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Bundesverwaltungsgericht 06.08.2008 C-5830/2007

6 agosto 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,312 parole·~7 min·2

Riassunto

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente (Verfügung vom 9. Juli 2007)

Testo integrale

Abtei lung II I C-5830/2007 {T 0/2} Urteil v o m 6 . August 2008 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Alberto Meuli, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. M._______, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caroline Walser Kessel, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Invalidenrente (Verfügung vom 9. Juli 2007). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5830/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der am (...) 1966 geborene Beschwerdeführer portugiesischer Nationalität mit Gesuch vom 12. September 2002 (act. 2), eingegangen gemäss Eingangsstempel bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung am 29. August 2002, berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente beantragt hat, dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 28. März 2003 (act. 24) den Grad der Invalidität des Beschwerdeführers auf 100% festgesetzt und diesem mit Wirkung ab 1. November 2001 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat, dass der Beschwerdeführer die Schweiz am 31. Oktober 2004 definitiv verlassen und Wohnsitz in Portugal genommen hat (vgl. act. 25), dass die Akten am 20. Oktober 2004 zuständigkeitshalber an die IV- Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) überwiesen worden sind (vgl. act. 29), dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 (act. 36) die Durchführung einer Rentenrevision angezeigt hat, dass die Vorinstanz im Rahmen einer Revision von Amtes wegen mit Verfügung vom 9. Juli 2007 (act. 74), gestützt auf die Beurteilungen der Dres. R._______ vom 13. Dezember 2006 (act. 64) und G._______, Psychiater, vom 14. Februar 2007 (act. 67), beide vom ärztlichen Dienst der Vorinstanz, sowie gestützt auf den Einkommensvergleich vom 16. März 2007 (act. 68), die bisher ausgerichtete ganze Rente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. September 2007 durch eine Dreiviertelsrente ersetzt hat, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 9. Juli 2007 mit undatierter Eingabe, der Post übergeben am 9. August 2007, eingegangen bei der Vorinstanz am 13. August 2007, angefochten hat und sinngemäss den Antrag gestellt hat, die Verfügung vom 9. Juli 2007 sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten, C-5830/2007 dass die Vorinstanz die Beschwerdeschrift mit Begleitbrief vom 30. August 2007 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. November 2007 hat mitteilen lassen, Frau Rechtsanwältin Dr. Caroline Walser Kessel habe seine Vertretung übernommen, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat mit der Begründung, Dr. G._______ vom ärztlichen Dienst habe mit Bericht vom 13. Dezember 2007 (act. 76) seine Stellungnahme vom 14. Februar 2007 (act. 67) bestätigt, wonach der Beschwerdeführer seit dem 27. Februar 2006 in leichteren Verweisungstätigkeiten zu 50% arbeitsfähig sei, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Januar 2008 aufgefordert worden ist, bis zum 15. Februar 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu bezahlen, dass der Beschwerdeführer innert bis zum 20. Februar 2008 erstreckter Frist insgesamt Fr. 408.- zu Gunsten der Gerichtskasse überwiesen hat, dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 5. Februar 2008 an seiner Beschwerde festgehalten hat mit der Begründung, sein Gesundheitszustand habe sich im Jahre 2006 und 2007 erheblich verschlechtert, dass der Beschwerdeführer zum Beweis je einen Bericht von Dr. F._______, Psychiaterin, vom 22. Januar 2008 und von Dr. M._______, Neurochirurg, vom 23. Januar 2008 hat einreichen lassen, dass der von der Vorinstanz erneut konsultierte Dr. G._______ mit Stellungnahme vom 11. März 2008 die Einholung eines orthopädischen und psychiatrischen Gutachtens in der Schweiz empfohlen hat, dass die Vorinstanz mit Duplik vom 26. März 2008 dieser Einschätzung gefolgt ist und die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung beantragt hat, dass der Beschwerdeführer mit Triplik vom 23. April 2008 hat mitteilen lassen, er sei mit dem Antrag der Vorinstanz einverstanden, C-5830/2007 dass gegen die mit Verfügung vom 2. Mai 2008 bekannt gegebene Zusammensetzung des Spruchkörpers keine Ausstandsbegehren eingegangen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die am 9. August 2007 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht und im Übrigen auch formgerecht eingereicht worden ist, dass auch der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass gemäss Art. 49 Bst. b VwVG die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten keine Veranlassung hat, die Notwendigkeit weiterer sachverhaltlicher Abklärungen im Sinn der ärztlichen Stellungnahme von Dr. Georges Gabris vom 11. März 2008 anzuzweifeln, dass somit der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt erscheint, dass daher dem Antrag der Vorinstanz auf Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts, insbesondere zur Einholung eines orthopädischen und psychiatrischen Gutachtens in der Schweiz, gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG stattzugeben ist, C-5830/2007 dass dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario) und der einbezahlte Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist, dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei umfasst, die Parteientschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin zu bemessen ist und der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (exkl. Mehrwertsteuer) beträgt (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7, Art. 9 und Art. 10 VGKE), dass die Rechtsvertreterin sich nicht mit einem komplexen Fall zu befassen hatte und dass der notwendige Zeitaufwand in Berücksichtigung der Tatsache, dass sie erst nach Einreichung der Beschwerde mandatiert worden ist, beschränkt erscheint, dass gemäss Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG für Leistungen von Anwälten, die im Ausland erbracht werden, keine Mehrwertsteuer geschuldet ist und diese demzufolge nicht entschädigt wird (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE), dass die Parteientschädigung inkl. Auslagen damit auf Fr. 1400.- festzusetzen und diese von der Vorinstanz zu leisten ist. C-5830/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 9. Juli 2007 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 408.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1400.- zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 625.66.323.155) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner C-5830/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen der Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 7

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