vorliegenden Akten nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu Recht erfolgt sei oder ob die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8. September 2008 (IV-Akt. 19) aus den Ausführungen der IV- Stelle Wallis schliesst, diese wehre sich nicht gegen eine Rückweisung, weshalb sie im Ergebnis mit den Ausführungen des Beschwerdeführers übereinstimme, dass vor Erlass der Verfügung weitere Abklärungen erforderlich gewesen wären, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden kann, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in einem anspruchs- C-6122/2007 erheblichen Ausmass verändert hat, weshalb die IV-Stelle weitere Abklärungen vorzunehmen haben wird, dass die Beschwerde daher in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Verfügung vom 10. August 2007 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sind, damit sie bzw. die für die Abklärung zuständige IV-Stelle Wallis (vgl. Art. 40 Abs. 2 IVV) das Revisionsverfahren weiterführe und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge, dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 VwVG) und dem Beschwerdeführer der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- daher zurück zu erstatten ist, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung hat, welche vorliegend auf Fr. 2'000.- festzusetzen ist. C-6122/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 10. August 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.zugesprochen. Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen - SwissLife, BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (Ref.-Nr. ...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser C-6122/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 8

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