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Bundesverwaltungsgericht 16.10.2007 C-5877/2007

16 ottobre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·433 parole·~2 min·2

Riassunto

Beiträge | Beitragsverfügung

Testo integrale

Abtei lung II I C-5877/2007/ {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 1 6 . Oktober 2007 Einzelrichter Eduard Achermann, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. B._______, PA-Santiago, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Beitragsverfügung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5877/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK mit Verfügung vom 10. August 2007 die Einsprache von B._______ abgewiesen und ihre Beitragsverfügung vom 14. Februar 2007 bestätigt hat, dass B._______ (Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 27. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 26. September 2007 die Beschwerde vom 27. August 2007 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). C-5877/2007 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: - den Beschwerdeführer (auf dem diplomatischem Weg) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Eduard Achermann Daniel Stufetti C-5877/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 4

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