Abtei lung II I C-609/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 . April 2009 Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. S._______, Deutschland, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV (Rente). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-609/2008 Sachverhalt: A. Der am (...) 1942 geborene, verheiratete, deutsche Staatsangehörige S._______ war in den Jahren 1961 und 1962 in der Schweiz erwerbstätig und hat dabei Beiträge an die obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet. Er hat sich über die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Deutschland zum Bezug einer schweizerischen Altersrente angemeldet (act. 21-23, 37 und 66 f.). B. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 (act. 72 ff.) hat die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) S._______ mit Wirkung ab 1. November 2007 eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 25.-- zugesprochen. Der Rentenberechnung legte die SAK eine anrechenbare Beitragsdauer von 1 Jahr 8 Monaten (Rentenskala 1) sowie ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 11'934.-- zugrunde. C. Gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2007 hat S._______ am 19. Oktober 2007 Einsprache bei der SAK erhoben (act. 81). Er beantragte, es seien die Berechnungsgrundlagen seiner Rente noch einmal zu überprüfen und ihm die Berechnung detailliert darzulegen, da er der Meinung sei, die Rente müsste höher ausfallen. D. Mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2008 (act. 84 f.) hat die SAK die Berechnungsgrundlagen der Rente dargelegt und die Einsprache von S._______ abgewiesen, da die Berechnung der Altersrente korrekt sei. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Januar 2008 hat S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 25. Januar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids, da es für ihn nicht nachvollziehbar sei, dass er für 20 Monate Arbeit in der Schweiz lediglich eine monatliche Rente von Fr. 25.-- erhalte. C-609/2008 F. Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2008 legte die SAK die Rentenberechnung ausführlich dar und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, die anrechenbare Beitragsdauer betrage 20 Monate. Das gesamte in dieser Zeit erzielte Einkommen betrage Fr. 12'800.--. Werde dieses Einkommen mit dem Faktor 1,474 aufgewertet und auf das durchschnittliche Jahreseinkommen umgerechnet, so ergebe dies Fr. 11'320.--, was (gemäss Rententabelle) einem massgeblichen jährlichen Einkommen von Fr. 11'934.-- entspreche. Mit diesem Einkommen habe der Beschwerdeführer unter Anwendung der Rentenskala 1 Anspruch auf eine monatliche Rente von Fr. 25.--. Die Rentenberechnung sei somit nicht zu beanstanden. G. Der Beschwerdeführer liess sich mit Schreiben vom 7. März 2008 replicando vernehmen, beantragte sinngemäss die Zusprechung einer höheren Rente und führte aus, dass er gemäss seiner Rechnung für 20 Monate mindestens Fr. 42.-- erhalten müsste, wenn man für 44 Beitragsjahre im Minimum eine monatliche Rente von Fr. 1'105.-- erhalte. Im Übrigen fühle er sich benachteiligt, wenn ihm nur 12 Monate anstatt 20 Monate angerechnet würden. H. Mit Duplik vom 1. April 2008 hielt die SAK an ihrem Antrag fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. C-609/2008 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Rente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat. 2.1 Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Für jeden Beitragspflichtigen werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen C-609/2008 Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen Konten eingetragen, so dass die Beitragsdauer in Monaten daraus nicht hervorgeht. Deshalb ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Fällen, in denen Belege mit näheren Angaben über die Beitragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohnsitzbescheinigungen, Arbeitszeugnisse, zusätzliche Angaben der kontenführenden Ausgleichskasse) fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen abzustellen (BGE 107 V 16 E. 3b). Gemäss Art. 29quater AHVG werden die Renten nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird. 2.2 Bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente hat vorliegend die Beitragsdauer des Jahrgangs des Beschwerdeführers (1942) 44 Jahre betragen (Rententabellen 2007, S. 7). Gemäss den Einträgen in seinen individuellen Beitragskonten hat der Beschwerdeführer in den Jahren 1961 und 1962 Beiträge an die AHV entrichtet. Gestützt auf die Einträge in den individuellen Konten und unter Berücksichtigung der sich aus den eingereichten Arbeitszeugnissen ergebenden Beitragszeiten ist die SAK zu Recht von einer Beitragsdauer von 20 Monaten ausgegangen. Unvollständige Monate wurden zu Gunsten des Beschwerdeführers praxisgemäss aufgerundet. Es war daher nicht notwendig die Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer beizuziehen. Dies bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht. Ferner ergeben sich auch aus den Akten keine Hinweise für das Vorliegen weiterer Beitragszeiten. Die anwendbare Rentenskala, welche sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nur nach den vollen Beitragsjahren bemisst, ist daher – wie von der SAK zutreffend festgestellt – Rentenskala 1 (Rententabellen 2007, S. 10). Zu Gunsten des Beschwerdeführers sind in den individuellen Konten Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 12'800.-- registriert. Die diesbezügliche Feststellung der SAK ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bestreitet dies daher zu Recht nicht. Dieses Gesamteinkommen ist zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend dem C-609/2008 Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Der Aufwertungsfaktor beträgt vorliegend 1,474 (Rententabellen 2007, S. 15, erster Eintrag im individuellen Konto), so dass sich das aufgewertete Gesamteinkommen auf Fr. 18'867.-- beläuft. Geteilt durch die Anzahl der festgestellten Beitragsmonate und multipliziert mit 12 ergibt dies ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 11'320.-- (Fr. 18'867.-- : 20 x12). Dieser Betrag ist auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens aufzurunden. Gemäss den Rententabellen 2007 (Skala 1, S. 104) ergibt ein massgebliches Einkommen von bis zu Fr. 13'260.-eine monatliche Rente von Fr. 25.--. 2.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK die Altersrente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat und die Beschwerde somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist. 3. 3.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 3.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-609/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 7