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Bundesverwaltungsgericht 03.03.2021 C-5907/2020

3 marzo 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·672 parole·~3 min·2

Riassunto

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5907/2020

Urteil v o m 3 . März 2021 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien A._______, geboren am (…)1965, unbekannten Aufenthaltes, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente.

C-5907/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. November 2020, eingegangen am 26. November 2020, Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG sowie Art. 46a VwVG gegen die Vorinstanz betreffend die Behandlung der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2020 (Vorakten 2016) erhob, dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung jederzeit Beschwerde geführt werden kann (Art. 56 Abs. 2 ATSG, Art. 46a i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VwVG), dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Beschwerdeinstanz richtet, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre, dass das Bundeverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA im Bereich der Invalidenversicherung zuständig ist (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2021 zur Leistung eines Kostenvorschusses innert 30 Tagen ab Publikation dieser Zwischenverfügung im Bundesblatt aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass diese Zwischenverfügung am 19. Januar 2021 im Bundesblatt publiziert wurde (BBl 2021 37), weshalb die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses am 18. Februar 2021 endete, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet und auch nicht um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei einer Erledigung in einem frühen Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von der Erhebung

C-5907/2020 von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

C-5907/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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