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Bundesverwaltungsgericht 30.03.2010 C-5987/2007

30 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,558 parole·~13 min·1

Riassunto

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente - Rentenanspruch

Testo integrale

Abtei lung II I C-5987/2007/ {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . März 2010 Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. B._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente – Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 17. August 2007 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5987/2007 Sachverhalt: A. Der am 6. April 1952 geborene tschechische Staatsangehörige B._______ lebt in der Tschechischen Republik. Er war in den Jahren 1987 bis 1991 in der Schweiz erwerbstätig (act. IV 9 sowie act. 11/13) und hat dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet. Mit Schreiben vom 4. Juli 2006 (act. IV 7) hat er sich bei der Schweizerischen Invalidenver sicherung zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet. B. Mit Vorbescheid vom 7. Juni 2007 (act. IV 10) teilte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) B._______ mit, dass Beitragszeiten von 10 Monaten und damit weniger als einem Jahr vorhanden seien, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung einer ordentlichen Invalidenrente nicht gegeben seien. Zudem wurde er eingeladen, allfällige Unterlagen ein zureichen, welche eine Beitragspflicht von insgesamt über 11 Monaten belegen würden. Innerhalb der angesetzten Frist liess sich B._______ zum Vorbescheid nicht vernehmen. C. Mit Verfügung vom 17. August 2007 (act. IV 13) wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren von B._______ mangels Beitragszeiten von mindestens einem vollen Jahr ab. Die Vorinstanz stellte fest, dass in den Jahren 1987 bis 1990 Beitragszeiten von insgesamt 10 Monaten und damit von weniger als einem Jahr vorliegen würden. D. Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 17. August 2007 erhob B._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. September 2007 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1). Er beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Rente mit der Begründung, es seien Beiträge nicht berücksichtigt worden für die Zeit vom 30. Dezember 1990 bis 31. Januar 1991 sowie vom 24. Dezember 1981 bis zum 31. Januar 1982, in welcher er in der Schweiz als Musiker erwerbstätig gewesen sei. E. Mit Vernehmlassung vom 14. November 2007 (act. 4) beantragte die C-5987/2007 Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe keine schlüssigen Beweise für die behaupteten fehlenden Beitragszeiten erbracht und auch keine Korrektur seines individuellen Kontos verlangt. F. Mit Replik vom 15. Januar 2008 (act. 6) hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag und dessen Begründung gemäss seiner Beschwerde fest. Als Beweismittel reichte er verschiedene Unterlagen ein, so eine AHV-Lohnabrechnung des Arbeitgebers G._______mit der Ausgleichskasse Wirte vom 31. August 1989 sowie 2 Lohnblätter vom 10. Januar 1990 und 30. Januar 1991, aus denen unter anderem Abzüge für Beiträge an die AHV/IV hervorgehen, sowie eine Aufenthaltsbewilligung des Bundesamtes für Ausländerfragen für die Zeit vom 26. Dezember 1990 bis zum 31. Januar 1991. A. Mit Duplik vom 7. Mai 2008 (act. 11) hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2007 fest. Abklärungen bei der zuständigen AHV- Ausgleichskasse Hotela hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die Beiträge für Dezember 1990 und Januar 1991 zurückerstattet worden seien, weshalb es bei der Berücksichtigung der Beitragsdauer von 10 Monaten gemäss den individuellen Beitragskonten der Jahre 1987 – 1990 bleibe. B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2008 (act. 12) wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der Duplik der Vorinstanz vom 7. Mai 2008 zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen. C. Den mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2008 (act. 7) auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 300.- hat der Beschwerdeführer am 20. Februar 2008 bezahlt (act. 8). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C-5987/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist tschechischer Staatsangehöriger, sodass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer C-5987/2007 und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. 2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201). 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2.4 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invaliden- C-5987/2007 versicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V 343). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert. 3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die IV-Stelle das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Rente zu Recht verneint hat. Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 3.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG, in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung). Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] in Verbindung mit Art. 66 IVG). 3.2 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). C-5987/2007 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Aller dings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr bedeutet dies, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). 3.3 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist jedoch nicht vorgeschrieben. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer führt aus, die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Beitragszeiten in den Jahren 1987 bis 1990 von insgesamt 10 Monaten würden zutreffen. Hingegen habe die Vorinstanz noch weitere 2 Beitragsmonate in der Zeit vom 30. Dezember 1990 bis 31. Januar 1991 zu Unrecht nicht berücksichtigt. In dieser Zeit sei er als Musiker im Duo M._______ im Posthotel O._______ tätig gewesen und habe in der Schweiz Beiträge an die AHV/IV bezahlt. Unter Berücksichtigung dieser Beitragszeit sei die Mindestbeitragszeit von einem Jahr für den Anspruch auf eine Invalidenrente erfüllt. Zur Untermauerung seiner Darlegungen legte der Beschwerdeführer ein Lohnblatt für die Zeit vom 26. Dezember 1989 bis zum 13. Januar 1990 (act. 6/4), aus der ein Abzug für AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 154.25 hervorgeht, sowie eine Verfügung des Bundesamtes für Ausländerfragen vom 5. November 1990 (act. 6/1), aus der die Visumserteilung für die Aufenthaltsdauer vom 26. Dezember 1990 bis 31. Januar 1991 in der Schweiz für das Engagement als Musiker mit dem Duo M._______ für das Posthotel O._______ hervorgeht, ins Recht. 4.2 Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, die geleisteten Beiträge für Dezember 1990 und Januar 1991 seien dem Beschwerdeführer von der zuständigen AHV-Ausgleichskasse Hotela zurückerstattet worden. C-5987/2007 Letztere bestätigt denn auch in ihren Schreiben vom 19. Februar 2008 (act. 11/2) sowie vom 20. März 2008 (act. 11/1), dass sie die vom Posthotel O._______ überwiesenen Beiträge des Beschwerdeführers für Dezember 1990 und Januar 1991 am 10. Februar 1992 anteilsmässig dem Arbeitnehmer (dem Duo M._______) und dem Arbeitgeber je im Betrag von Fr. 492.15 nach den damals geltenden Weisungen zurückerstattet habe, weil der Arbeitnehmer am 23. Februar 1991 eine Erklärung abgegeben habe, dass er im Kalenderjahr 1991 nicht länger als drei Monate in der Schweiz tätig sein werde (vgl. act. 11/3). 4.3 Für diese Auszahlung lassen sich den Akten - ausser der erwähnten Bestätigung der AHV Ausgleichskasse - zwar keine weiteren Belege finden. Der aufgeführte Betrag von Fr. 492.15 für das Duo M._______ entspricht jedoch mit einem auf den Beschwerdeführer entfallenden Anteil von Fr. 246.05 den Abzügen im genannten Lohnblatt für Beiträge AHV/IV/EO von Fr. 236.70 und für ALV von Fr. 9.35 (Total Fr. 246.05) überein, sodass die Plausibilität der Bestätigung der Hotela- Ausgleichskasse ausser Zweifel steht. 4.4 Die von der Vorinstanz dargelegte Beitragsrückzahlung deckt sich auch mit dem aktenkundigen Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (act. 15). Daraus geht hervor, dass die ursprünglich verbuchten Beitragsmonate Dezember 1990 und Januar 1991 für das Posthotel O._______ nachträglich storniert wurden. Nach dieser Korrektur ergeben sich für die Erwerbstätigkeit in der Schweiz in den Jahren 1987 bis 1991 Beitragszeiten von insgesamt 10 Monaten, welche mit der angefochtenen Verfügung übereinstimmen. 4.5 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, auch in der Zeit vom 24. Dezember 1981 bis zum 31. Januar 1982 in der Schweiz erwerbstätig gewesen zu sein, und zwar für die Tätigkeit beim Sporthotel D._______als Busfahrer und Tontechniker bei der Show Band M._______. Für diese Erwerbstätigkeit hat er indes keine Belege für bezahlte AHV/IV-Beiträge beigebracht. Auch im individuellen Konto sind keine Beitragszeiten eingetragen. Dass der Beschwerdeführer eine Berichtigung des IK verlangt hätte, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Dem Beschwerdeführer ist es daher nach der genannten Beweislastregel (vorne E. 3.2 und 3.3) nicht gelungen, die fragliche Beitragszeit C-5987/2007 rechtsgenüglich nachzuweisen, wozu ihm die IV-Stelle hinreichend Gelegenheit geboten hat. 5. 5.1 Somit ist für die Beitragszeiten auf den erwähnten individuellen Kontoauszug vom 29. März 2010 abzustellen (vorne E. 4.4). Daraus lässt sich eine Beitragszeit von insgesamt 10 Monaten ableiten, wodurch feststeht, dass der Beschwerdeführer die gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG verlangte Mindestbeitragszeit nicht erfüllt hat und die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine ordentliche Rente der IV damit nicht gegeben waren. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz lässt sich daher nicht beanstanden. 5.2 Somit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist daher in Anwendung von Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen. 6. 6.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 – 1000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 300.- festzusetzen und dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). C-5987/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 10

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