Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-5969/2013
Urteil v o m 9 . Dezember 2014 Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Israel, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Amtliche Beitragsveranlagung (Einspracheentscheid vom 3. September 2013).
C-5969/2013 Sachverhalt: A. Die 1962 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) unterzeichnete am 5. Oktober 2008 die Beitritterklärung zur Freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 5 [vgl. auch act. 1 bis 4). Nach Durchführung der massgeblichen Abklärungen resp. Bestimmung der Berechnungsgrundlagen erliess die SAK am 8. Februar 2010 und 26. April 2011 Beitragsverfügungen für die Jahre 2009 und 2010 (act. 7 bis 17). Diese traten – soweit aus den Akten ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft. B. Nachdem am 14. Dezember 2011 das Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge 2011" bei der SAK eingegangen war (act. 18), verlangte diese bei der Versicherten am 21. Dezember 2011 und 13. Januar 2012 weitere Auskünfte bzw. Gehaltsabrechnungen (act. 19 bis 22). In der Folge erliess die SAK am 14. Februar 2012 betreffend das Jahr 2011 eine weitere Beitragsverfügung, mit welcher sie – bei einem beitragspflichtigen jährlichen Einkommen von Fr. 16'400.- – die Beiträge auf Fr. 1'687.55 festsetzte (act. 23). Nachdem auch diese Verfügung – soweit aus den Akten ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, wurde die Versicherte am 28. April 2012 über den Ausstand in der Höhe von Fr. 795.55 informiert (act. 24). C. Mit Datum vom 28. Januar 2013 gingen bei der SAK das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2013, Lohnbestätigungen sowie das Formular "Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berechnung der Beiträge 2012" ein (act. 25). Nachdem die SAK mit Schreiben vom 28. Februar 2013 weitere Dokumente/Informationen von der Versicherten verlangt hatte (act. 26), reichte diese mit Schreiben vom 19. Mai 2013 zusätzliche Belege ein (act. 27 und 28). In der Folge erliess die SAK am 8. Juli 2013 eine Beitragsverfügung für das Jahr 2012; die festgesetzten Beiträge in der Höhe von Fr. 2'087.40 (exkl. Verwaltungskostenbeitrag) basieren auf einem amtlich eingeschätzten Einkommen von Fr. 21'300.pro Jahr (act. 30).
C-5969/2013 D. Hiergegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 21. Juli 2013 unter Beilage weiterer Dokumente Einsprache und beantragte die Änderung der Verfügung vom 8. Juli 2013. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, gemäss den Lohnbestätigungen sei das Einkommen tiefer zu veranschlagen. Im weiteren wies sie darauf hin, dass ihr Ehemann nicht arbeite (act. 31). Daraufhin erliess die SAK am 3. September 2013 einen der Verfügung vom 8. Juli 2013 im Ergebnis entsprechenden Einspracheentscheid. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, mit der Angabe auf der Einkommens- und Vermögenserklärung 2012, die Erwerbstätigkeit betrage weniger als 50 %, sei auch die Vermögenslage zu prüfen gewesen. Zu diesem Zweck sei am 28. Februar 2013 der beigefügte Brief geschrieben worden. Nachdem die SAK die angeforderten Unterlagen nicht erhalten habe, habe eine amtliche Taxation vorgenommen werden müssen (act. 33). E. Mit am 7. Oktober 2013 bei der Schweizer Botschaft in Israel abgegebener, am 21. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangener Eingabe (inkl. Beilagen) erhob die Versicherte "Einspruch". Sie bat darum, anhand der beiliegenden, von einem Buchprüfer bestätigten und unterschriebenen Vermögenserklärung die Daten neu zu überprüfen und die Summe der Beiträge zu verringern (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2013 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, innert Frist klare Rechtsbegehren in der Sache zu stellen und diese einlässlich zu begründen (B-act. 2 und 6). G. In der entsprechenden Eingabe vom 29. Oktober 2014 bat die Beschwerdeführerin erneut um die Verminderung der Beiträge. Weiter führte sie aus, sie habe zur Zeit kein Einkommen, das eine solche Erhöhung rechtfertige. In der Vermögenserklärung seien alle ihre Einkommen verzeichnet (B-act. 3 und 5). H. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 7).
C-5969/2013 Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, auf dem Formular "Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berechnung der Beiträge" vom 5. Januar 2013 habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie sei weniger als 50 % erwerbstätig. Diese Angabe habe die Vorinstanz veranlasst, am 28. Februar 2013 einen Brief zu versenden, mit welchem um ergänzende Daten und Dokumente im Zusammenhang mit der Vermögenslage des Ehepaars B._______ gebeten worden sei. Zwischen dem 10. April und dem 30. Mai 2013 habe die Vorinstanz gewisse Unterlagen erhalten, die jedoch nicht vollständig gewesen seien. In Anwendung von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die freiwillige AHV/IV sei das beitragspflichtige Einkommen für 2011 in der Höhe von Fr. 16'400.- auf Fr. 21'300.- angehoben worden, was zu einem Beitrag von Fr. 2'087.40 geführt habe. Mit der Beschwerde habe die Versicherte zusätzliche Belege eingereicht, die in hebräischer Sprache verfasst seien und die sich nicht genügend entziffern liessen. Bei Dokumenten, die nicht in einer Landes- oder Weltsprache abgefasst seien, werde grundsätzlich eine Übersetzung verlangt. Wahlweise könne das Dokument komplett übersetzt werden oder es könnten auf den Originalen handschriftliche Anmerkungen betreffend die massgebenden Daten angebracht werden. Aufgrund der heutigen Sachlage könne die amtliche Beitragsverfügung nicht korrigiert werden. I. In ihrer Replik vom 30. Dezember 2013 machte die Versicherte geltend, von 2010 bis 2011 habe sie zu 78 % teilzeitlich gearbeitet. In dieser Zeit habe ihr jährlicher Beitrag Fr. 900.- betragen. 2011 bis 2012 habe sie bloss zu 50 % gearbeitet. Es könne nicht sein, dass sie mit weniger Verdienst mehr zu bezahlen habe (B-act. 10). J. In ihrer Duplik vom 13. Januar 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Rechtsbegehren fest. Sie führte zur Begründung aus, sie müsste auch das Einkommen des Ehemannes und die globale Vermögenslage des Ehepaares kennen, denn es liege ein Beschäftigungsgrad von weniger als 50 % vor. Dieser Umstand verpflichte die Vorinstanz, die Beiträge als erwerbstätige wie auch als nichterwerbstätige Person zu berechnen. Mit dem Schreiben vom 28. Februar 2013 sei die Zustellung der vorerwähnten Belege verlangt worden; diese lägen noch immer nicht vollständig vor (B-act. 12).
C-5969/2013 K. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Januar 2014 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 13). L. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. September 2013 (act. 33) besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Weiter wurde die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG). Da somit sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
C-5969/2013 1.4 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG). 1.5 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 3. September 2013 (act. 33), mit welchem die Vorinstanz die Einsprache vom 21. Juli 2013 (act. 31) abgewiesen und die Verfügung vom 8. Juli 2013 (act. 30) betreffend amtliche Veranlagung der Beiträge für das Jahr 2012 bestätigt hat (massgebendes Einkommen: Fr. 21'300.-; AHV/IV-Beitrag: Fr. 2'087. 40; Verwaltungskostenbeitrag: 5 %: Fr. 104.35 [Total: Fr. 2'191.75]). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids vom 3. September 2013. 2. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1, BGE 127 V 466 E. 1, BGE 126 V 134 E. 4b). Da vorliegend der Beitrag der Beschwerdeführerin für das Jahr 2012 streitig ist, kommen die im Jahr 2012 in Kraft gestandenen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) zur Anwendung. 2.2 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
C-5969/2013 2.3 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). 2.4 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV). 2.5 Erwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden (Art. 13a Abs. 1 VFV). Nichterwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden (Art. 13a Abs. 2 VFV). Gemäss Art. 13a Abs. 3 VFV gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages von Art. 13b VFV bezahlt hat, bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten (Bst. a) resp. bei Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen (Bst. b). 2.6 Gemäss Art. 13b Abs. 1 VFV in der bis Ende Dezember 2012 in Kraft gewesenen Fassung belaufen sich die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten auf 9.8 % des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbeitrag von Fr. 756.- im Jahr entrichten. Laut Art. 13b Abs. 2 VFV in der bis Ende Dezember 2012 in Kraft gewesenen Fassung bezahlen Nichterwerbstätige auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen Fr. 756.- und Fr. 9'800.-. Die erwerbstätigen Versicherten müssen den Mindestbetrag von Fr. 914.- im Jahr entrichten (Art. 13b Abs. 1 VFV in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen einen Beitrag auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Der Beitrag liegt zwischen Fr. 914.- und Fr. 22'850.im Jahr (Art. 13b Abs. 2 VFV in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung).
C-5969/2013 2.7 Gemäss Art. 14 Abs. 1 VFV werden die Beiträge in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember. Für die Bemessung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte Eigenkapital am Ende des Beitragsjahres massgebend. Der abzuziehende Zins bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 2 AHVV. Er wird auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet (Art. 14 Abs. 2 VFV). 2.8 Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV; vgl. auch Rz. 4041 der Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [WFV] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], wonach nichterwerbstätige Beitragspflichtige ihr Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unterlagen [z.B. Steuerrechnungen] zu belegen haben). Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest. Hat die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Art. 14b Abs. 2 VFV). Die Beiträge bzw. der Beitragssaldo ist innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 14b Abs. 3 VFV). 2.9 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen (Art. 17 Abs. 2 VFV). 2.10 Auf Beiträgen, die sie nicht innert dem auf das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahr bezahlen, haben die Versicherten Verzugszinsen zu entrichten; die Zinsen beginnen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Beitragsjahres zu laufen (Art. 18 Abs. 1 VFV). Die Ausgleichskasse richtet
C-5969/2013 auf nicht geschuldeten Beiträgen Vergütungszinsen aus; die Zinsen beginnen ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu laufen (Art. 18 Abs. 2 VFV). 2.11 Die Verwaltungskostenbeiträge belaufen sich auf den in der Verordnung vom 11. Oktober 1972 über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV festgesetzten Maximalansatz (Art. 18a Abs. 1 VFV). Der Verwaltungskostenbeitrag ist gleichzeitig mit den Beiträgen zu erheben (Art. 18a Abs. 2 VFV). 3. 3.1 Mit Blick auf Art. 13b VFV und Art. 28 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 28 bis Abs. 1 AHVV ist entscheidend, ob die Leistungen zum Unterhalt der Beschwerdeführerin beitragen, das heisst ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen. Ist dies der Fall, dann müssen diese Leistungen entsprechend der Vorschrift des Art. 2 Abs. 5 AHVG (bzw. Art. 10 AHVG) bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden. Bei der Bemessung einer nichterwerbstätigen resp. einer unter 50 % erwerbstätigen und verheirateten versicherten Person, deren Ehegatte – wie vorliegend – der schweizerischen AHV nicht angehört, werden die Mittel des Ehegatten analog berücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3852/2007 vom 18. Dezember 2009 E. 4.3 mit Hinweis auf AHI- Praxis 6/1999 198 E. 3.b mit weiteren Hinweisen). Gemäss konstanter Rechtsprechung ist die in Art. 28 Abs. 4 AHVV für verheiratete Nichterwerbstätige vorgesehene Beitragsbemessung ungeachtet des Güterstandes der Eheleute gesetzes- und verfassungskonform (vgl. BGE 135 V 361 E. 5.41 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2 Die Beschwerdeführerin gab im Formular "Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berechnung der Beiträge 2012" vom 5. Januar 2013 in Ziffer 1.2 (B. Erwerbstätige im 2012) auf die vorformulierte Frage hin zur Auskunft, weniger als 50 % und/oder 9 Monate beschäftigt zu sein. Gleichzeitig vermerkte sie handschriftlich einen Beschäftigungsgrad von 50 %. Letztere Angabe wiederholte sie auch anlässlich der Replik vom 30. Dezember 2013 (B-act. 10). Im Rahmen einer richtigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung wäre es Sache der Vorinstanz gewesen, mittels entsprechender Beweisvorkehren diesen Widerspruch zu beseitigen, da sich die Beiträge der Beschwerdeführerin nur im Falle der Anwendung von Art. 28 Abs. 4 und Art. 28 bis AHVV in Verbindung mit Art. 10
C-5969/2013 Abs. 1 bis 3 AHVG sowie Art. 25 VFV aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens bemessen. Somit wurde der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt (vgl. Art. 43 ff. ATSG und Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung drängt sich deshalb auf, da weiterer Abklärungsbedarf besteht und verwertbaren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (zum gegenteiligen Fall [antizipierten Beweiswürdigung] vgl. BGE 131 I 153 E. 3; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 E. 4; Urteil des BGer I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4). 3.3 Weiterer Abklärungsbedarf ergibt sich auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin eingereichten Kontoauszüge. Diesen ist – soweit für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich – nicht zu entnehmen, ob die Beschwerdeführerin über das betreffende Konto allein verfügungsberechtigt ist, oder ob es sich dabei um ein (eheliches) Gemeinschaftskonto (mit alleiniger oder gemeinsamer Verfügungsgewalt der Eheleute) handelt. Da in erster Linie die Vorinstanz für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), wäre es an ihr gewesen, bei Erforderlichkeit – wie vorliegend – eine Übersetzung anzuordnen (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4598/2007 Urteil vom 27. Mai 2009 E. 5). Denn gemäss Art. 15 des am 1. Oktober 1985 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.449.1) dürfen Träger, Behörden und Gerichte eines Vertragsstaates Eingaben oder sonstige Schriftstücke nicht aus Gründen der Sprache zurückweisen, wenn sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates oder in englischer Sprache abgefasst sind (Abs. 1). Bei der Anwendung dieses Abkommens können die Träger, Behörden und Gerichte der Vertragsstaaten miteinander und mit den beteiligten Personen oder deren Vertretern unmittelbar oder über die Verbindungsstellen in ihren Amtssprachen oder in englischer Sprache verkehren. Unter diesen Umständen kann die Auffassung der Vorinstanz, wonach bei Dokumenten, die nicht in einer Landes- oder Weltsprache abgefasst seien, grundsätzlich von den versicherten Personen eine Übersetzung verlangt werde, nicht gefolgt werden. 4. Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin die nötigen Angaben zur Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2012 erteilt hat und
C-5969/2013 damit ihren Mitwirkungspflichten gemäss Art. 28 ATSG in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen ist, ist ergänzend was folgt festzustellen: 4.1 Zwar beantwortete die Beschwerdeführerin die im Formular "Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berechnung der Beiträge 2012" unter Ziffer 2 ("erhaltene Renteneinkommen während des Beitragsjahres 2012") aufgeführten Fragen nicht ausdrücklich. Indem sie diese jedoch durchgestrichen hatte, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass weder sie noch ihr Ehegatte im massgeblichen Jahr 2012 über sozial- und/oder privatversicherungsrechtliche Renteneinkommen verfügten und ihr Ehemann nicht erwerbstätig war resp. ein Einkommen generiert hatte; letzteres bestätigte die Versicherte überdies explizit in ihrer Einsprache vom 21. Juli 2013 (act. 31). Unter diesen Umständen erübrigte sich – mangels Vorhandenseins – die Einreichung der entsprechenden, von der Vorinstanz mit Schreiben vom 28. Februar 2013 (act. 26) verlangten Belege, zumal die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen des Formulars "Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge 2010" die Ziffern 1.4 bis 1.6 (Fragen nach der Erwerbstätigkeit, des Einkommens und der Renten und/oder Unterhaltsleistungen des Ehemannes; act. 11) durchgestrichen hatte und entsprechende, weitergehende Belege damals von der Vorinstanz nicht verlangt worden waren. 4.2 Betreffend die Fragen nach Grund- resp. Wohneigentum wurde die Beschwerdeführerin schon mit Schreiben vom 24. Januar 2011 gefragt, ob sie solches "besitze" (act. 12), worauf sie der Vorinstanz mit Schreiben vom 13. Februar 2011 mitgeteilt hatte, dass sie zusammen im Haus der Schwiegereltern wohnten und über keine eigene Wohnung verfügten (act. 13). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sie bereits im Formular betreffend die Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge 2010 vom 13. Dezember 2010 die entsprechende Ziffer 1.2 (A. Nichterwerbstätige; Immobilien) durchgestrichen hatte (act. 11). Es wäre zwar denkbar, dass sich die Verhältnisse bis zum Brief der Vorinstanz vom 28. Februar 2013 (act. 26) resp. bis zum Mahnschreiben vom 7. Mai 2013 ebenfalls verändert haben könnten. Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin im Formular "Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berechnung der Beiträge 2012" vom 5. Januar 2013 (act. 25) die Ziffer 1.2 (A. Nichterwerbstätige; Immobilien im In- und Ausland der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes) ebenfalls durchgestrichen hat, ist mit Blick auf die Akten jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 138 V 218 E. 6) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann auch weiterhin resp. im massgebli-
C-5969/2013 chen Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. September 2013 keine Eigentümer von Immobilien waren. 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz ihrer Sachverhaltsabklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG nicht rechtsgenüglich nachgekommen ist. Die Beschwerdeführerin musste zu standardisierten Fragen der Vorinstanz nicht explizit Stellung nehmen resp. kann jener keine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 ATSG vorgeworfen werden. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde gutzuheissen, der die amtliche Veranlagungsverfügung vom 8. Juli 2013 (act. 30) bestätigende Einspracheentscheid vom 3. September 2013 (act. 33) aufzuheben und die Akten im Sinne der Erwägungen zum Erlass einer neuen Beitragsverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Vorinstanz die amtliche Beitragsbemessung korrekt vorgenommen hat. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich vertreten ist, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind resp. sie keine solchen geltend gemacht hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 3. September 2013 aufgehoben. Die Akten werden im Sinne der Erwähttp://links.weblaw.ch/BGE-132-V-215
C-5969/2013 gungen zum Erlass einer neuen Beitragsverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: