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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2012 C-599/2009

12 marzo 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,784 parole·~9 min·1

Riassunto

Schlussabrechnung | Schlussabrechnung Sonderabgabekonto

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-599/2009

Urteil v o m 1 2 . März 2012 Besetzung

Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Lorenz Noli.

Parteien

X._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. Hans Stünzi, Rechtsanwalt,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Schlussabrechnung Sonderabgabekonto.

C-599/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine 1945 geborene Staatsangehörige aus Bosnien und Herzegowina, gelangte im Oktober 1992 in die Schweiz und beantragte im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung. Das Gesuch wurde zwar abgewiesen, das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) ordnete jedoch am 26. November 1993 die gruppenweise vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an. Rechtsgrundlage der Verfügung bildete der Bundesratsbeschluss über die gruppenweise vorläufige Aufnahme von Personen mit letztem Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina (nachfolgend: Aktion Bosnien-Herzegowina), der am 21. April 1993 gestützt auf Art. 14a Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) in der Fassung vom 22. Juni 1990 (AS 1990 938: nachfolgend ANAG [1990]) verabschiedet wurde. B. Nachdem der Bundesrat die Aktion Bosnien-Herzegowina am 3. April 1996 gestaffelt aufgehoben hatte und der Beschwerdeführerin von der Migrationsbehörde des Kantons Zürich am 10. November 1997 eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz gesetzt worden war, verfügte das BFF am 26. Februar 1998 erneut die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin, diesmal wegen individueller, medizinisch bedingter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG. C. Am 6. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführerin vom Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. D. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 liquidierte die Vorinstanz das Sicherheitskonto der Beschwerdeführerin. Dazu hielt sie einleitend fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Übergangsbestimmungen zu der am 16. Dezember 2005 verabschiedeten Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) per 1. Januar 2008 grundsätzlich der neuen Sonderabgabe unterstehe. Aufgrund der Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) sei sie jedoch nicht mehr sonderabgabepflichtig, da die betragliche Begrenzung von Fr. 15'000.- mittlerweile erreicht sei. Die Vorinstanz

C-599/2009 stellte dem Kontostand von Fr. 17'175.35 einen unter der Sonderabgabepflicht zu leistenden Betrag von Fr. 15'000.- gegenüber und vereinnahmte Fr. 15'000.- zu Gunsten des Bundes. Das Restguthaben liess sie auf dem Sicherheitskonto stehen und wies die Beschwerdeführerin gleichzeitig darauf hin, dass dieses Restguthaben dem Bund verfalle, falls nicht binnen 10 Jahren dessen Auszahlung verlangt werde. E. Gegen die Verfügung der Vorinstanz gelangte die Beschwerdeführerin mit einer Rechtsmitteleingabe vom 28. Januar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Saldierung ihres Sicherheitskontos und volle Auszahlung des vorhandenen Guthabens an sie. F. In ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2009 sprach sich die Vorinstanz unter Erläuterung der Rechtsgrundlagen für eine Abweisung der Beschwerde aus. G. In einer Replik vom 16. April 2009 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Begehren und dessen Begründung fest. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

C-599/2009 1.3. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweisen). 3. 3.1. Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen des Asylgesetzes und des auf denselben Zeitpunkt in Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ein Systemwechsel von der individuellen Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht (nachfolgend: SiRück) mit der ihr eigenen Abrechnung über dem Pflichtigen individuell zurechenbare Kosten zur voraussetzungslos geschuldeten Sonderabgabe vollzogen wurde (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010). Die vorliegende Streitsache betrifft die Abrechnung über ein Konto, auf das unter der Herrschaft des alten Rechts Sicherheitsleistungen aus dem Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin überwiesen wurden, und dessen Auflösung. Strittig ist ausschliesslich die Anwendung der übergangsrechtlichen Ordnung des Systemwechsels. 3.2. Mit der angefochtenen Verfügung rechnete die Vorinstanz über das Sicherheitskonto der Beschwerdeführerin nach Massgabe von Art. 126a Abs. 3 AuG und der Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 (nachfolgend: Übergangsbestimmungen AsylV 2) ab. Diese übergangsrechtliche Ordnung sieht für den Fall, dass vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein

C-599/2009 Schlussabrechnungsgrund im Sinne von Artikel 87 des Asylgesetzes in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2262; nachfolgend: AsylG [1998]) eingetreten ist (vgl. Art. 126a Abs. 2 AuG), die Unterstellung bestehender SiRück-Verhältnisse unter das neue Recht vor, wobei altrechtliche Sicherheiten und Rückerstattungen aus der Zwischenabrechnung in vollem Umfang an die neurechtliche Sonderabgabepflicht anzurechnen sind. Soweit diese Sicherheiten und Rückerstattungen den Maximalbetrag der Sonderabgabe von Fr. 15'000.00 übersteigen, sind sie an den Kontoinhaber zurückzuzahlen oder an die Sonderabgabepflicht seines Ehegatten anzurechnen (Abs. 7 und 8 Übergangsbestimmungen AsylV 2). 3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe mit ihrer Vorgehensweise die Übergangsbestimmungen rechtsfehlerhaft angewendet. Tatsächlich sei bei ihr vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts ein Schlussabrechnungsgrund nach Artikel 87 AsylG (1998) entstanden. Die Abrechnung und Saldierung des Sicherheitskontos hätte daher in Anwendung von Art. 126a Abs. 1 AuG nach altem Recht erfolgen müssen. Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf Art. 87 Abs. 1 Bst. c AsylG (1998). Dieser habe vorgesehen, dass Sicherheitsleistungen abzüglich der verrechenbaren Kosten unter anderem ausbezahlt würden, wenn sich die sicherheitsleistungspflichtige Person, der vorübergehender Schutz gewährt worden sei, seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz aufhalte. Diese Voraussetzung habe sich in ihrer Person bereits lange vor der Rechtsänderung verwirklicht. Denn als Schutzbedürftige – und von diesem Begriff seien richtigerweise auch Personen erfasst, die ohne Individualverfahren gestützt auf die Vorgängerregelung des Art. 14a Abs. 5 ANAG (1990) gruppenweise vorläufige Aufnahme erhalten hätten – sei sie bereits im Oktober 1992 in die Schweiz gelangt. Das Sicherheitskonto sei daher nach altem Recht zu saldieren und mangels verrechenbarer Kosten ungeschmälert an sie auszuzahlen. 3.4. Art. 87 Abs. 1 Bst. c AsylG (1998) lässt den Schlussabrechnungsgrund unter anderem eintreten, wenn sich die sicherheitsleistungspflichtige Person, der in Anwendung von Art. 4 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wurde, seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz aufhält. Es genügt dabei nicht, dass diese Person irgendwann in der Vergangenheit vorübergehenden Schutz genoss. Sie muss diese Rechtsstellung im Zeitpunkt haben, in dem sie die geforderte Aufenthaltsdauer erfüllt. Diese Voraussetzung verfehlt die Beschwerdeführerin unabhängig von der übergangsrechtlichen Behandlung der gruppenweisen vorläufigen Auf-

C-599/2009 nahme gemäss Art. 14a Abs. 5 ANAG (1990), die als Institut mit der Totalrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 auf den 1. Oktober 1999 durch das neu geschaffene Instrument des vorübergehenden Schutzes ersetzt wurde. Denn als die Beschwerdeführerin im Oktober 2002 erstmals die zeitliche Voraussetzung des Art. 87 Abs. 1 Bst. c AsylG (1998) erfüllte, hatte sie bereits seit 26. Februar 1998 eine individuelle vorläufige Aufnahme. Die gruppenweise vorläufige Aufnahme endete schon vorher als Folge des Aufhebungsbeschlusses des Bundesrates. Die Einwände der Beschwerdeführerin erweisen sich damit als klar unbegründet. 3.5. Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz darin einig, dass eine altrechtliche Abrechnung wohl weitaus ungünstiger für die Beschwerdeführerin ausgefallen wäre. Art. 23 Bst. b der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) in der ursprüglichen Fassung vom 11. August 1999 (AS 1999 2254) bestimmt nämlich, dass vorläufig aufgenommene Personen die Kosten der allgemeinen Fürsorge in Form einer Pauschale von 40 Franken pro Person und Tag zurückzuerstatten haben, wobei die Behörde von der Vermutung ausgehen kann, dass Personen während der Zeit ohne Arbeitsverhältnis vollumfänglich unterstützt wurden. Diese Regelung würde angesichts der aktenkundigen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, die für die späte ausländerrechtliche Regelung des Aufenthaltes verantwortlich waren, mit einiger Sicherheit zu einem Negativsaldo und damit zu einer vollständigen Vereinnahmung ihres Sicherheitskontos führen. Der offensichtlich in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis ihres Rechtsvertreters auf "nur marginale" Belastungen des Sicherheitskontos ist nicht zielführend, weil diese nur Kosten der Kontoführung betreffen. 4. Andere Umstände, welche die Rechtmässigkeit der Abrechnung über das Sicherheitskonto der Beschwerdeführerin in Frage stellen könnten, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die angefochtene Verfügung ist daher im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom

C-599/2009 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). (Dispositiv Seite 8)

C-599/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. N […])

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Lorenz Noli

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