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Bundesverwaltungsgericht 24.04.2008 C-5921/2007

24 aprile 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,070 parole·~10 min·1

Riassunto

Invalidenversicherung (Übriges) | Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen

Testo integrale

Abtei lung II I C-5921/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . April 2008 Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Dominique Gross. I._______, Kroatien, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Erlass der Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5921/2007 Sachverhalt: A. Mit zwei Verfügungen vom 19. August 2004 gewährte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) N._______ mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1997 eine ganze Invalidenrente. B. Da auf die Aufforderung der IV-Stelle zur Einsendung der jährlichen Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung keine Reaktion erging, hat die IV-Stelle die Auszahlung der Invalidenrente im Januar 2006 eingestellt. Mit Schreiben vom 21. Februar 2006 mahnte die IV- Stelle die Einsendung dieser Bescheinigungen nochmals an. Dieses Schreiben kam als unzustellbar zurück mit dem Vermerk, dass N._______ verstorben sei. Der kroatische Versicherungsträger informierte die IV-Stelle am 4. Oktober 2006, dass N._______ am 20. März 2005 verstorben sei. C. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2006 verlangte die IV-Stelle von I._______, dem Ehegatten der Verstorbenen, die Rückerstattung von Fr. 10'260.- für die unrechtmässig geleistete Invalidenrente von April 2005 bis Januar 2006. D. Mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 25. Januar 2007) ersuchte I._______ die IV-Stelle um Erlass dieser Rückerstattung. Er brachte vor, dass die Invalidität seiner verstorbenen Frau sehr hohe Kosten verursacht habe, die durch die Rente nur teilweise abgedeckt werden konnten. Mit den Rentenzahlungen, die nach dem Tod seiner Frau überwiesen worden seien, habe er die dadurch angefallenen Schulden bezahlt. In der ersten Hälfte des Monats April 2005 habe er die IV-Stelle über ihren Tod benachrichtigt. Ferner machte er geltend, er sei bedürftig und könne die Rückerstattung nicht leisten. E. Mit Verfügung vom 25. Juli 2007 hat die IV-Stelle das Gesuch von I._______ um Erlass der Rückerstattung abgelehnt. Dieser habe es unterlassen, die IV-Stelle über den Tod seiner Gattin zu informieren, und sei damit der ihm obliegenden Meldepflicht nicht nachgekommen. C-5921/2007 Er sei deshalb nicht gutgläubig gewesen. In Anbetracht seiner finanziellen Lage werde jedoch zunächst auf die Eintreibung der Forderung verzichtet. F. Gegen diese Verfügung erhebt I._______ mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 16. August 2007) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er habe die Rente nach dem Tod seiner Frau nicht zu Unrecht bezogen, da er das Geld für die Abzahlung der Schulden verwendet habe, die durch ihre Invalidität entstanden seien. Über den Tod seiner Ehefrau vom 20. März 2005 habe er die IV-Stelle mit einem per normaler Post versandten Brief am 20. April 2005 benachrichtigt. Die Rückerstattung bedeute für ihn ausserdem finanziell eine grosse Härte. Mit undatierter Eingabe, Poststempel vom 15. Oktober 2007, wiederholt der Beschwerdeführer, dass er die IV-Stelle über den Tod seiner Frau informiert habe. Zudem verweist er auf einen Entscheid des Kreisgerichts von V._______ (Kroatien) vom 31. Mai 2005, wonach ihm die Rente seiner Ehefrau zustehe. Mit undatiertem Nachtrag (Poststempel vom 3. Januar 2008) bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine verstorbene Frau ihn finanziell unterhalten habe, und dass er somit aufgrund der kroatischen Gesetzgebung anrecht auf eine Entschädigung in Form der Rente habe. G. Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2008 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, da der Beschwerdeführer es unterlassen habe, die IV-Stelle rechtzeitig über den Tod seiner Ehegattin zu informieren. Diese Verletzung der Meldepflicht sowie die Entgegennahme der unrechtmässigen Rente sei grobfahrlässig, womit der gute Glaube ausgeschlossen sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er die IV-Stelle über das Ableben seiner Gattin informiert habe, werde durch die Akten nicht gestützt. H. Am 26. Februar 2008 bringt der Beschwerdeführer vor, er habe die IV- Stelle mit Schreiben vom 24. April 2005 über den Tod seiner Ehefrau informiert. Er wisse nicht, wo diese Sendung verblieben sei, sei jedoch gutgläubig gewesen. Überdies verweist er auf seine schlechte finanzielle Lage. C-5921/2007 Mit Eingabe vom 4. März 2008 wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bereits vorgebrachten Argumente. I. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2008, die dem Beschwerdeführer gemäss den Angaben auf dem Rückschein am 31. März 2008 zugestellt wurde, verlangt das Bundesverwaltungsgericht die Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 400.- innerhalb von 14 Tagen seit Zustellung. J. Am 10. April 2008 reicht der Beschwerdeführer sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein, da er in schlechten finanziellen Verhältnissen lebe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Gemäss Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. C-5921/2007 2. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2008 richtig ausgeführt hat, beurteilt sich der Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung aufgrund des Territorialitätsprinzips ausschliesslich nach der schweizerischen Gesetzgebung (siehe nur ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 355 ff.). Ein allfälliger in dieser Sache ergangener Entscheid eines kroatischen Entscheidträgers ist somit für die schweizerischen Behörden nicht von Bedeutung. 3. Die Verfügung vom 28. Dezember 2006, mit welcher der Beschwerdeführer zur Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Invalidenrente im Betrag von Fr. 10'260.- verpflichtet wurde, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (hierzu: Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2005, P 62/04, E. 1). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Rückerstattung hat die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Juli 2007 abgelehnt. Im vorliegenden gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerdeverfahren ist somit zu prüfen, ob die Erlassvoraussetzungen gegeben sind. 4. N._______ wurde mit Verfügungen vom 19. August 2004 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1997 gewährt. Da die Berechtigte am 20. März 2005 verstorben ist, erlosch damit gemäss Art. 30 IVG ihr Rentenanspruch. 4.1 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen grundsätzlich zurückzuerstatten. Als lex specialis ist im Bereich der Invalidenversicherung – sofern eine Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen ergibt, dass eine Leistung aufgehoben werden muss – die Änderung grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern erst von dem der neuen Verfügung folgenden Monat an vorzunehmen (Art. 85 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Eine rückwirkende Korrektur einer Rentenleistung ist jedoch dann vorzunehmen, wenn der Rentenbezüger eine ihm zumutbare Meldepflicht schuldhaft verletzt hat (Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV). Dieser zweite Fall präzisiert somit hinsichtlich der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen Art. 25 Abs. 1 ATSG. C-5921/2007 4.2 Nach Art. 31 ATSG in Verbindung mit Art. 77 IVV wäre der Beschwerdeführer, der als Ehegatte mit der Rentenbezügerin N._______ im selben Haushalt lebte und faktisch nach ihrem Tod die Rente entgegennahm, verpflichtet gewesen, die IV-Stelle über deren Hinschied zu informieren (zur Meldepflicht der Angehörigen vgl. UELI KIESER, ATSG- Kommentar, Zürich 2003, Art. 31 Rz. 17 f.). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe die IV-Stelle in einem als gewöhnliche Postsendung aufgegebenen Brief – wobei er sich hinsichtlich des Versanddatums mehrfach widersprüchlich äussert – über den Tod seiner Ehegattin informiert, wird dies durch die Akten nicht gestützt. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden. Auch wenn der Beschwerdeführer die IV-Stelle über den Tod seiner Frau zu informieren versucht hat, hat er seiner Meldepflicht nämlich nicht Genüge getan. So hat doch die IV-Stelle in den folgenden Monaten in keiner Weise auf ein solches Schreiben reagiert. Der Beschwerdeführer hätte sich in dem Fall bewusst sein müssen, dass der Brief nicht angekommen ist und er somit seine Meldepflicht noch nicht erfüllt hat. Da der Beschwerdeführer wie aufgezeigt die ihm obliegende Meldepflicht verletzt hat, kann offen bleiben, ob die von der IV-Stelle geforderte Rückerstattung aus Art. 25 ATSG fliesst oder – falls Art. 30 IVG als invaliditätsmässige Anspruchsvoraussetzung qualifiziert würde – nach Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV in Verbindung mit Art. 25 ATSG zu beurteilen wäre. 5. Unter der doppelten Voraussetzung, dass die Leistungen in gutem Glauben empfangen wurden und überdies eine grosse Härte vorliegt, wird nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) auf schriftliches und begründetes Gesuch hin von der Rückerstattung abgesehen. 5.1 5.1.1 Ein gutgläubiger Bezug der Leistung liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar ist. C-5921/2007 Der gute Glaube entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten – beispielsweise die Meldepflichtverletzung – nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c; AHI 2003 161 E. 3a, I 553/01). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 4.4, I 622/05; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2007, 9C_14/2007, E. 4.1). (Zumindest) grob fahrlässig handelt nach der Rechtsprechung und der Lehre, wer nach dem Tod eines Rentners dessen Rente entgegennimmt (ZAK 1977, 431; ULRICH MEYER-BLASER, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, ZBJV 1995, 473 [484]; Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Rz. 10709). 5.1.1 Der Beschwerdeführer, welcher es unterlassen hat, die IV-Stelle über den Tod seiner Frau zu informieren und deren Invalidenrente in der Folge selbst bezogen hat (wobei der Verwendungszweck nicht von Bedeutung ist), ist somit dem im Einzelfall gebotenen Mindestmass an Sorgfalt nicht nachgekommen. Er hat (zumindest) grobfahrlässig eine ihm obliegende Meldepflicht nicht befolgt. Sein Verhalten kann nicht als leichte Nachlässigkeit eingestuft werden. Der Beschwerdeführer kann sich deshalb nicht darauf berufen, die Rente seiner verstorbenen Ehefrau in gutem Glauben bezogen zu haben. 5.2 Da der Beschwerdeführer die erste der beiden kumulativen Bedingungen für den Erlass der Rückerstattung nicht erfüllt, kann auf die Prüfung des weiteren Erfordernisses der grossen Härte verzichtet werden. C-5921/2007 5.3 Die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 25. Juli 2007 ist somit im einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 23 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. 6. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), so dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Dominique Gross C-5921/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 9

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