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Bundesverwaltungsgericht 06.07.2018 C-5887/2017

6 luglio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,631 parole·~18 min·7

Riassunto

Beiträge | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beiträge, Einspracheentscheid der SAK vom 26. September 2017. Nichteintreten BGer 9C_542/2018 vom 03.10.2018.

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Das BGer ist mit Entscheid vom 03.10.2018 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_542/2018)

Abteilung III C-5887/2017

Urteil v o m 6 . Juli 2018 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien A._______, (Serbien) Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beiträge, Einspracheentscheid der SAK vom 26. September 2017.

C-5887/2017 Sachverhalt: A. Der am (…) 1952 geborene, in Serbien wohnhafte serbische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete laut Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) von März 1990 bis Dezember 1996 bei der C._______ AG und entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Mit Formular vom 30. November 2016 beantragte er bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung in Form einer einmaligen Abfindung mit einem Vorbezug von einem Jahr (Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 28. November 2017 [nachfolgend: act.] 17, S. 2 [IK-Auszug]; act. 3, S. 1 - 5; act. 4). B. B.a Nach Einholung eines Auszuges aus dem individuellen Konto (IK) und Beizug ergänzender Akten und Angaben teilte die Vorinstanz dem Versicherten am 13. Februar 2017 mit, dass – entgegen dessen Angaben im Antragsformular – im IK-Auszug für die Jahre 1987 - 1989 und 1997 keine Beiträge zu seinen Gunsten vermerkt worden seien. Überdies forderte sie den Versicherten auf, ihr beweiskräftige Dokumente sowie detaillierte Angaben zu den ehemaligen Arbeitgebern und eine Kopie des AHV-Ausweises einzureichen (act. 18). Darüber hinaus ersuchte sie die Ausgleichskasse des Kantons D._______ mit Schreiben vom 13. Februar 2017, für die infrage stehenden Perioden die Beitragsabrechnung zu überprüfen (act. 19). Mit Antwortschreiben vom 10. März 2017 teilte die Ausgleichskasse des Kantons D._______ der SAK mit, dass die ehemalige Arbeitgeberin in den Jahren 1987 - 1989 sowie 1997 keinen Lohn für den Versicherten deklariert habe (act. 21). B.b Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 sprach die Vorinstanz dem Versicherten per 1. Juli 2017 eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 42'527.zu. Der Berechnung legte sie eine Versicherungszeit von 6 Jahren und 10 Monaten, die Rentenskala 6 und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 54'990.- zugrunde (act. 30, S. 1 - 6). B.c Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Juli 2017 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien zusätzlich die in den Jahren 1988, 1989 und 1997 bei der gleichen Arbeitgeberin erzielten Einkünfte der Berechnung der

C-5887/2017 AHV-Rente respektive der Kapitalabfindung zugrunde zu legen (act. 33, S. 1 - 5). B.d Mit Einspracheentscheid vom 26. September 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab, im Wesentlichen mit der Begründung, ihre Nachforschungen bei der zuständigen Ausgleichskasse des Kantons D._______ hätten ergeben, dass von der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten in den geltend gemachten Jahren keine Löhne deklariert worden seien und der Versicherte auch keine Beweismittel eingereicht habe, welche seine Aussage zu stützen vermöchten. Die Beweiskraft der IK-Eintragungen entspreche derjenigen eines öffentlichen Registers. Berichtigungen könnten nach der geltenden Rechtslage nur verlangt werden, wenn die Unrichtigkeit des individuellen Kontos offenkundig sei oder dafür der volle Beweis erbracht werde. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des IK-Auszuges seien nicht gegeben, und die Überprüfung der Berechnung der Altersleistung habe ergeben, dass diese im Einklang mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen kalkuliert und damit rechtmässig ermittelt worden sei (act. 34, S. 1 - 4). C. C.a Mit einer an die Vorinstanz adressierten Eingabe vom 10. Oktober 2017 (Posteingang: 16. Oktober 2017), welche dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 überwiesen wurde, erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien zusätzlich die in den Jahren 1988, 1989 und 1997 erwirtschafteten Einkommen sowie die entsprechenden Beitragszeiten für die Berechnung der AHV-Rente und der Kapitalabfindung zu berücksichtigen. Überdies stellte er die nachträgliche Einreichung von Lohnabrechnungen der früheren Arbeitgeberin in Aussicht (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1 samt Beilage). C.b Mit unaufgeforderter Eingabe vom 6. Dezember 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in den Jahren 1987 und 1997 bei der C._______ AG beschäftigt gewesen und die während dieser Zeit erzielten AHV-Löhne seien zusätzlich zu berücksichtigen. Er habe seine frühere Arbeitgeberin kontaktiert und werde die zusätzlichen Informationen demnächst erhalten (BVGer act. 5).

C-5887/2017 C.c Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2017 beantragt die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 26. September 2017. In Ergänzung zu ihrer Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid führt sie aus, der Beschwerdeführer habe ihr im vorinstanzlichen Verfahren mitgeteilt, dass sämtliche Unterlagen über dessen Arbeitszeit (Lohnbescheinigungen und jährliche Lohnausweise) bei einem Hausbrand vernichtet worden seien. Deshalb habe sich eine Nachfrage nach weiteren Beweismitteln erübrigt. Der vom Beschwerdeführer zu erbringende Nachweis für die Unrichtigkeit der Eintragungen im individuellen Konto habe dementsprechend nicht erbracht werden können, so dass eine Korrektur ausser Betracht falle. Ferner habe der Beschwerdeführer entgegen seiner Ankündigung keine weiteren Beweismittel mehr eingereicht, so dass sich auch unter diesem Aspekt keine andere Beurteilung der Sachlage ergebe. Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen und der Berechnung der Abfindung könne auf den angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden (BVGer act. 7). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 nahm die Vorinstanz zudem zur unaufgeforderten Eingabe vom 6. Dezember 2017 dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Ankündigung keine weiteren Beweismittel – welche eine Berichtigung des IK-Auszuges zu rechtfertigen vermöchten – mehr eingereicht habe (BVGer act. 8). C.d Nachdem der Beschwerdeführer von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Einreichung einer Replik innert Frist keinen Gebrauch gemacht hatte, schloss der Instruktionsrichter den Schriftwechsel, vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen, am 26. Februar 2018 ab (BVGer act. 9 und BVGer act. 10). C.e Mit unaufgeforderter Eingabe vom 21. Februar 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen und der entsprechenden Begründung fest und führte zur Begründung ergänzend aus, seine ehemaligen Arbeitgeberin habe seine Aussagen persönlich bestätigt und diese Bestätigung sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (BVGer act. 11). C.f Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2018 forderte der Instruktionsrichter die C._______ AG auf, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 19. April 2018 schriftlich Auskunft zu geben über die konkrete Beschäftigungsdauer und die Firmendokumente, welche den Nachweis hinsichtlich des Abzugs von AHV-Beiträgen vom Lohn für die Jahre 1987 bis 1989 und

C-5887/2017 1997 zu erbringen vermöchten, und dem Bundesverwaltungsgericht gegebenenfalls entsprechende Beweisdokumente zur Verfügung zu stellen (BVGer act. 12). C.g Mit Schreiben vom 15. März 2018 teilte die C._______ AG dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1987 bis 1989 und 1997 nicht bei ihr angestellt gewesen sei und dementsprechend auch keine Beiträge bei der kantonalen Ausgleichskasse abgerechnet worden seien. Für das Jahr 1997 legte sie dem Schreiben zudem eine AHV-Abrechnung bei (BVGer act. 13 samt Beilage). C.h Die Stellungnahme der Arbeitgeberin wurde den Verfahrensbeteiligten am 16. März 2018 zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel am 6. April 2018 abgeschlossen (Zwischenverfügung vom 16. März 2018; BVGer act. 14). D. Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 10. Oktober 2017 (Posteingang: 18. Oktober 2017) ist daher einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Zunächst sind die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.

C-5887/2017 2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: schweizerisch-jugoslawisches Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien und Mazedonien) neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Im Verhältnis zu Serbien hat die Schweiz am 11. Oktober 2010 ein Abkommen abgeschlossen. Dieses wurde indes bis dato von der Bundesversammlung noch nicht behandelt und damit auch noch nicht genehmigt (vgl. zum aktuellen Stand der Beratungen < https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20180021 >, abgerufen am 28.05.2018; vgl. auch Botschaft vom 14. Februar 2018 zur Genehmigung der Abkommen zwischen der Schweiz und Serbien sowie zwischen der Schweiz und Montenegro über soziale Sicherheit, BBl 2018 1153 ff.). Für den Beschwerdeführer als Bürger von Serbien findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2.2 Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung laut den vorstehenden Ausführungen auf Grund des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ordentliche Abfindung per 1. Juli 2017 hat, nachdem er in diesem Sinn von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht hat (act. 25, S. 2) und der ursprünglich beantragte Vorbezug der Rente infolge verspäteter Geltendmachung nicht hat berücksichtigt werden können (vgl. dazu Art. 67 Abs. 1bis 2. Satz https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20180021 https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20180021

C-5887/2017 AHVV; vgl. auch act. 3, S. 1 und act. 16). Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist demgegenüber, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten weiteren Beitragsjahre samt entsprechenden Einkommen zusätzlich berücksichtigt werden können und ob die SAK die Rente respektive die einmalige Abfindung des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat. 3.1 3.1.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. 3.1.2 Bei vollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Vollrente (Art. 34 AHVG). Die Beitragsdauer ist dann vollständig, wenn die versicherte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), und zwar für die Jahre zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Ist die Beitragsdauer nicht vollständig, besteht nur Anspruch auf eine Teilrente, welche einem Bruchteil der Vollrente entspricht. Dieser bemisst sich nach der Verhältniszahl zwischen der effektiven Beitragsdauer einerseits und der vollständigen Beitragsdauer des Jahrgangs anderseits (Art. 38 AHVG, Art. 52 AHVV; vgl. THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 50 Rz. 20 - 22). Das Bundesamt für Sozialversicherungen stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrages dieser Rente (Art. 53 Abs. 1 AHVV). 3.1.3 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (IK; Art. 30ter AHVG). Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum

C-5887/2017 erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung jedoch nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV). 3.1.4 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontoauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV; vgl. auch BGE 117 V 261 ff.). Damit wird jedoch keine Beweiserschwernis herbeigeführt, sondern gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der ebenfalls im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz. Dies hat zur Folge, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen hat, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft. Im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3). Die Kontoberichtigung erstreckt sich sodann auf die gesamte Beitragsdauer der Versicherten, beschlägt also auch Beitragsjahre, für welche nach Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Beitragszahlung infolge Verjährung unzulässig ist (ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441). In diesem Sinne ist beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Beiträge jederzeit der Korrektur zugänglich (BGE 117 V 261 E. 3). 3.1.5 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG).

C-5887/2017 3.1.6 Hat ein Staatsangehöriger der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann er zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist bei der Anmeldung zum Rentenbezug zu treffen, falls der Berechtigte sich ausserhalb der Schweiz aufhält (vgl. Art. 7 lit. a des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht Versicherungszeiten aus dem Arbeitsverhältnis bei der C._______ AG bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt. Mit Beschwerdeeingabe vom 10. Oktober 2017 rügt er die unterlassene Berücksichtigung der Jahre 1988, 1989 und 1997 (BVGer act. 1); demgegenüber macht er mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 geltend, es seien ihm die Jahre 1987 und 1997 als Beitragszeiten anzurechnen und die entsprechenden Einkommen gutzuschreiben (BVGer act. 5). Dagegen wendet die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2017 ein, der Beschwerdeführer beschränke sich auf eine Wiederholung der im Einspracheverfahren vorgebrachten Argumentation. Überdies habe er die von ihm in Aussicht gestellten Lohnbescheinigungen für die Jahre 1988, 1989 und 1997 bisher nicht eingereicht. Nachdem er im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht habe, dass sämtliche Unterlagen über dessen Arbeitsverhältnis in der Schweiz bei einem Hausbrand vernichtet worden seien, habe sich eine Nachfrage nach weiteren Beweismitteln bei ihm erübrigt. Auch im Beschwerdeverfahren habe er keine weiteren Akten mehr vorlegen können, so dass er den ihm obliegenden vollen Beweis für die Unrichtigkeit der IK-Eintragungen nicht erbracht habe (BVGer act. 7). 3.3 Der Beschwerdeführer hat im auch im Beschwerdeverfahren keine Beweismittel zu den Akten eingereicht. Die blosse Behauptung, er habe während weiterer, im IK-Auszug nicht erfasster Jahre bei der früheren Arbeitgeberin in der Schweiz gearbeitet, genügt den Anforderungen an den zu erbringenden vollen Beweis bei Weitem nicht. Gleiches gilt auch für die im

C-5887/2017 Beschwerdeverfahren vorgebrachte Argumentation, die ehemalige Arbeitgeberin habe ihm seine Beschäftigung während der Jahre 1988, 1989 und 1997 persönlich bestätigt (BVGer act. 11). Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2018 holte das Bundesverwaltungsgericht bei der früheren Arbeitgeberin überdies eine schriftliche Auskunft hinsichtlich der behaupteten Beitragsjahre 1987 bis 1989 und 1997 ein (BVGer act. 12). Mit Antwortschreiben vom 15. März 2018 teilte die Arbeitgeberin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1987 bis 1989 und 1997 nicht bei ihr angestellt gewesen sei. Demzufolge habe er auch keinen Lohnanspruch gehabt, und folglich seien für ihn auch keine Beiträge bei der Kantonalen Ausgleichskasse in E._______ abgerechnet worden. Den Verfahrensbeteiligten wurde das Ergebnis der ergänzenden Beweiserhebung bei der Arbeitgeberin am 16. März 2018 zur Kenntnis gebracht (BVGer act. 14). Auch aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer, neben den im IK erfassten Beitragszeiten und Einkommen noch Anspruch auf weitere Gutschriften hätte. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen vermögen daher an der Richtigkeit des IK-Auszuges vom 10. Februar 2017 (act. 17, S. 2) nichts zu ändern, so dass hierauf abzustellen ist. 3.4 Eine summarische Prüfung der Berechnungsgrundlagen ergibt schliesslich, dass auch diese nicht zu beanstanden sind. So hat die Vorinstanz zu Recht die Rentenskala 6 angewendet, da der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug lediglich über sechs volle Versicherungsjahre verfügt (vgl. zur Abstufung der Teilrenten in Prozenten der Vollrente: Art. 52 Abs. 1 und Abs. 1bis AHVV sowie Rententabellen 2015 [AHV/IV] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], Skalenwähler, S. 9, gültig ab 1. Januar 2015; < www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen, abgerufen am: 28.05.2018; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74). Dass die im individuellen Konto erfassten Einkommensbeträge unrichtig erfasst worden sein sollen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Die Summe der dem Beschwerdeführer während der 6jährigen Beitragszeit gutgeschriebenen AHV-Löhne beläuft sich auf Fr. 328‘955.- (= Fr. 43‘350.- + Fr. 45‘187.- + Fr. 49‘686.- + Fr. 40‘235.- + Fr. 45‘378.- + Fr. 52‘513.- + Fr. 52‘606.-; vgl. act. 17, S. 2 und act. 27, S. 2). Für die sechs http://www.bsv.admin.ch/

C-5887/2017 Versicherungsjahre ergibt sich daraus ein Durchschnittswert von Fr. 54‘825.85 (= Fr. 328‘955.- : 6). Aufgerundet auf den nächst höheren Tabellenwert der Rentenskala 6 (vgl. Rententabellen 2015, S. 94) resultiert demnach ein Betrag von Fr. 54‘990.- respektive ein monatlicher AHV-Rentenbetrag von Fr. 267.-, welcher dem von der Vorinstanz korrekt ermittelten Betrag entspricht (act. 27, S. 4 und act. 30, S. 3). Bei einer Vollrente beläuft sich der monatliche Rentenbetrag bei einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 54‘990.- auf Fr. 1‘689.-. Die geschuldete monatliche Teilrente von Fr. 267.- beläuft sich folglich auf 15,80 % der Vollrente (Fr. 267.- : Fr. 1‘689.- x 100) und beträgt damit mehr als 10 %, aber weniger als 20 % einer vollen Rente, so dass dem Beschwerdeführer zu Recht die Wahloption eingeräumt worden ist (vgl. dazu E. 3.1.6 hievor), wovon er mit Erklärung vom 5. Juni 2017 (act. 25, S. 2) Gebrauch gemacht hat. Die Vorinstanz hat die einmalige Abfindung für den Beschwerdeführer gestützt auf die "Barwerttabellen, Abfindungen geschuldeter Renten, gültig ab 1. Januar 1997" ermittelt (nachfolgend: Barwerttabellen, gültig ab 1. Januar 1997, < http://www.bsv.admin.ch > Praxis > Vollzug > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Barwerttabellen >, abgerufen am 28.05.2018). Im hier massgebenden Zeitpunkt (1. Juli 2017) war der Beschwerdeführer 65-jährig. Die Barwerttabellen sehen für diese Konstellation die folgende, von der Vorinstanz angewendete Berechnungsformel für die Kapitalisierung der Altersrenten vor (Barwerttabellen, S. 10): KW: = B1(x) x RH1 x 12 - KW: Kapitalwert einer Rente - B1(x): Barwert einer sofort beginnenden, lebenslänglichen Rente für Männer - RH1: Rentenhöhe der aktuellen Rente im massgebenden Zeitpunkt.

Bei einer sofort beginnenden Altersrente beläuft sich der Barwert für Männer im 65. Altersjahr auf 13.273 (Barwerttabellen, S. 60). Daraus resultiert ein Kapitalwert von Fr. 42‘527.- (= Fr. 267.- x 12 x 13.273). Daraus folgt, dass die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Juni 2017, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 26. September 2017, zugesprochene Abfindung von Fr. 42‘527.- korrekt ermittelt worden und daher nicht zu beanstanden ist. 4. Zusammengefasst steht nach dem Gesagten fest, dass der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Beweis für die Unrichtigkeit respektive Unvollständigkeit des IK-Auszuges nicht hat erbringen können, da er weder im

C-5887/2017 vorinstanzlichen noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren entsprechende Beweismittel eingereicht oder bezeichnet hat. Darüber hinaus hat die Arbeitgeberin auf Anfrage des Gerichts für die vom Beschwerdeführer behaupteten Beitragsjahre eine Beschäftigung bestritten. Die summarische Prüfung der Rentenberechnung hat ferner ergeben, dass die monatliche AHV-Rente wie auch die Abfindung korrekt ermittelt worden und folglich nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. September 2017 ist zu bestätigen. 5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-5887/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtskurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-5887/2017 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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