Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C6074/2009 Urteil v om 1 3 . J a nua r 2012 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Serbien, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer GoReMa, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur, Beschwerdeführer, gegen IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand IV (Rentengesuch).
C6074/2009 Sachverhalt: A. Der am (…) 1955 geborene, verheiratete serbische Staatsangehörige X._______ lebt in seiner Heimat (IVact. 4). Er arbeitete in den Jahren 1975, 1981 bis 1983, 1985 bis 1994, 1996 und 1998 bis 1999 in der Schweiz und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV; IVact. 5); zuletzt war er als Museumsaufseher tätig (IVact. 21). B. Am 26. Dezember 2002 hat X._______ bei der IVStelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) ein Gesuch um Ausrichtung von Leistungen der IV gestellt, welches mit Verfügung vom 19. November 2003 (IVact. 38) respektive Einspracheentscheid vom 26. Februar 2004 (IVact. 44) abgewiesen worden ist. Die dagegen bei der Rekurskommission der Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission) erhobene Beschwerde wurde gutgeheissen und die Sache mit Urteil vom 15. Oktober 2004 zur weiteren Abklärung an die IVSTA zurückgewiesen (IVact. 52). Mit Verfügung vom 26. September 2005 (IVact. 92) respektive mit Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2006 (IVact. 102) wies die IVSTA das Leistungsbegehren ab. C. Am 19. Dezember 2007 meldete sich X._______ erneut bei der IVSTA zum Leistungsbezug an (IVact. 103). Nachdem sie am 19. Dezember 2008 einen Vorbescheid (IVact. 136) erlassen hatte, wies die IVSTA das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 26. August 2009 (IVact. 162) ab. Die IVSTA stützte sich dabei im Wesentlichen auf folgende Unterlagen: den Spitalbericht vom 11. August 2008 (IVact. 133), zwei Atteste von Dr. A._______, "physiatre", eines vom 26. Januar 2009 und ein undatiertes (IVact. 141 f.), die Atteste von Dr. B._______, Neuropsychiater, vom 1. April 2009 (IVact. 146) und vom 16. Juli 2009 (IVact. 158), die Atteste von Dr. C._______, Gastroenterologe, vom 7. Mai 2009 (IVact. 149 ff.), das Attest von Dr. D._______, Endokrinologe, vom 18. Mai 2009 (IVact. 157) und die medizinischen Stellungnahmen von Dr. med. E._______ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone vom 4. Dezember 2008 (IVact. 135), 25. März
C6074/2009 2009 (IVact. 144), 26. Mai 2009 (IVact. 153) und vom 19. Juli 2009 (IV act. 161). In den vorgenannten Unterlagen attestierten die begutachtenden Ärzte X._______ eine mittelgradige depressive Episode, Bandscheibenschäden L4/L5 und L5/S1 mit einer Radikulopathie L4/L5, arterielle Hypertonie, Fettleibigkeit, Instabilität des rechten Knies nach einer Bandläsion und Gelenkkontraktur nach einer Radiusfraktur. D. Gegen die Verfügung vom 26. August 2009 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Gojko Reljic, mit Eingabe vom 24. September 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2006, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung; alles unter Kosten und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte er aus, die IVSTA habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und im Übrigen seien ihm die Verfahrensakten von der Vorinstanz – trotz einem entsprechenden Ersuchen – immer noch nicht zur Einsichtnahme zugestellt worden. E. In ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2010 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, sie habe sich gestützt auf die medizinische Dokumentation ein schlüssiges Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen können und sei zum Schluss gekommen, dass er unverändert keinen Rentenanspruch habe, da er unter Berücksichtigung der noch möglichen Verweistätigkeiten einen IVGrad von lediglich 22% erreiche. F. Mit Replik vom 15. April 2010 reichte der Beschwerdeführer neue ärztliche Atteste ein, welche der IVSTA am 20. April 2010 zugestellt wurden. G. Am 14. Mai 2010 ist der mit Zwischenverfügung vom 7. April 2010 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300. beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
C6074/2009 H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVStelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist darauf einzutreten. 2. 2.1. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
C6074/2009 Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (nachfolgend: Abkommen Jugoslawien, SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit mehreren Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von Serbien findet demnach weiterhin das schweizerischjugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), dem ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 2.2. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Der Beschwerdeführer macht formelle Mängel im Verwaltungsverfahren geltend und beantragt die Aufhebung der Verfügung. Er begründet dies unter anderem mit der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, welche er darin sieht, dass die IVSTA ihm trotz seines Gesuchs vom 4. September 2009 (IVact. 163) die seit dem 12. Januar 2009 angefallenen Verfahrensakten nicht zur Einsichtnahme zugestellt habe. Er
C6074/2009 habe daher nicht die Möglichkeit gehabt zu prüfen, ob und wie die von ihm eingereichten medizinischen Unterlagen vom RAD gewürdigt worden seien. 3.1. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. auch Art. 26 ff. VwVG). Die Gehörsgewährung dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b, 127 III 576 E. 2c, 126 V 130 E. 2a; SVR 2008 UV Nr. 1 S. 2 E. 3.2 mit Hinweis). 3.1.1. Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a; SVR 2009 UV Nr. 32 S. 112 E. 3.1 mit Hinweis, 1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12 E. 2b). 3.1.2. Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur. Die Verletzung dieses Rechts führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in
C6074/2009 denen die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 305 E. 2h, bestätigt in BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 V 132 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Der Mangel der ungenügenden Begründung eines Entscheides ist ferner heilbar, wenn die beschwerdeführende Partei Gelegenheit erhält, zu den in der Vernehmlassung der unteren Instanz enthaltenen Motiven in einer Beschwerdeergänzung Stellung zu nehmen und ihr dadurch kein Nachteil erwächst (BGE 107 Ia 1). Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 120 V 83 E. 2a, 118 V 315 E. 3c, 116 V 32 E. 3, je mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs aber dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 116 V 187 E. 3d; zum Ganzen ausführlich BGE 132 V 387). 3.2. In Begründung der angefochtenen Verfügung wird in keiner Weise auf die im Vorbescheidverfahren vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen und deren Beurteilung durch den RAD eingegangen, sondern lapidar festgehalten, den Akten ergebe sich, dass keine anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Diese pauschale Feststellung vermag den dargestellten Anforderungen an die Begründungspflicht in keiner Weise zu genügen. Darüber hinaus ist aus den Akten ersichtlich, dass die IVSTA das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht wenige Tage nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung erhalten hat. Sie hat sein Gesuch jedoch unbeantwortet gelassen und keine Akteneinsicht gewährt. Auch hat sie es nicht an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Mangels einlässlicher Begründung der angefochtenen Verfügung und ohne Einsicht in die neuesten RADStellungnahmen zu haben, konnte sich der Beschwerdeführer kein Bild darüber machen, ob seine eingereichten medizinischen Unterlagen dem RAD vorgelegt und wie diese gegebenenfalls gewürdigt worden sind. Es war für den Beschwerdeführer somit nicht möglich, die Beschwerde gegen die
C6074/2009 Verfügung in Kenntnis der gesamten Vorakten und der von der Vorinstanz eingeholten medizinischen Stellungnahmen zu formulieren. Dieser Umstand zeigt sich bereits darin, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde äusserst knapp gehalten ist und nahezu keine Diskussion in Bezug auf die medizinische Würdigung enthält. Indem die Vorinstanz die angefochtene Verfügung völlig ungenügend begründet und zudem dem Beschwerdeführer trotz seines entsprechenden Gesuchs die neuesten Akten mit den eingeholten medizinischen Stellungnahmen nicht zur Einsichtnahme zugestellt hat, verletzte sie seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs in schwerwiegender Art und Weise (vgl. zum Ganzen ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C6034/2009 vom 20. Januar 2010, E. 4, mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer – wenn auch noch aus anderen Gründen – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung explizit beantragt, ist davon auszugehen, dass er ein grösseres Interesses an einem korrekten geführten als an einem beschleunigten Verfahren hat. Unter diesen Umständen kann die schwerwiegende Gehörsverletzung nicht als im Beschwerdeverfahren geheilt gelten. 4. Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde wegen schwerwiegender Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie – nach Ergänzung und Würdigung der medizinischen Unterlagen sowie unter Wahrung der Parteirechte des Beschwerdeführers – in einer rechtsgenüglich begründeten Verfügung neu über das Leistungsbegehren befinde. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300. ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.
C6074/2009 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Der Beschwerdeführer ist vorliegend nichtanwaltlich vertreten. Ihm ist daher unter Berücksichtigung des angefallenen Aufwandes zu Lasten der IVSTA eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.– zuzusprechen.
C6074/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 26. August 2009 wird aufgehoben und die Sache wird an die IVSTA zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägung 4 vorgehe. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.– wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (RefNr. …) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Sandra Tibis
C6074/2009 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: