Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-5960/2017
Urteil v o m 4 . Juli 2018 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien A._______, Deutschland, vertreten durch lic. iur. Stephan Müller, Advokat, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 26. September 2017.
C-5960/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 26. September 2017 abgewiesen hat mit der Begründung, es liege keine rentenbegründende Invalidität vor, und von weiteren medizinischen Abklärungen könne – mit Blick auf die hinreichende Dokumentation der Gesundheitsbeeinträchtigungen in den Akten – abgesehen werden (Akten der IVSTA [nachfolgend: act.] 123), dass der Beschwerdeführer mit an die Vorinstanz übermittelter Eingabe vom 11. Oktober 2017 gegen diese Verfügung „Einspruch“ erhoben hat und die Vorinstanz diese Eingabe mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung weitergeleitet hat (BVGer act. 1), dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer – mit Blick auf die aus den Akten hervorgehenden Hinweise für eine Bedürftigkeit, in Nachachtung der richterlichen Fürsorgepflicht – mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 aufgefordert hat, das der Verfügung beigelegte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht bis zum 10. Januar 2018 einzureichen (BVGer act. 3), dass der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Müller, mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 (BVGer act. 4) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung vom 26. September 2017 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zuzusprechen (Ziff. 1); ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Stephan Müller als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen (Ziff. 2); in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er überdies, es sei ihm eine Fristerstreckung bis zum 27. November 2017 zur Einreichung einer ergänzenden Begründung zu gewähren (Ziff. 4), dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. November 2017 die Vorakten samt Aktenverzeichnis in Kopie zugestellt worden sind und der Beschwerdeführer ersucht worden ist, bis zum 15. Januar 2018 eine Ergänzung der Beschwerdeschrift einzureichen (BVGer act. 10),
C-5960/2017 dass der Beschwerdeführer das vervollständigte und unterzeichnete Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ samt Beilagen am 12. Januar 2018 (Posteingang) beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat (BVGer act. 14 samt Beilagen), dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Januar 2018 ergänzt hat (BVGer act. 15), dass der Beschwerdeführer hauptsächlich die Gewährung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 und eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen beantragte (BVGer act. 15), dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Eventualantrag eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Fachgebiete Urologie, Endokrinologie / Diabetologie und Psychiatrie (inkl. Neuropsychologie) für erforderlich erachtete (BVGer act. 15, Seite 8), dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2018 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung guthiess (BVGer act. 17), dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 7. März 2018 ausführte, der regionalärztliche Dienst weise mit angefügter Stellungnahme vom 14. Februar 2018 darauf hin, dass kein stabilisierter Gesundheitszustand gegeben sei, weshalb ergänzende Abklärungen gerechtfertigt seien (BVGer act. 18), dass die IVSTA beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurückzuweisen (BVGer act. 18), dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 17. April 2018 mitteilte, er sei mit der Rückweisung an die Vorinstanz entsprechend seinem Eventualbegehren einverstanden; demgemäss ziehe er das darüber hinausgehende Rechtsbegehren auf Zusprache einer Invalidenrente zurück (BVGer act. 20), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
C-5960/2017 dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die angefochtene Verfügung vom 26. September 2017 auch gemäss dem Antrag der IVSTA aufgehoben werden soll (BVGer act. 18), dass die Beschwerdeinstanz eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen kann, dass der regionalärztliche Dienst (RAD) mit Stellungnahme vom 14. Februar 2018 (BVGer act. 18, Beilage) die medizinischen Unterlagen würdigte, die der Beschwerdeführer mit Beschwerdeergänzung vom 15. Januar 2018 einreichte (BVGer act. 15), dass der ärztliche Dienst der Vorinstanz darauf hinwies, dass kein stabilisierter Gesundheitszustand gegeben sei, weshalb in drei Monaten ein neuer Bericht beim behandelnden Arzt einzuholen sei (BVGer act. 18, Beilage), dass das Krankheitsbild des Beschwerdeführers und die entsprechenden Folgen für sein Leistungsvermögen aus Sicht des medizinischen Laien auch unter Berücksichtigung der rudimentären RAD-Aktenberichte des Allgemeinmediziners Dr. B._______ (act. 88, 100, 119, BVGer act. 18, Beilage) - nicht ohne weiteres nachzuvollziehen sind,
C-5960/2017 dass an die Beweiswürdigung von Aktenberichten des RAD strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen sind, dass auch bei nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465; 122 V 157 E. 1d; Urteil des BGer 9C_286 vom 8. August 2014 E. 3.3), dass die Vorinstanz aufgrund der gut dokumentierten medizinischen Situation nur einen Verlaufsbericht beim behandelnden Arzt einzuholen vorsieht (BVGer act. 18) und der Allgemeinmediziner Dr. B._______ von einer Begutachtung absehen möchte (BVGer act. 23), dass in antizipierter Beweiswürdigung nicht zu erwarten ist, dass der alleinige Beizug weiterer aktueller Verlaufsberichte der behandelnden ausländischen Ärzte eine abschliessende Beurteilung erlauben wird, dass für eine umfassende und allseitige Abklärung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und der Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit vielmehr eine Begutachtung in der Schweiz erforderlich ist, dass die Beurteilung der verschiedenartigen Leiden des Beschwerdeführers und allfälliger Wechselwirkungen im Rahmen eines polydisziplinären Gutachtens zu erfolgen hat, dass eine polydisziplinäre Expertise auch dann einzuholen ist, wenn der Gesundheitsschaden auf ein oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist (BGE 139 V 349 E. 3.2), dass die Vorinstanz daher anzuweisen ist, ein polydisziplinäres Gutachten von Fachärzten folgender Disziplinen einzuholen: 1. Urologie (Verdacht auf Morbus Ormond), 2. Innere Medizin (oder Endokrinologie oder Diabetologie oder Nephrologie; entgleister Diabetes mellitus Typ 2 und chronische Niereninsuffizienz; BVGer act. 15, Beilage 3) und 3. Psychiatrie (Arztbericht von Dr. C._______ vom 20. August 2012; Hinweise des Rechtsvertreters in der Beschwerdeergänzung vom 15. Januar 2018; BVGer act. 15, Seite 8), dass der (vom Beschwerdeführer beantragte) Beizug eines Neuropsychologen ebenso wie der Beizug allfälliger weiterer Spezialisten in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz bzw. der Gutachter gestellt wird, dass medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen haben, mit welcher das
C-5960/2017 Bundesamt für Sozialversicherungen eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]), dass die Vergabe der Aufträge nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat (Art. 72bis Abs. 2 IVV), dass die Vorgaben von Art. 72bis IVV bei der anstehenden Vergabe des Begutachtungsauftrags zu beachten sind, dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als die Verfügung vom 26. September 2017 aufzuheben und die Sache mit der vorerwähnten Weisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die Rückweisung zulässig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer kein Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist (BVGer act. 17), dass dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Entschädigung aufgrund der Kostennote vom 17. April 2018 festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VGKE; BVGer act. 20), dass für die 117 Kopien nur Fr. 58.50 berechnet werden können (Art. 11 Abs. 4 VGKE), auf sich dadurch der geltend gemachte Betrag von Fr. 2‘865.70 auf Fr. 2‘807.20 reduziert, dass dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2‘807.20 zugesprochen wird,
C-5960/2017 dass die Parteientschädigung von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 26. September 2017 aufgehoben wird. Die Sache wird zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung durch Fachärzte der Urologie, der Inneren Medizin (oder Endokrinologie oder Diabetologie oder Nephrologie) und der Psychiatrie abklären zu lassen. Der Beizug weiterer Spezialisten wird in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz bzw. der Gutachter gestellt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2‘807.20 zugesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-5960/2017 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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