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Bundesverwaltungsgericht 20.02.2019 C-6056/2018

20 febbraio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,373 parole·~7 min·6

Riassunto

Rentenanspruch | IV, Invalidenrente (Zweitgesuch); Verfügung der IVSTA vom 1. Oktober 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6056/2018

Abschreibungsentscheid v o m 2 0 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand IV, Invalidenrente (Zweitgesuch); Verfügung der IVSTA vom 1. Oktober 2018.

C-6056/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die IV-Stelle des Kantons B._______ (nachfolgend kantonale IV-Stelle) mit Verfügung vom 3. Juni 2010 einen Anspruch von A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint und sein erstes Leistungsgesuch vom 29. Dezember 2009 abgewiesen hat (vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA [IV-act.] 20 und IV-act. 1 S. 2 ff.), dass der Beschwerdeführer sich am 8. September 2014 bei der kantonalen IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug angemeldet hat (vgl. IV-act. 24), dass die kantonale IV-Stelle nach umfangreichen Abklärungen das Dossier am 1. Dezember 2017 an die IVSTA überwiesen hat, weil der Beschwerdeführer seinen gesetzlichen Wohnsitz nach Deutschland verlegt habe (vgl. namentlich IV-act. 90, 77), dass die IVSTA (nachfolgend Vorinstanz) mit Vorbescheid vom 1. Juni 2018 dem Beschwerdeführer die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente und die Abweisung seines Gesuchs vom 8. September 2014 in Aussicht gestellt hat (vgl. IV-act. 117), dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2018 und 26. September 2018 zum Vorbescheid Stellung genommen und medizinische Unterlagen eingereicht hat (vgl. IV-act. 118, 124-137; vgl. auch IV-act. 122), dass die IVSTA mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint und sein Leistungsbegehren vom 8. September 2014 abgewiesen hat (IV-act. 123), dass die IVSTA am 3. Oktober 2018 vom Beschwerdeführer ein Schreiben vom 1. Oktober 2018 und weitere Unterlagen erhalten hat (IV-act. 138-140), dass die IVSTA am 8. Oktober 2018 die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen der Psychiaterin ihres Medizinischen Dienstes unterbreitet hat (vgl. IV-act. 141), dass die Psychiaterin in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2018 um Aktenergänzung, psychiatrische Nachuntersuchung und Unterbreitung des Dossiers an den Medizinischen Dienst zur Einschätzung der neuen somatischen Berichte ersucht hat (vgl. IV-act. 142),

C-6056/2018 dass der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der IVSTA vom 1. Oktober 2018 geführt und die Aufhebung der Verfügung und die Prüfung der ihn betreffenden medizinischen Unterlagen beantragt hat (vgl. Akten des Beschwerdeverfahrens [B-act.] 1), dass die IVSTA am 2. November 2018 die Deutsche Rentenversicherung darum ersucht hat, eine neue psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers vorzunehmen und ihr den entsprechenden Bericht sowie einen Klinikaustrittsbericht von Anfang 2018 zuzustellen (vgl. IV-act. 144 f.), dass die IVSTA am 2. November 2018 dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, dass sie zur Prüfung seines Leistungsgesuchs bei der Deutschen Rentenversicherung weitere Unterlagen angefordert habe (IV-act. 146), dass die IVSTA am 22. November 2018 dem Beschwerdeführer für den Fall eines formellen Beschwerdeentscheids die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung zugesichert hat (vgl. IV-act. 148), dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23. November 2018 – unter Bezugnahme auf das Schreiben der IVSTA vom 2. November 2018 – sinngemäss mitgeteilt hat, dass er das gerichtliche Beschwerdeverfahren nicht weiterzuführen wünsche, zumal die IVSTA ihm erklärt habe, dass das Verfahren auf der vorinstanzlichen Ebene weitergeführt werde (vgl. B-act. 4), dass der Beschwerdeführer der IVSTA am 26. November 2018 weitere medizinische Unterlagen zugestellt hat (IV-act. 149-152), dass die IVSTA dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2019 mitgeteilt hat, dass ihre Verfügung vom 1. Oktober 2018 annulliert worden und somit als gegenstandslos zu betrachten sei (vgl. IV-act. 153), dass die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2019 (B-act. 10) erklärt hat, dass sie in widersprüchlicher Weise trotz Erlass der Verfügung vom 1. Oktober 2018 das Abklärungsverfahren weitergeführt und dass sie dem Beschwerdeführer für den Fall eines formellen Beschwerdeentscheids die Weiterführung der medizinischen Abklärungen zugesichert habe,

C-6056/2018 dass die IVSTA ausserdem ausgeführt hat, dass sie mit Schreiben vom 7. Januar 2019 die Verfügung vom 1. Oktober 2018 aufgehoben habe, womit die Beschwerde gegenstandslos geworden sei, dass die IVSTA eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache für weitere Abklärungen beantragt, und zieht in Erwägung, dass Verfügungen der IVSTA gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. auch Art. 31 VGG i.V.m. 33 Bst. d VGG), dass sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt, indes das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen findet, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist, wie dies vorliegend aufgrund von Art. 1 Abs. 1 IVG der Fall ist, dass die IVSTA zum Erlass der angefochtenen Verfügung örtlich zuständig ist (vgl. Art. 40 IVV [SR 831.201]), dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass der Beschwerdeführer seinen ursprünglichen Beschwerdeantrag mit Eingabe vom 23. November 2018 sinngemäss dahingehend eingeschränkt hat, dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die IVSTA zur Durchführung weiterer Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung beantragt, dass die IVSTA mit der wiederwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung, der Vornahme weiterer Abklärungen und dem in Aussicht gestellten neuen Entscheid über den IV-Rentenanspruch dem eingeschränkten Beschwerdebegehren vollumfänglich entspricht,

C-6056/2018 dass das vorliegende Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass damit nicht weiter auf den Umstand einzugehen ist, dass der Beschwerdeführer am 23. November 2018 seine Beschwerde „momentan“ zurückgezogen hat, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen allerdings unabhängig vom Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG) und vorliegend Gründe in der Sache bzw. in der Person des Beschwerdeführers es jedenfalls als unverhältnismässig erscheinen liessen, ihm Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE), dass gemäss Art. 15 VGKE, falls ein Verfahren gegenstandslos wird, das Gericht prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, und für die Festsetzung der Parteientschädigung Artikel 5 sinngemäss gilt, dass aber die Vorinstanz als Bundesbehörde unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat und dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, dem keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5, Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

C-6056/2018 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen in Kopie: Vernehmlassung der Vorinstanz vom 30.01.2019; Schreiben der Vorinstanz an den Beschwerdeführer vom 07.01.2019 [IV-act. 153]) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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