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Bundesverwaltungsgericht 22.07.2015 C-6018/2013

22 luglio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,129 parole·~16 min·1

Riassunto

Invalidenversicherung (Übriges) | IV-Rente

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6018/2013

Urteil v o m 2 2 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien X._______, Mazedonien, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Invalidenrente (Verfügung vom 8. Oktober 2013)

C-6018/2013 Sachverhalt: A. Der am (…) 1963 geborene, verheiratete, mazedonische Staatsangehörige X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) lebt in Mazedonien. Er arbeitete in den Jahren 1987 bis 1995 in der Schweiz und entrichtete dabei Beiträge an die obligatorische Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV, Akten der Vorinstanz [im Folgenden: IVact.] 13 f. [C-4568/2008]). Mit Gesuch vom 12. April 2005 (IV-act. 14 [C- 4568/2008]) stellte er einen Antrag auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juni 2008 (IVact. 127 [C-4568/2008]) mit Wirkung ab 1. November 2007 eine ganze, ordentliche Invalidenrente sowie für seine Tochter A._______, geboren am (…) 1996, eine ganze Kinderrente zu. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2008 Beschwerde bei der Vorinstanz, welche mit Schreiben vom 10. Juli 2008 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete wurde (act. 1 [C- 4568/2008], IV-act. 114). In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Ausrichtung der Kinderrente für die Tochter A._______ sowie für die beiden volljährigen Söhne B._______, geboren am (…) 1985, und C._______, geboren am (…)1983 seit deren Geburt und nicht erst seit dem 1. November 2007. Mit Urteil vom 21. Januar 2009 (IV-act. 123) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab; dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Anlässlich einer Rentenrevision gelangte die Vorinstanz am 5. Dezember 2012 (IV-act. 129) an den Beschwerdeführer und forderte ihn auf, den entsprechenden Fragebogen auszufüllen und Angaben über seinen Gesundheitszustand sowie seine Arbeits- und Verdienstverhältnisse zu machen. Am 5. Dezember 2012 (IV-act. 128) sowie am 11. Juni 2013 (IV-act. 133) wurde der ausländische Versicherungsträger aufgefordert, die für die Neubeurteilung der IV-Rente erforderlichen medizinische Unterlagen einzureichen. Daraufhin wurde die Vorinstanz sowohl vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, D._______ (IV-act. 136), als auch vom ausländischen Versicherungsträger (IV-act. 137) dahingehend informiert, dass der Be-

C-6018/2013 schwerdeführer inhaftiert worden sei. Anstelle der Haft wurde als Sicherheitsmassnahme die Unterbringung des Beschwerdeführers in das psychiatrische Krankenhaus E._______ beschlossen (vgl. Beschluss des Amtsgerichts F._______ vom 26. Juli 2013, IV-act. 131). Daraufhin erliess die Vorinstanz am 8. Oktober 2013 (IV-act. 149) eine Verfügung, mit welcher sie die Invalidenrente des Beschwerdeführers ab 1. August 2013 in Anwendung von Art. 21 Abs. 5 ATSG aufgrund dessen Inhaftierung sistierte. D. In der Folge reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des Beschlusses des Amtsgerichts F._______ vom 26. Juli 2013 (Eingang: 25. Oktober 2013, act. 1) ein und erhob sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2013. Aus dem Beschluss geht hervor, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt unzurechnungsfähig gewesen sei und deshalb vorläufig in der entsprechenden Gesundheitsanstalt des psychiatrischen Krankenhauses E._______ untergebracht werde. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2013 (act. 2) wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, innert Frist seine Rechtsbegehren zu stellen, diese zu begründen sowie die Beschwerde zu unterzeichnen. F. In der entsprechenden Beschwerdeergänzung vom 19. November 2013 (act. 4) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2013. Zur Begründung führte er sinngemäss aus, die Gründe, weshalb die Invalidenrente ausgerichtet worden sei, beständen nach wie vor. Sein gesundheitlicher Zustand habe sich verschlechtert und er habe weiterhin einen Bedarf an medizinischen Behandlungen und Medikamenten. Zudem sei der Rentenbetrag zu überprüfen resp. die Invalidenrente zu erhöhen, da sowohl die Lebenshaltungskosten als auch sein Bedarf gestiegen seien. G. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2014 (act. 6) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei gemäss der Mitteilung des Amtsgerichts F._______ aufgrund des Straftatbestands der versuchten Tötung

C-6018/2013 seiner Eltern sowie des unerlaubten Waffenbesitzes am 25. Juli 2013 festgenommen, jedoch wegen seiner psychischen Verfassung im Sinne einer Sicherheitsmassnahme in eine entsprechende Gesundheitsanstalt zwangseingewiesen worden. Aus diesem Grund habe die IV-Stelle die bisher gewährte Invalidenrente ab dem 1. August 2013 sistiert. H. Mit Zwischenverfügungen vom 30. Januar 2014 und 6. März 2014 (act. 7 und 10) wurde der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten; dieser Aufforderung wurde nachgekommen (act. 9 und 12). I. Am 23. April 2015 (Datum des Poststempels, act. 14) reichte der Beschwerdeführer einen Beschluss der Strafkammer des Amtsgerichts F._______ vom 1. April 2015 zu den Akten. In diesem seit 15. April 2015 rechtskräftigen Entscheid wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine gute Resozialisierung erreicht habe, keine Gefahr mehr für sich selbst oder andere darstelle, der Aufenthalt in der Anstalt nicht mehr erforderlich sei und dem Beschwerdeführer deshalb die Sicherheitsmassnahme "Obligatorische Heilung in Freiheit" gewährt werde. J. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

C-6018/2013 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; act. 71). Als primärer Adressat der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2013 ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich

C-6018/2013 Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b, 115 V 133 E. 8a). 2.3 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der zurzeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein. Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrecht der Parteien, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden ist. (BGE 130 V 138 E. 2.1). 2.4 Der Beschwerdeführer, über dessen Anspruch auf eine Invalidenversicherung zu entscheiden ist, ist Staatsangehöriger von Mazedonien, sodass vorliegend das Abkommen vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.520.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung gelangt. Nach Art. 4 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 2 A lit. ii des Sozialversicherungsabkommens auch die Bundesgesetzgebung über die schweizerische Invalidenversicherung gehört, den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. Mangels vorliegend anwendbarer,

C-6018/2013 abweichender Vorschriften bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung demnach ausschliesslich nach schweizerischem Recht. 2.5 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind die vorliegend zu beurteilenden Leistungsansprüche nach den neuen Normen zu prüfen. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 8. Oktober 2013 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV- Revision]; die Verordnung der Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (8. Oktober 2013) können auch die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) Anwendung finden. 3. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Oktober 2013, mit welcher die IV-Rente des Beschwerdeführers ab 1. August 2013, dem Zeitpunkt seiner Inhaftierung, sistiert worden ist. Der Beschwerdeführer fordert beschwerdeweise die Ausrichtung der Invalidenrente während der Zeit seiner Inhaftierung resp. Unterbringung in der Gesundheitsklink. Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die IV-Rente des Beschwerdeführers zu Recht während seines Aufenthalts in der Gesundheitsklinik sistiert hat. 4.

C-6018/2013 4.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Art. 21 Abs. 5 ATSG bestimmt unter der Überschrift "Kürzungen und Verweigerung von Leistungen", dass die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden kann, wenn sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug befindet; ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Art. 21. Abs. 3 ATSG. Renten der Invalidenversicherung sind Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter im Sinne von Art. 21 Abs. 5 ATSG (BGE 8C_139/2007, E. 3.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist als ratio legis von Art. 21 Abs. 5 ATSG die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert, anzusehen. Entscheidend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung einer Strafe an einer Erwerbstätigkeit verhindert ist. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbietet es sich, den Rentenanspruch zu sistieren. Massgebend für eine Sistierung der Rentenleistungen eines Invaliden ist somit, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.1). 4.2 Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 2013 festgenommen, jedoch aufgrund seines psychischen Zustands im Sinne einer Sicherheitsmassnahme in die Gesundheitsanstalt des psychiatrischen Krankenhauses E._______ zwangseingewiesen wurde (IV-act. 141). Bezüglich des Charakters von Art. 21 Abs. 5 ATSG als Kann-Vorschrift hat das Bundesgericht an der Rechtsprechung festgehalten, wonach sich eine Sistierung der Rentenleistungen lediglich dort nicht rechtfertigt, wo die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, wie beispielsweise in der Halbgefangenschaft oder Halbfreiheit (vgl. E. 4.1). Der Beschwerdeführer befand sich nicht in einer Vollzugsart wie der Halbgefangenschaft, in deren Rahmen eine gesunde Person eine Erwerbstätigkeit hätte ausüben oder für ihre Lebenskosten hätte aufkommen können. Somit ist der einzige vom Bundesgericht in seiner Rechtsprechung umschriebene Tatbestand, bei dem eine Sistierung der Geldleistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 5 ATSG https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/042b0d3b-5456-43fd-b41a-c0571c3f6493/ed49611b-48d5-47c5-8e78-e78cd98a18c3?source=document-link&SP=6|dh5xc0

C-6018/2013 ausnahmsweise nicht gerechtfertigt ist, nachweislich nicht erfüllt. Für die Betrachtungsweise des Beschwerdeführers, er habe dennoch einen Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund seines gesundheitlichen Zustands und der steigenden Lebenshaltungskosten, besteht kein Raum, denn Wortlaut und Sinn von Art. 21 Abs. 5 ATSG sind klar; die rechtsanwendenden Behörden sind somit daran gebunden. Die Sistierung der IV-Rente des Beschwerdeführers während seines Aufenthalts in der psychiatrischen Klinik ist gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG rechtmässig erfolgt. 5. Der Beschwerdeführer reichte am 23. April 2015 den Beschluss der Strafkammer des Amtsgerichts F._______ vom 1. April 2015 (act. 14) zu den Akten, in welchem festgehalten ist, dass die Verwahrung aufgrund seiner Resozialisierung aufgehoben wurde. Demnach befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2015 in Freiheit. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 gestützt auf die Mitteilung des Amtsgerichts F._______ betreffend die Inhaftierung des Beschwerdeführers dessen IV-Rente sistiert. Die dagegen erhobene Beschwerde, in welcher die Auszahlung der Rente während des Freiheitsentzugs verlangt wird, bezieht sich auf den Zeitraum der Sicherungsverwahrung. Das Bundesgericht beurteilt deshalb die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids vom 8. Oktober 2013 nach dem Sachverhalt, der zu diesem Zeitpunkt gegeben war (E. 2.3), zumal der Beschwerdeführer vorliegend nicht rügt, die Rente sei ihm nach Entlassung aus der Anstalt nicht wieder ausgerichtet worden. Er macht lediglich einen Anspruch auf die IV-Rente für die Zeit seiner Unterbringung in der Gesundheitsanstalt geltend. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer bereits mit Beschluss betreffend Invalidität vom 26. September 2013 (IV-act. 145) sowie mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 (IVact. 149) darauf hingewiesen, dass die IV-Rente lediglich während der Inhaftierung aufgehoben werde und ihn aufgefordert, das Ende des Freiheitsentzugs schriftlich mitzuteilen. Dies wohl mit der Absicht, die Sistierung gemäss Art. 25 Abs. 5 ATSG nach seiner Entlassung aus der psychiatrischen Klinik aufzuheben und die IV-Rente wieder auszurichten. Aus diesem Grund erübrigt es sich, auf die veränderten Umstände weiter einzugehen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer verlangt beschwerdeweise die Überprüfung resp. die Erhöhung der IV-Rente, da seine Lebenskosten gestiegen seien https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/042b0d3b-5456-43fd-b41a-c0571c3f6493/ed49611b-48d5-47c5-8e78-e78cd98a18c3?source=document-link&SP=6|dh5xc0 https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/042b0d3b-5456-43fd-b41a-c0571c3f6493/ed49611b-48d5-47c5-8e78-e78cd98a18c3?source=document-link&SP=6|dh5xc0

C-6018/2013 und er weiterhin einen Bedarf an medizinischen Behandlungen sowie Medikamenten habe. 6.2 Hierzu ist anzumerken, dass die Vorinstanz bereits mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 und 11. Juni 2013 sowohl den Beschwerdeführer (IVact. 129) als auch den ausländischen Sozialversicherungsträger (IVact. 128, 133) auf eine bevorstehende Rentenüberprüfung hingewiesen und zudem die entsprechenden medizinischen Unterlagen angefordert hat. Da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich inhaftiert worden ist, erübrigte sich die Überprüfung seiner IV-Rente. Gemäss der medizinischen Stellungnahme von Dr. G._______ vom 10. Dezember 2013 (IV-act. 150) wird die nächste Invalidenrevision im November 2017 durchgeführt, weshalb sich der Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet erweist. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die IV-Rente des Beschwerdeführers zu Recht während seines Aufenthalts in der Gesundheitsklinik sistiert hat. Die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2013 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Oktober 2013 im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art 85bis Abs. 3 AHVG). 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.- festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- zu verrechnen. 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

C-6018/2013 (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 21. Oktober 2013 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

C-6018/2013 Versand:

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