Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C6045/2010 Urteil v om 4 . No v embe r 2011 Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber JeanMarc Wichser. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Adrian Fiechter, Rechtsanwalt, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau, Beschwerdeführerin, gegen IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente.
C6045/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend die Vorinstanz) mit Verfügung vom 18. Juni 2010 nicht auf das Gesuch der am NN geborenen, in ihrem Heimatstaat wohnhaften österreichischen Staatsangehörigen X._______ (nachfolgend die Beschwerdeführerin) um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2009 eingetreten ist im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich um eine erneute Anmeldung handelte, bei welcher die Änderung des Invaliditätsgrades gegenüber einem am 21. Juni 2007 rechtskräftig abgewiesenen Gesuch nicht glaubhaft gemacht worden sei (act. 65 Vorinstanz VI), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. August 2010 bei Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Juni 2010 Beschwerde erhob im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich ihr Gesundheitszustand seit dem 2. Februar 2009 erheblich verschlechtert habe (act. 1), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2010 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Nichteintretensverfügung sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung des Anspruchs an sie zurückzuweisen, da ihr ärztlicher Dienst zur Feststellung gelangt sei, dass eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nunmehr glaubhaft gemacht werde (act. 7), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass zu den anfechtbaren Verfügungen jene der IVStelle für Versicherte im Ausland, die den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts zuzuordnen ist (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]) gehören, und dass eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, in casu nicht gegeben ist (Art. 32 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
C6045/2010 dass die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG), und dass die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht worden ist, so dass darauf einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), dass nach Auffassung der Vorinstanz, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass die angefochtene Nicheintretensverfügung vom 18. Juni 2010 auf einer mangelhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderliche materielle Prüfung des Anspruchs vorzunehmen, dass, da in psychischer Hinsicht ergänzende Abklärungen zur bisherigen Begutachtung zu treffen sind und bezüglich hirnorganisches Problem bisher überhaupt keine Abklärungen getroffen worden sind, kein gerichtliches Gutachten anzuordnen ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass davon abzusehen ist, vor dieser Rückweisung der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu gewähren, da sie infolge der kommenden vorinstanzlichen Abklärungen nicht schlechter gestellt werden könnte als in der angefochtenen Verfügung (BGE 137 V 314 a contrario), und dass die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 2. Dezember 2010, mit welcher die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung beantragt wird, aus Gründen der Prozessökonomie mit diesem Urteil an die Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zuzugehen hat, dass weder die obsiegende Beschwerdeführerin noch die unterliegende Vorinstanz Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der Beschwerdeführerin, die sich verbeiständen liess, eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 1'000. zuzusprechen ist (Art. 64
C6045/2010 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18. Juni 2010 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'000. zugesprochen. 5. Eine Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz wird dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. 6. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlassung) – die Vorinstanz (RefNr. 756.5692.6868.48) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
C6045/2010 Philippe Weissenberger JeanMarc Wichser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: