Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-6000/2019
Urteil v o m 1 8 . Februar 2020 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien X._______, Schweiz, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand AHV, freiwillige Versicherung; Einspracheentscheid vom 16. September 2019.
C-6000/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 16. September 2019 die gegen die Beitragsverfügung für das Jahr 2018 erhobene Einsprache von X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) abgewiesen hat (act. 1, Beilage 3), dass die Beschwerdeführerin eine auf den 28. Oktober 2019 datierte Eingabe (Eingang: 1. Oktober 2019) bei der Vorinstanz eingereicht hat (act. 1), welche von dieser mit Schreiben vom 12. November 2019 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden ist (act. 1, Beilage 2), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe als Absenderadresse "(…)" angegeben hat, dass die Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 16. September 2019 ausgeführt hat, die Beschwerdeführerin sei seit 1. August 2017 im Ausland wohnhaft, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 28. November 2019 – unter dem Hinweis, lediglich für die Behandlung von Beschwerden von Personen im Ausland zuständig zu sein – aufgefordert hat, bis zum 13. Januar 2020 ihren Wohnsitz bekannt zu geben (act. 2), dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, dass die Einwohnerkontrolle der Gemeinde A._______ am 28. Januar 2020 dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen telefonische Anfrage hin bestätigt hat, die Beschwerdeführerin sei seit dem Zuzug im Mai 2019 von der Gemeinde B._______ (Kanton Zürich) an der Adresse "(…)" angemeldet (act. 3), dass das Bundesverwaltungsgericht in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG (SR 830.1) über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet (Art. 85bis Abs. 1 AHVG), dass im Übrigen die allgemeine Zuständigkeitsregel von Art. 58 Abs. 1 ATSG gilt, wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person (oder der Beschwerde führende Dritte) zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat,
C-6000/2019 dass Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts allein der Wohnsitz der Beschwerde führenden Partei ist und nicht massgebend ist, welche Ausgleichskasse die streitige Verfügung erlassen hat (vgl. BVGE 2008/52 E. 1.3), dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in der Gemeinde A._______ im Kanton Zürich wohnhaft war, dass daher nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das Versicherungsgericht des Kantons Zürich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht zu überweisen hat (Art. 58 Abs. 3 ATSG), dass auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG; Art. 85bis Abs. 3 AHVG) nicht einzutreten und die Sache an das Versicherungsgericht des Kantons Zürich zu überweisen ist, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Dispositiv: nächste Seite)
C-6000/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Einschreiben mit Rückschein)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
C-6000/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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